33. Bundesgesetz über die Abwicklung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds (KRAZAF-Abwicklungsgesetz)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz über die Abwicklung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds (KRAZAF-Abwicklungsgesetz)
§ 1. Dieses Bundesgesetz dient der Abwicklung des gemäß § 4 des Bundesgesetzes über die Errichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds, BGBl. Nr. 700/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 853/1995, errichteten Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds (im Folgenden: KRAZAF).
§ 2. Für die Abwicklung des KRAZAF gilt Folgendes:
- 1. Mit den Zahlungen des KRAZAF in den Jahren 1991 bis einschließlich 1997 gelten sämtliche Forderungen gegenüber dem KRAZAF als erloschen.
- 2. Allfällige Forderungen des KRAZAF mit Ausnahme allfälliger Bankguthaben sind nicht mehr zu realisieren.
- 3. Sämtliche nach Tilgung von Forderungen aus Verfahren gemäß § 5 noch vorhandene Mittel des KRAZAF sind an die Bundesgesundheitsagentur zur Finanzierung von stationären und/oder ambulanten Leistungen der Krankenanstalten im Sinne der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl. I Nr. 105/2008, in der Fassung BGBl. Nr. 199/2013, zu überweisen.
§ 3. Nach der Abwicklung gemäß § 2 gilt der KRAZAF als aufgelöst.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist die/der für Gesundheit zuständige Ministerin/Minister betraut.
§ 5. Dieses Gesetz ist auf Forderungen, die bis zum 29. Februar 2016 gerichtlich geltend gemacht wurden, nicht anzuwenden.
§ 6. Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Fischer
Kern
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