11. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit - GSA, BGBl. I Nr. 51/2014, wird wie folgt geändert:
1. § 11 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Erträge aufgrund des gänzlichen oder teilweisen Herabsetzens von Verbindlichkeiten aufgrund der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung gemäß § 85 des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken - BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014, sind von der Körperschaftsteuer befreit.“
Fischer
Faymann
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