440. Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport, mit der die Verordnung über das Führen militärischer Dienstgrade geändert wird
Auf Grund der §§ 152 Abs. 6, 256 Abs. 4 und 271 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2016, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über das Führen militärischer Dienstgrade, BGBl. II Nr. 418/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 458/2005, wird wie folgt geändert:
1. Im Titel wird die Behördenbezeichnung „Bundesminister für Landesverteidigung“ durch die Behördenbezeichnung „Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ ersetzt.
2. Die Promulgationsklausel lautet:
„Auf Grund der §§ 152 Abs. 6, 256 Abs. 4 und 271 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2016, wird verordnet:“
3. In § 1, § 2 Z 1 und 2, § 3 Z 2 und 11, § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie § 4 Abs. 3 Z 1 und 10 werden nach dem Wort „Landesverteidigung“ jeweils die Worte „und Sport“ eingefügt.
4. § 3 Z 3 bis 5 lauten:
- „3. der Leiter der Gruppe Revision in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport,
- 4. der Leiter der Direktion für Sicherheitspolitik in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport,
- 5. der Leiter des Abwehramtes,“
5. Im § 4 Abs. 1 werden nach der Z 2 die Worte „sofern nicht § 3 Z 3 anzuwenden ist,“ eingefügt.
6. § 4 Abs. 1 Z 6 entfällt.
7. Nach § 4 werden folgende §§ 4a und 4b eingefügt:
„§ 4a. (1) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BUO sind folgende Dienstgrade vorgesehen:
Funktion | nach einem Jahr in der Gehaltstufe | Dienstgrad |
Ernennung/Überstellung in M BUO | - | Wachtmeister |
GL, FG 1 bis 7 | 5 oder Abs. 2 Z 2 | Oberwachtmeister |
GL | 7 | Stabswachtmeister |
FG 1 bis 7 | - | |
GL | 11 | Oberstabswachtmeister |
FG 1 | 9 | |
FG 2 | 8 | |
FG 3 bis 7 | 7 | |
GL | 15 | Offiziersstellvertreter |
FG 1 | 13 | |
FG 2 | 11 | |
FG 3 und 4 | 10 | |
FG 5 bis 7 | 9 | |
FG 2 | 16 oder Abs. 2 Z 3 | Vizeleutnant |
FG 3 und 4 | 13 | |
FG 5 bis 7 | 12 |
(2) Die Tabelle nach Abs. 1 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1. Ein Dienstgrad nach Abs. 1 wird nur erreicht, wenn alle niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.
- 2. Hinsichtlich des Dienstgrades Oberwachtmeister wird das Erfordernis nach einem Jahr in der Gehaltstufe 5 ersetzt durch die erfolgreich abgeschlossene Stabsunteroffiziersausbildung oder gleichwertiger Ausbildungen.
- 3. Der Dienstgrad Vizeleutnant ist auch in der Funktionsgruppe 2 zu führen
- a) durch die Zugskommandanten nach einem Jahr in der Gehaltstufe 13 und
- b) in den Fällen einer früheren mindestens achtjährigen Verwendung als Zugskommandant nach einem Jahr in der Gehaltsstufe 14.
(3) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZUO gilt Abs. 1 und 2 bis einschließlich des Dienstgrades Offiziersstellvertreter.
§ 4b. (1) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZCh sind folgende Dienstgrade vorgesehen:
Erfordernisse/Wartefrist | Dienstgrad |
Ernennung in M ZCh | Gefreiter |
2 Jahre ab Gefreiter oder Abs. 2 | Korporal |
5 Jahre ab Korporal oder Abs. 3 | Zugsführer |
(2) Die Wartefrist von zwei Jahren zur Erreichung des Dienstgrades Korporal wird ersetzt durch
- 1. die erfolgreich abgeschlossene Kaderanwärterausbildung 1 im Rahmen der Unteroffiziersausbildung oder gleichwertiger Ausbildungsabschnitte und einer Wartefrist von zwei Monaten ab Erreichen des Dienstgrades Gefreiter oder
- 2. eine Verwendung in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen nach § 101a des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, und der Annahme einer freiwilligen Meldung zur Auslandseinsatzbereitschaft nach § 25 des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes (AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999, und einer Wartefrist von drei Monaten ab Erreichen des Dienstgrades Gefreiter.
(3) Die Wartefrist von fünf Jahren zur Erreichung des Dienstgrades Zugsführer wird ersetzt durch
- 1. die erfolgreich abgeschlossene Kaderanwärterausbildung 2 im Rahmen der Unteroffiziersausbildung oder gleichwertiger Ausbildungsabschnitte oder
- 2. eine Verlängerung der Verwendung und der Auslandeinsatzbereitschaft nach Abs. 2 Z 2 und einer Wartefrist von drei Jahren ab Erreichen des Dienstgrades Korporal.“
8. In § 6 werden am Ende des Abs. 2 nach dem Wort „Berufsoffiziere“ die Worte „sowie Personen nach Abs. 3“ eingefügt und wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 eingefügt:
„(3) Beamte und Vertragsbedienstete, die nach § 61 Abs. 15 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, führen ihre bisherigen Verwendungsbezeichnungen als entsprechende Dienstgrade weiter.“
9. Im § 7 wird nach Abs. 1b folgender Abs. 1c eingefügt:
„(1c) Der Titel, die Promulgationsklausel, die §§ 1, 2 und 3, § 4 Abs. 1 und 3, die §§ 4a und 4b sowie § 6 Abs. 2 und 3, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 440/2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“
Doskozil
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