88. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung 2016 im Bereich der A 4 Ost Autobahn (Section Control-Messstreckenverordnung Generalerneuerung 2016 A 4)
Aufgrund § 98a Abs. 1 StVO 1960 wird verordnet:
§ 1. Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden folgende Abschnitte der A 4 Ost Autobahn festgelegt:
- 1. auf der Richtungsfahrbahn Staatsgrenze Ungarn der Abschnitt von km 51,80 bis km 61,69 und
- 2. auf der Richtungsfahrbahn Wien der Abschnitt von km 61,75 bis km 51,76.
§ 2. Beginn und Ende der überwachten Messstrecke sind anzukündigen.
Klug
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