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BGBl II 440/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

440. Verordnung: Änderung der Verordnung über das Führen militärischer Dienstgrade

440. Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport, mit der die Verordnung über das Führen militärischer Dienstgrade geändert wird

Auf Grund der §§ 152 Abs. 6, 256 Abs. 4 und 271 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2016, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über das Führen militärischer Dienstgrade, BGBl. II Nr. 418/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 458/2005, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel wird die Behördenbezeichnung „Bundesminister für Landesverteidigung“ durch die Behördenbezeichnung „Bundesminister für Landesverteidigung und Sport“ ersetzt.

2. Die Promulgationsklausel lautet:

„Auf Grund der §§ 152 Abs. 6, 256 Abs. 4 und 271 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2016, wird verordnet:“

3. In § 1, § 2 Z 1 und 2, § 3 Z 2 und 11, § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie § 4 Abs. 3 Z 1 und 10 werden nach dem Wort „Landesverteidigung“ jeweils die Worte „und Sport“ eingefügt.

4. § 3 Z 3 bis 5 lauten:

  1. „3. der Leiter der Gruppe Revision in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport,
  2. 4. der Leiter der Direktion für Sicherheitspolitik in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport,
  3. 5. der Leiter des Abwehramtes,“

5. Im § 4 Abs. 1 werden nach der Z 2 die Worte „sofern nicht § 3 Z 3 anzuwenden ist,“ eingefügt.

6. § 4 Abs. 1 Z 6 entfällt.

7. Nach § 4 werden folgende §§ 4a und 4b eingefügt:

§ 4a. (1) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BUO sind folgende Dienstgrade vorgesehen:

Funktion

nach einem Jahr in der Gehaltstufe

Dienstgrad

Ernennung/Überstellung in M BUO

-

Wachtmeister

GL, FG 1 bis 7

5 oder Abs. 2 Z 2

Oberwachtmeister

GL

7

Stabswachtmeister

FG 1 bis 7

-

GL

11

Oberstabswachtmeister

FG 1

9

FG 2

8

FG 3 bis 7

7

GL

15

Offiziersstellvertreter

FG 1

13

FG 2

11

FG 3 und 4

10

FG 5 bis 7

9

FG 2

16 oder Abs. 2 Z 3

Vizeleutnant

FG 3 und 4

13

FG 5 bis 7

12

(2) Die Tabelle nach Abs. 1 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. 1. Ein Dienstgrad nach Abs. 1 wird nur erreicht, wenn alle niedrigeren Dienstgrade jeweils mindestens ein Jahr geführt wurden.
  2. 2. Hinsichtlich des Dienstgrades Oberwachtmeister wird das Erfordernis nach einem Jahr in der Gehaltstufe 5 ersetzt durch die erfolgreich abgeschlossene Stabsunteroffiziersausbildung oder gleichwertiger Ausbildungen.
  3. 3. Der Dienstgrad Vizeleutnant ist auch in der Funktionsgruppe 2 zu führen
    1. a) durch die Zugskommandanten nach einem Jahr in der Gehaltstufe 13 und
    2. b) in den Fällen einer früheren mindestens achtjährigen Verwendung als Zugskommandant nach einem Jahr in der Gehaltsstufe 14.

(3) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZUO gilt Abs. 1 und 2 bis einschließlich des Dienstgrades Offiziersstellvertreter.

§ 4b. (1) Für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M ZCh sind folgende Dienstgrade vorgesehen:

Erfordernisse/Wartefrist

Dienstgrad

Ernennung in M ZCh

Gefreiter

2 Jahre ab Gefreiter oder Abs. 2

Korporal

5 Jahre ab Korporal oder Abs. 3

Zugsführer

(2) Die Wartefrist von zwei Jahren zur Erreichung des Dienstgrades Korporal wird ersetzt durch

  1. 1. die erfolgreich abgeschlossene Kaderanwärterausbildung 1 im Rahmen der Unteroffiziersausbildung oder gleichwertiger Ausbildungsabschnitte und einer Wartefrist von zwei Monaten ab Erreichen des Dienstgrades Gefreiter oder
  2. 2. eine Verwendung in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen nach § 101a des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54/1956, und der Annahme einer freiwilligen Meldung zur Auslandseinsatzbereitschaft nach § 25 des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes (AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999, und einer Wartefrist von drei Monaten ab Erreichen des Dienstgrades Gefreiter.

(3) Die Wartefrist von fünf Jahren zur Erreichung des Dienstgrades Zugsführer wird ersetzt durch

  1. 1. die erfolgreich abgeschlossene Kaderanwärterausbildung 2 im Rahmen der Unteroffiziersausbildung oder gleichwertiger Ausbildungsabschnitte oder
  2. 2. eine Verlängerung der Verwendung und der Auslandeinsatzbereitschaft nach Abs. 2 Z 2 und einer Wartefrist von drei Jahren ab Erreichen des Dienstgrades Korporal.“

8. In § 6 werden am Ende des Abs. 2 nach dem Wort „Berufsoffiziere“ die Worte „sowie Personen nach Abs. 3“ eingefügt und wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) Beamte und Vertragsbedienstete, die nach § 61 Abs. 15 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, führen ihre bisherigen Verwendungsbezeichnungen als entsprechende Dienstgrade weiter.“

9. Im § 7 wird nach Abs. 1b folgender Abs. 1c eingefügt:

„(1c) Der Titel, die Promulgationsklausel, die §§ 1, 2 und 3, § 4 Abs. 1 und 3, die §§ 4a und 4b sowie § 6 Abs. 2 und 3, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 440/2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“

Doskozil

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