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BGBl III 100/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

100. Kundmachung: Berichtigung von Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt

100. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend die Berichtigung von Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt

Auf Grund des § 10 des Bundesgesetzblattgesetzes - BGBlG, BGBl. I Nr. 100/2003 idgF, wird kundgemacht:

Die Erklärung der am Rande des Wirtschafts- und Finanzausschusses versammelten Vertreter der Unterzeichner des zwischenstaatlichen Übereinkommens über die Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge (IGA) betreffend den Artikel 5 Absatz 1 IGA, BGBl. III Nr. 96/2017, wird wie folgt berichtigt:

1. Im Titel der Kundmachung und im einleitenden Titel der deutschsprachigen Übersetzung lautet es statt „Erklärung der am Rande des Wirtschafts- und Finanzausschusses versammelten Vertreter der Unterzeichner des zwischenstaatlichen Übereinkommens über die Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge (IGA) betreffend den Artikel 5 Absatz 1 IGA“ richtig „Erklärung der am Rande des Wirtschafts- und Finanzausschusses versammelten Vertreter der Unterzeichner des zwischenstaatlichen Übereinkommens über die Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge (IGA) betreffend die Auslegung des Artikels 5 Absatz 1 IGA“.

2. Im Kurztitel lautet es statt „Erklärung über die Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge (IGA) betreffend den Artikel 5 Absatz 1 IGA“ richtig „Erklärung betreffend die Auslegung des Artikels 5 Absatz I des zwischenstaatlichen Übereinkommens über die Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge (IGA)“.

Drozda

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