6. Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsgesetz 2003 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2015, wird wie folgt geändert:
1. In § 90 Abs. 7 wird nach der Wortfolge „§ 53 Abs. 3a Z 1 SPG“ die Wortfolge „und § 11 Abs. 1 Z 5 Polizeiliches Staatsschutzgesetz - PStSG, BGBl. I Nr. 5/2016“ eingefügt.
2. In § 93 Abs. 3 wird im zweiten Satz die Wortfolge „Nachrichten und der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung“ durch die Wortfolge „Nachrichten, der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung und der Auskunft über Daten nach § 11 Abs. 1 Z 7 PStSG“ ersetzt.
3. In § 94 Abs. 1 lautet der erste Satz:
„(1) Der Anbieter ist nach Maßgabe der gemäß Abs. 3 und 4 erlassenen Verordnungen verpflichtet, alle Einrichtungen bereitzustellen, die zur Überwachung von Nachrichten und zur Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung nach den Bestimmungen der StPO sowie zur Auskunft über Daten nach § 11 Abs. 1 Z 7 PStSG erforderlich sind.“
4. In § 94 Abs. 2 lautet der erste Satz:
„(2) Der Anbieter ist verpflichtet, an der Überwachung von Nachrichten und der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung nach den Bestimmungen der StPO sowie an der Auskunft über Daten nach § 11 Abs. 1 Z 7 PStSG im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken.“
5. In § 94 Abs. 4 erster Satz wird die Wortfolge „StPO sowie des SPG“ durch die Wortfolge „StPO, des SPG sowie des PStSG“ ersetzt.
6. In § 99 wird in Abs. 1 zweiter Satz die Wortfolge „StPO sowie des SPG“ durch die Wortfolge „StPO, des SPG sowie des PStSG“ ersetzt, in Abs. 5 Z 3 nach der Wortfolge „§ 53 Abs. 3a und 3b SPG“ die Wortfolge „sowie § 11 Abs. 1 Z 5 PStSG“ und in Z 4 nach der Wortfolge „§ 53 Abs. 3a Z 3 SPG“ die Wortfolge „sowie § 11 Abs. 1 Z 5 PStSG“ eingefügt und am Ende der Z 4 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt sowie folgende Z 5 angefügt:
- „5. Verkehrsdaten, Zugangsdaten und Standortdaten nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 Z 7 PStSG.“
7. Dem § 137 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) §§ 90 Abs. 7, 93 Abs. 3, 94 Abs. 1, 2 und 4 sowie 99 Abs. 1 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2016 treten mit 1. Juli 2016 in Kraft.“
Fischer
Faymann
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