23. Bundesgesetz, mit dem das Suchtmittelgesetz - SMG, BGBl. Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2015, geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz, mit dem das Suchtmittelgesetz - SMG, BGBl. Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2015, geändert wird
1. In § 27 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer vorschriftswidrig in einem öffentlichen Verkehrsmittel, in einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Anlage, auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, in einem öffentlichen Gebäude oder sonst an einem allgemein zugänglichen Ort öffentlich oder unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, Suchtgift einem anderen gegen Entgelt anbietet, überlässt oder verschafft.“
2. In § 27 Abs. 3 wird die Wendung „Abs. 1 Z 1 oder 2“ durch die Wendung „Abs. 1 Z 1, Z 2 oder Abs. 2a“ ersetzt.
3. In § 35 Abs. 9 entfällt der letzte Halbsatz.
4. Dem § 47 wird folgender Abs. 16 angefügt:
„(16) § 27 Abs. 2a und 3 sowie § 35 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 23/2016, treten mit 1. Juni 2016 in Kraft.“
Fischer
Kern
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