vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl I 90/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

90. Kundmachung: Aufhebung von Wortfolgen und eines Wortes in § 57a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 durch den Verfassungsgerichtshof

90. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung von Wortfolgen und eines Wortes in § 57a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5, 6 und 7 B-VG und gemäß § 65 Z 2 in Verbindung mit § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 - VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 3. Oktober 2016, G 254-256/2016-10, dem Bundeskanzler zugestellt am 17. Oktober 2016, zu Recht erkannt:

  1. „I. Die Wortfolge „rechtzeitig ein zulässiges Rechtsmittel erhebt und“ sowie das Wort „gleichzeitig“ in § 57a Abs. 1 erster Satz, die Wortfolge „, gegen die die Partei ein Rechtsmittel erhebt,“ in § 57a Abs. 3 Z 1 sowie die Wortfolge „, gegen die die Partei ein Rechtsmittel erhebt,“ in § 57a Abs. 4 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 - VfGG, BGBl. Nr. 85 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2014, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
  2. II. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
  3. III. Die aufgehobenen Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden.“

Kern

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)