93. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung des § 9 Abs. 4 des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 - VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. Oktober 2016, G 339/2015-16, dem Bundeskanzler zugestellt am 9. November 2016, zu Recht erkannt:
- „I. § 9 Abs. 4 des Bundesgesetzes über besondere Hilfeleistungen an Wachebedienstete des Bundes und deren Hinterbliebene (Wachbediensteten-Hilfeleistungsgesetz - WHG), BGBl. Nr. 177/1992, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
- II. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.“
Kern
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)