29. Bundesgesetz, mit dem das Handelsvertretergesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Handelsvertretergesetz BGBl. Nr. 88/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2010 wird wie folgt geändert:
1. In § 26c HVertrG wird folgender Absatz (1a) eingefügt:
„(1a) Der Versicherungsvertreter erhält bei ordentlicher Kündigung des Agenturvertrages zumindest 50 % der Folgeprovision.“
2. In § 27 Abs. 1 wird nach der Bezeichnung „26b Abs. 2 und 4“ die Bezeichnung „ , § 26c Abs. 1a“ eingefügt.
Fischer
Kern
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)