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BGBl I 103/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

103. Bundesgesetz: Änderung des Apothekengesetzes
(NR: GP: XXV IA 1863/A AB 1310 S. 152. BR: AB 9661 S. 860.)

103. Bundesgesetz, mit dem das Apothekengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/2016, wird wie folgt geändert:

§ 10 Abs. 6a lautet:

„(6a) Die Zahl der von der Betriebsstätte einer oder mehrerer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen gemäß Abs. 2 Z 3 ist zu unterschreiten, wenn es auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebots durch bestehende Apotheken einschließlich Filialapotheken und ärztlichen Hausapotheken geboten ist.“

Bures Kopf Hofer

Kern

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