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BGBl III 150/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

150. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe

150. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Ukraine am 12. September 2017 ihre Ratifikationsurkunde zum Europäischen Übereinkommen über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe (BGBl. Nr. 190/1982, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 71/2014) hinterlegt und dabei folgende Erklärung abgegeben und folgenden Vorbehalt erklärt:

„Gemäß Art. 2 des Übereinkommens ist die Behörde für die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe und die zentrale Behörde für die Entgegennahme von Anträgen auf Verfahrenshilfe in der Ukraine das Ministerium für Justiz der Ukraine.“

„In Übereinstimmung mit Art. 13 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt die Ukraine, dass sie die Anwendung von Art. 6 Abs. 1 lit. b vollständig ausschließt.“

Drozda

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