vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 417/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

417. Verordnung: Gasstatistikverordnung 2017 - GStat-VO 2017

417. Verordnung des Vorstands der E-Control betreffend die Anordnung statistischer Erhebungen über gasförmige Energieträger jeder Art (Gasstatistikverordnung 2017 - GStat-VO 2017)

Aufgrund § 147 Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 226/2015, iVm § 7 Abs. 1 Energie-Control-Gesetz - E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2013, wird verordnet:

1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand der Erdgasstatistik

§ 1. (1) Im Bereich der Erdgaswirtschaft sind statistische Erhebungen durchzuführen, Statistiken zu erstellen und gemäß § 15 Abs. 2 zu veröffentlichen.

(2) Die Erhebungen und Statistiken beziehen sich auf gasförmige Energieträger jeder Art, die in ursprünglicher oder umgewandelter Form durch Verbrennen für Zwecke der Energiegewinnung verwendet werden können.

(3) Folgende Statistiken sind zu erstellen:

  1. 1. Tages-, Monats- und Jahresstatistiken über die Belastung der Netze, die Aufbringung und den Verbrauch an gasförmigen Energieträgern (Betriebsstatistik);
  2. 2. Statistik über den Anlagenbestand der Netzbetreiber, Speicherunternehmen und Produzenten (Bestandsstatistik);
  3. 3. Statistik über das Marktgeschehen (Marktstatistik).

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. 1. „Abgabe an Endverbraucher“ jene Mengen gasförmiger Energieträger, die ein Endverbraucher für den eigenen Bedarf aus einem Fernleitungs- oder Verteilernetz bezieht;
  2. 2. „Abmeldungen“ die Beendigung des Energieliefervertrages und des Netznutzungsvertrages;
  3. 3. „Anmeldung“ den Abschluss eines Energieliefervertrages im Zusammenhang mit einem neuen Netzzugangsvertrag;
  4. 4. “Arbeitsgasvolumen“ jener Teil des Speichervolumens, der von Speicherunternehmen vermarktet wird;
  5. 5. „Betreiber von Produktionsanlagen“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die für den technischen Betrieb und die Wartung einer Produktionsanlage verantwortlich ist;
  6. 6. „Betreiber von Speichern“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die für den technischen Betrieb und die Wartung eines Speichers (Speicheranlage bzw. Speicherstation) verantwortlich ist;
  7. 7. „bilanzielle Ausgleichsenergie“ die jeweilige Differenz je Bilanzgruppe zwischen allen nominierten bzw. per Fahrplan angemeldeten Gasmengen, die vom Marktgebietsmanager ermittelt wird, sowie die Differenz je Bilanzgruppe zwischen der tatsächlichen Endverbraucherabgabe und den dafür angemeldeten Endverbraucherfahrplänen, die vom Bilanzgruppenkoordinator ermittelt wird;
  8. 8. „biogene Gase“ die auf Erdgasqualität aufbereiteten biogenen Gase, die auch in das Erdgasnetz eingespeist werden;
  9. 9. „Eigenerzeuger“ ein Unternehmen, das neben seiner (wirtschaftlichen) Haupttätigkeit elektrische Energie zur vollständigen (auch ohne Inanspruchnahme des öffentlichen Netzes) oder teilweisen Deckung seines eigenen Bedarfes erzeugt und welches diesen Anteil nicht über das öffentliche Netz transportiert. Kraftwerke von öffentlichen Erzeugern, die ohne Inanspruchnahme des öffentlichen Netzes Eigenerzeuger oder Endverbraucher beliefern, gelten im Sinne dieser Verordnung als Eigenerzeuger und sind dem jeweiligen Standort des Eigenerzeugers zuzurechnen bzw. als eigener Eigenerzeuger am Standort des Endverbrauchers zu definieren;
  10. 10. „Eigenverbrauch“ jene Mengen gasförmiger Energieträger, die
    1. a) ein Netzbetreiber benötigt, um die Fern- und Verteilerleitungen störungsfrei betreiben zu können (einschließlich Verdichterbetrieb),
    2. b) ein Produzent benötigt, um die Produktion störungsfrei betreiben zu können,
    3. c) ein Speicherunternehmen benötigt, um den Speicherbetrieb störungsfrei aufrechterhalten zu können,

  1. 11. „Ein- und Ausspeicherkapazität (-rate) eines Speichers“ jene maximal mögliche Menge pro Zeiteinheit, die in den Speicher eingebracht beziehungsweise aus diesem entnommen werden kann;
  2. 12. „Erhebungsperiode“ jenen Zeitraum, über den zu meldende Daten zu aggregieren sind;
  3. 13. „Erhebungsstichtag“ den Tag und „Erhebungszeitpunkt“ den Zeitpunkt, auf den sich die Erhebung zu beziehen hat;
  4. 14. „Exporte“ jene Mengen gasförmiger Energieträger, welche grenzüberschreitend ins Ausland verbracht werden;
  5. 15. „gasförmige Energieträger“ Erdgas sowie biogene Gase;
  6. 16. „Gastag“ den Zeitraum, der um 6 Uhr eines Kalendertages beginnt und um 6 Uhr des darauf folgenden Kalendertages endet;
  7. 17. „Grenzkopplungspunkt“ einen Netzkopplungspunkt an der Marktgebietsgrenze zu einem anderen Marktgebiet;
  8. 18. „Größenklasse des Bezugs“ jene auf den Bezug aus einem Fernleitungs- oder Verteilernetz im letzten Kalenderjahr bezogenen Mengen gasförmiger Energieträger, welche für Einstufungen von Endverbrauchern herangezogen werden;
  9. 19. „Importe“ jene Mengen gasförmiger Energieträger, welche grenzüberschreitend nach Österreich eingebracht werden;
  10. 20. „Lastverlauf“ bzw. „Lastfluss“ die in einem konstanten Zeitraster durchgeführte Darstellung der in einem definierten Netz von Endverbrauchern (Kunden) beanspruchte Leistung;
  11. 21. „Messwert“ einen Wert, der angibt, in welchem Umfang Leistung/Menge als gemessener Leistungs- oder Mengenmittelwert in einem konstanten Zeitraster (Messperiode) an bestimmten Zählpunkten im Netz eingespeist, entnommen oder weitergeleitet wurde;
  12. 22. „Netzzutrittsantrag“ ein vom Endverbraucher an den Verteilernetzbetreiber gerichtetes förmliches Ansuchen auf Netzzutritt, das zumindest die in Anlage 1 der Gas-Marktmodell-Verordnung 2012 - GMMO-VO 2012 angeführten Mindestinhalte enthält;
  13. 23. „Normzustand“ den durch die Zustandsgrößen absoluter Druck von 1013,25 mbar und Temperatur von 0 Grad Celsius gekennzeichneten Zustand eines gasförmigen Energieträgers;
  14. 24. „öffentlicher Erzeuger“ alle Erzeuger elektrischer Energie mit Ausnahme der Eigenerzeuger;
  15. 25. „Polstergas“ jenen Teil der im Speicher enthaltenen gasförmigen Energieträger, der nicht zur regulären Speichernutzung, sondern zur Aufrechterhaltung des Speicherbetriebes dient. Verschiebungen zwischen Polstergas und Arbeitsgas sind als Teil der Speicherbewegung getrennt anzugeben;
  16. 26. „Produktion“ alle auf dem Bundesgebiet geförderten trockenen vermarktbaren (nach Reinigung und Extraktion von Erdgaskondensaten und Schwefel) Mengen;
  17. 27. „Produktionskapazität (-rate)“ jene maximal mögliche Menge pro Zeiteinheit, die aus einer Produktionsanlage entnommen werden kann;
  18. 28. „Speicher“ eine, einem Erdgasunternehmen gehörende und/oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Erdgas;
  19. 29. „Speicherbewegung“ jene Menge gasförmiger Energieträger, die im Berichtszeitraum in einen Speicher eingepresst (Einspeicherung) oder aus einem Speicher entnommen wird (Speicherentnahme);
  20. 30. „Speicherinhalt“ jene Menge gasförmiger Energieträger, die sich zum Erhebungszeitpunkt in einem Speicher befindet, wobei das Polstergas abzuziehen ist;
  21. 31. „Speicherstandskorrektur“ jene rechnerisch ermittelten Gasmengen, die dem Ausgleich der monatlichen Speicherbilanz dienen (Differenz zwischen dem aus dem Speicherstand zum Beginn der Erhebungsperiode und der Speicherbewegung ermittelten Speicherstand einerseits und dem tatsächlichen Speicherstand zum Ende der Erhebungsperiode andererseits). Die Umwandlung von Arbeits- in Polstergas bzw. von Polster- in Arbeitsgas ist getrennt anzugeben;
  22. 32. „Speichervolumen“ jene Menge gasförmiger Energieträger, die maximal in einen Speicher eingebracht werden kann, wobei das Polstergas abzuziehen ist;
  23. 33. „Versorgerwechsel“ jede Neuzuordnung eines Zählpunktes vom aktuellen zu einem neuen Versorger.

(2) Verbraucherkategorien im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1. „Haushalte“, das sind Endverbraucher, die gasförmige Energieträger vorwiegend für private Zwecke verwenden,
  2. 2. “Nicht-Haushalte“, das sind Endverbraucher, die gasförmige Energieträger vorwiegend für Zwecke der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit verwenden.

    Die beiden Verbraucherkategorien sind jeweils nach Größenklassen des Bezugs zu untergliedern. Die Kraftwerke von öffentlichen Erzeugern, die eine vertraglich vereinbarte Höchstleistung von mehr als 50 000 kWh/h haben, sind jeweils getrennt anzugeben. Die Zuteilung oder Nichtzuteilung eines Standardlastprofils ist für Zwecke dieser Verordnung keine zwingende Bedingung, einer der beiden Verbraucherkategorien zugeordnet zu werden.

(3) Für alle anderen Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen des GWG 2011.

(4) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Verordnungen der E-Control verwiesen wird, sind die Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(5) Bezug und Abgabe (Lieferung) sind für jeden Übergabepunkt getrennt, nicht saldiert über alle Übergabepunkte zu melden. Dies trifft insbesondere für die Importe und Exporte, die Einspeicherung und Speicherentnahme sowie für den Austausch mit dem Gasnetz (Bezüge bzw. Abgaben) zu.

(6) Die im Rahmen dieser Verordnung für gasförmige Energieträger erhobenen bzw. gemeldeten stündlichen Leistungs- und Energiemengenangaben (Messwerte) sind auf den jeweiligen gemessenen Brennwert zu beziehen. Alle anderen Leistungs- und Mengenangaben (Messwerte), die im Rahmen dieser Verordnung für gasförmige Energieträger erhoben bzw. gemeldet werden, sind auf den Normzustand zu beziehen und unter Anwendung des in § 2 Abs. 1 Z 13 Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 - GSNE-VO 2013 festgelegten Verrechnungsbrennwert in kWh umzurechnen. Den von den Bilanzgruppenkoordinatoren zu meldenden Mengenangaben ist der für das Clearing verwendete Brennwert zu Grunde zu legen.

2. Teil

Erhebungen

1. Hauptstück

Betriebsstatistik

Stundenwerte

§ 3. (1) Jeweils für die Erhebungsperiode vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des dem Berichtsmonat folgenden Monats 6 Uhr sind als stündliche Energiemengen zu melden:

  1. 1. von den Bilanzgruppenkoordinatoren jeweils getrennt nach Netzbetreibern:
    1. a) die Abgabe an Endverbraucher,
    2. b) die Netzverluste (Abgabe an die Bilanzgruppe Netzverluste).

  1. 2. vom Verteilergebietsmanager:
    1. a) die in das Verteilergebiet eingespeiste Produktion,
    2. b) die in das Verteilergebiet eingespeisten bzw. daraus bezogenen Speichermengen,
    3. c) die Gesamtlast (gesamte Abgabe an Endverbraucher im Verteilergebiet).

  1. 3. von den Netzbetreibern die Importe und Exporte je Grenzkopplungspunkt sowie die Einspeisung biogener Gase;
  2. 4. von den Produzenten bzw. den Betreibern von Produktionsanlagen die Importe und Exporte über Leitungen, die Teil der Produktionsanlage sind, jeweils je Produktionsanlage;
  3. 5. von den Speicherunternehmen bzw. den Betreibern von Speichern die Importe und Exporte über Leitungen, die Teil der Speicher bzw. Produktionsanlagen sind, jeweils je Speicher.

(2) Daten gemäß Abs. 1 sind jeweils spätestens bis zum 20. Kalendertag nach jedem Monatsletzten des Berichtsmonats als vollständiger Datensatz für den gesamten Berichtsmonat zu übermitteln.

Monatswerte

§ 4. (1) Die Netzbetreiber haben jeweils für den Erhebungszeitraum vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des Folgemonats 6 Uhr zu melden:

  1. 1. die Abgabe an Endverbraucher;
  2. 2. den Eigenverbrauch getrennt nach Fernleitungs- und Verteilernetzen;
  3. 3. die Netzverluste einschließlich Messdifferenzen;
  4. 4. die Importe und Exporte jeweils getrennt nach Grenzkopplungspunkten;
  5. 5. die Einspeisung biogener Gase.

(2) Die Speicherunternehmen bzw. Betreiber von Speichern haben jeweils für den Erhebungszeitraum vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des Folgemonats 6 Uhr jeweils getrennt für sämtliche auf dem Bundesgebiet befindlichen Speicher zu melden:

  1. 1. die Speicherbewegung sowie eventuelle Speicherstandskorrekturen;
  2. 2. den Eigenverbrauch für den Speicherbetrieb.

(3) Die Produzenten bzw. Betreiber von Produktionsanlagen haben jeweils für den Erhebungszeitraum vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des Folgemonats 6 Uhr für sämtliche auf dem Bundesgebiet befindlichen Produktionsanlagen jeweils getrennt nach Produktionsanlage zu melden:

  1. 1. die Produktion;
  2. 2. den Eigenverbrauch für die Produktion.

(4) Die Betreiber von Speichern sowie die Betreiber von Produktionsanlagen haben jeweils für den Erhebungszeitraum vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des Folgemonats 6 Uhr die Importe und Exporte über Leitungen, die Teil einer Speicher- bzw. Produktionsanlage sind, jeweils je Speicher- bzw. Produktionsanlage zu melden.

Jahreswerte

§ 5. Jeweils für die Erhebungsperiode eines Kalenderjahres haben die Netzbetreiber zu melden:

  1. 1. die Abgabe an Endverbraucher getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs,
  2. 2. die Abgabe an Endverbraucher getrennt nach Versorgern,
  3. 3. die Abgabe an Endverbraucher untergliedert nach Bundesländern.

2. Hauptstück

Bestandsstatistik

§ 6. (1) Die Netzbetreiber haben für den jeweiligen Erhebungszeitpunkt 31. Dezember 24 Uhr zu melden:

  1. 1. die gesamten Leitungslängen gegliedert nach Netzebenen und getrennt nach Durchmesser;
  2. 2. die technisch verfügbare Kapazität je Ein- und Ausspeiserichtung pro Grenzkopplungspunkt. Unterjährige Änderungen sind unmittelbar unter Angabe des Änderungsdatums bekannt zu geben.

(2) Die Produzenten bzw. Betreiber von Produktionsanlagen haben für den jeweiligen Erhebungszeitpunkt 31. Dezember 24 Uhr für sämtliche auf dem Bundesgebiet befindlichen Produktionsanlagen zu melden:

  1. 1. die maximale Produktionsrate;
  2. 2. die Übergabekapazität je Ein- und Ausspeiserichtung je Grenzübergabepunkt zum Ausland.

    Unterjährige Änderungen sind unmittelbar unter Angabe des Änderungsdatums bekannt zu geben.

(3) Die Speicherunternehmen bzw. Betreiber von Speichern haben für den jeweiligen Erhebungszeitpunkt 31. Dezember 24 Uhr für sämtliche auf dem Bundesgebiet befindliche Speicher zu melden:

  1. 1. das Speichervolumen;
  2. 2. die Ein- und Ausspeicherkapazität;
  3. 3. die Übergabekapazität je Ein- und Ausspeiserichtung je Grenzübergabepunkt zum Ausland jeweils je Speicher- bzw. Produktionsanlage.

    Unterjährige Änderungen sind unmittelbar unter Angabe des Änderungsdatums bekannt zu geben.

3. Hauptstück

Marktstatistik

Stundenwerte

§ 7. (1) Die Bilanzgruppenkoordinatoren haben je Marktgebiet für die Erhebungsperiode vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des Folgemonats 6 Uhr als stündliche Werte je Marktgebiet zu melden:

  1. 1. die physikalische Ausgleichsenergiebeschaffung über den Virtuellen Handelspunkt (Erdgasbörse);
  2. 2. die physikalische Ausgleichsenergiebeschaffung über die Merit Order List;
  3. 3. die Clearingpreise in Eurocent/kWh;
  4. 4. die bilanzielle Ausgleichsenergie über alle Bilanzgruppen, getrennt nach Bezug und Lieferung;
  5. 5. die Ausgleichsenergiemengen der besonderen Bilanzgruppen gemäß § 24 GMMO-VO 2012 im Verteilergebiet, getrennt nach Bezug und Lieferung;
  6. 6. die Netzübergabemengen je Netzbetreiber.

    Die Angaben zu Z 1 bis Z 3 sind jeweils nach Kauf und Verkauf zu gliedern.

(2) Der Marktgebietsmanager hat jeweils für die Erhebungsperiode vom Monatsersten des Berichtsmonats 6 Uhr bis zum Monatsersten des dem Berichtsmonat folgenden Monats 6 Uhr für jeden Gastag zu melden:

  1. 1. die Ausgleichsenergiebeschaffung über den Virtuellen Handelspunkt (Erdgasbörse) getrennt nach Kauf und Verkauf;
  2. 2. die bilanzielle Ausgleichsenergie über alle Bilanzgruppen getrennt nach Bezug und Lieferung.

Tageswerte

§ 8. Jeweils für jeden Gastag ist von den Speicherunternehmen bzw. den Betreibern von Speichern zum Ende des jeweiligen Gastags der Speicherinhalt zu melden.

Monatswerte

§ 9. Die Netzbetreiber haben jeweils für die Erhebungsperiode eines Kalendermonats die durchgeführten Versorgerwechsel getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs zu melden.

Halbjahreswerte

§ 10. Jeweils für die Erhebungsperioden Jänner bis Juni und Juli bis Dezember haben zu melden:

  1. 1. die Netzbetreiber die mengengewichteten durchschnittlichen Erlöskomponenten in Eurocent/kWh jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien sowie getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs:
    1. a) die Systemnutzungsentgelte ohne Steuern und Abgaben,
    2. b) die auf die Systemnutzungsentgelte erhobenen Steuern, Abgaben, Gebühren, sonstigen staatlich verursachten Belastungen und Entgelte, jeweils getrennt nach deren Zweck bzw. Bindung wie insbesondere die Förderung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern bzw. in hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die Steigerung der Energieeffizienz, die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der Versorgung, die Luftqualität, des Klimas oder der Umwelt, die Verteilung,
    3. c) die Umsatzsteuer;
  2. 2. die Versorger die mengengewichteten durchschnittlichen Preiskomponenten in Eurocent/kWh jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien sowie getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs:
    1. a) den Energiepreis ohne Steuern und Abgaben,
    2. b) die auf den Energiepreis erhobenen Steuern, Abgaben, Gebühren, sonstigen staatlich verursachten Belastungen und Entgelte, jeweils getrennt nach deren Zweck bzw. Bindung wie insbesondere die Förderung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern bzw. in hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die Steigerung der Energieeffizienz, die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der Versorgung, die Luftqualität, des Klimas oder der Umwelt, die Verteilung,
    3. c) die Umsatzsteuer.

Jahreswerte

§ 11. (1) Jeweils für die Erhebungsperiode eines Kalenderjahrs haben zu melden:

  1. 1. die Netzbetreiber über die Jahreswerte gemäß § 5 hinaus:
    1. a) die Anzahl der Anmeldungen getrennt nach neuerrichteten und bestehenden Anschlüssen, der Abmeldungen sowie der eingeleiteten und durchgeführten Versorgerwechsel, jeweils getrennt nach Versorgern,
    2. b) die Anzahl der Abschaltungen wegen Verletzung vertraglicher Pflichten, getrennt für Aussetzung der Vertragsabwicklung und für Vertragsauflösung, sowie die Anzahl der Wiederaufnahmen der Belieferung nach Abschaltung von Zählpunkten, jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien,
    3. c) die Anzahl der letzten Mahnungen mit eingeschriebenem Brief gemäß § 127 Abs. 3 GWG 2011 getrennt nach Verbraucherkategorien;
  2. 2. die Versorger:
    1. a) die Abgabe an versorgte Endverbraucher, deren Zählpunkte dem jeweiligen Versorger zugeordnet sind, getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs,
    2. b) die Abgabe an versorgte Endverbraucher, deren Zählpunkte dem jeweiligen Versorger nicht zugeordnet sind, getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs,
    3. c) die Anzahl der Zugänge und Abgänge von Zählpunkten jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien. Versorgerwechsel sind jeweils getrennt anzugeben,
    4. d) die Anzahl der letzten Mahnungen mit eingeschriebenem Brief gemäß § 127 Abs. 3 GWG 2011 getrennt nach Verbraucherkategorien,
    5. e) die Anzahl der Endverbraucher, bei denen beim selben Versorger ein Produktwechsel (Vertragsänderung) auf Kundenwunsch stattgefunden hat, getrennt nach Verbraucherkategorien.

(2) Zum jeweiligen Erhebungszeitpunkt 31. Dezember 24 Uhr haben zu melden:

  1. 1. die Netzbetreiber:
    1. a) die Anzahl der Endverbraucher sowie der Zählpunkte jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs, Versorgern sowie Bundesländern,
    2. b) die Anzahl der aktiven Prepaymentzähler getrennt nach Verbraucherkategorien,
    3. c) die Anzahl der Endverbraucher unter Berufung auf Grundversorgung jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien;
  2. 2. die Versorger:
    1. a) die Anzahl der versorgten Endverbraucher und Zählpunkte jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs,
    2. b) die Anzahl der Endverbraucher unter Berufung auf Grundversorgung getrennt nach Verbraucherkategorien.

3. Teil

Durchführung der Erhebungen, Auswertungen und Publikationen

Durchführung der Erhebungen

§ 12. (1) Die Erhebungen im Rahmen dieser Verordnung erfolgen durch

  1. 1. Heranziehung von Verwaltungsdaten der E-Control;
  2. 2. Heranziehung von Verwaltungsdaten der Bilanzgruppenkoordinatoren bzw. Verrechnungsstellen (Clearingstellen), der Marktgebietsmanager und der Verteilergebietsmanager;
  3. 3. periodische Meldungen der meldepflichtigen Unternehmen.

(2) Aus Gründen der Einfachheit und Zweckmäßigkeit ist die Meldung von Daten, die dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes, den Bilanzgruppenkoordinatoren, dem Marktgebietsmanager und dem Verteilergebietsmanager im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung stehen, direkt von diesen unter Einhaltung insbesondere der Qualität, der Meldetermine sowie der Datenformate an die E- Control durchzuführen. In diesem Fall sind die jeweils Meldepflichtigen von ihrer Meldepflicht entbunden.

(3) Die Durchführung der statistischen Erhebungen und sonstigen statistischen Arbeiten erfolgt durch die E-Control. Die Daten sind zu anonymisieren, sobald ein Personenbezug für die statistische Arbeit nicht mehr erforderlich ist.

(4) Die E-Control hat der Bundesanstalt Statistik Österreich auf deren Verlangen Einzeldaten, die aufgrund dieser Verordnung erhoben wurden, unentgeltlich elektronisch zu übermitteln, soweit diese Daten für die Erstellung der Konjunkturstatistik im produzierenden Bereich, von Leistungs- und Strukturstatistiken, Gütereinsatzstatistiken sowie für Gesamtrechnungen und Energiebilanzen erforderlich sind.

Meldepflicht

§ 13. (1) Meldepflichtig ist der Inhaber oder das nach außen vertretungsbefugte Organ eines meldepflichtigen Unternehmens.

(2) Meldepflichtige Unternehmen im Sinne dieser Verordnung sind der Betreiber des Virtuellen Handelspunkts, die Bilanzgruppenkoordinatoren bzw. Verrechnungsstellen (Clearingstellen), der Marktgebietsmanager, die Netzbetreiber, die Produzenten und Betreiber von Produktionsanlagen, die Speicherunternehmen und Betreiber von Speichern, die Versorger, der Verteilergebietsmanager.

(3) Daten, die Endverbraucher betreffen - das sind insbesondere die Mengen des Bezugs gasförmiger Energieträger oder die Zuordnung von Endverbrauchern zu den Verbraucherkategorien und den Größenklassen des Bezugs - sind vom Netzbetreiber, an dessen Netz der Endverbraucher angeschlossen ist, festzustellen und im Rahmen bzw. für Zwecke dieser Statistik der E-Control sowie den Versorgern zur Erfüllung ihrer Meldepflichten bekannt zu geben.

(4) Die den Gegenstand der Meldepflicht bildenden Daten sind in elektronischer Form unter Verwendung der von der E-Control vorgegebenen Formate und auf elektronischem Wege (etwa E-Mail oder andere von der E-Control definierte Schnittstellen) der E-Control zu übermitteln.

Meldetermine

§ 14. (1) Die Daten gemäß § 3, § 4, § 7, § 8, § 9 und § 10 sind von den Meldepflichtigen spätestens bis zum 20. Kalendertag des dem Erhebungszeitraum beziehungsweise dem Erhebungsstichtag folgenden Monats an die E-Control zu übermitteln. Korrekturen insbesondere auf Grund des zweiten Clearings sind unverzüglich zu melden.

(2) Alle anderen Daten sind von den Auskunftspflichtigen spätestens bis zum 15. Februar des dem Erhebungszeitraum beziehungsweise dem Erhebungsstichtag folgenden Jahres an die E-Control zu übermitteln.

Auswertung und Publikationen

§ 15. (1) Die im Rahmen dieser Verordnung erhobenen Daten werden

  1. 1. zur Erfüllung nationaler und internationaler statistischer Verpflichtungen und
  2. 2. für Publikationen und Vorschauen verwendet.

(2) Folgende Publikationen sind von der E-Control jährlich zu erstellen und im Internet bis spätestens Ende September des dem Berichtsjahr folgenden Jahres in geeigneter Form (insbesondere Tabellen, Grafiken und langjährige Zeitreihen) zu veröffentlichen:

  1. 1. Betriebsstatistik; diese hat insbesondere zu umfassen:
    1. a) den täglichen Lastverlauf und seine Deckung (Leistungsbilanz),
    2. b) die Monats- und Jahreswerte der Aufbringung und Verwendung von gasförmigen Energieträgern (Mengenbilanz), auf Jahresbasis die Verwendung zusätzlich getrennt nach Bundesländern,
    3. c) die Monats- und Jahreswerte der Produktion,
    4. d) die Monats- und Jahreswerte der Speicherbewirtschaftung sowie den täglichen Speicherstand,
    5. e) die Monats- und Jahreswerte der Importe und Exporte, getrennt nach Nachbarstaaten.

  1. 2. Bestandsstatistik, diese hat insbesondere zu umfassen:
    1. a) den Bestand an Anlagen zur Fernleitung und Verteilung von gasförmigen Energieträgern unter Angabe technischer Kennzahlen, jeweils getrennt nach Netzebenen und technischen Kenngrößen,
    2. b) den Bestand an Produktionsanlagen unter Angabe technischer Kennzahlen,
    3. c) den Bestand an Speichern unter Angabe technischer Kennzahlen,
    4. d) die Übergabekapazität je Ein- und Ausspeiserichtung getrennt nach Nachbarstaaten;
  2. 3. Marktstatistik, diese hat insbesondere zu umfassen:
    1. a) die Abgabe an Endverbraucher im Berichtsjahr sowie die Anzahl der Endverbraucher zum Jahresende, jeweils getrennt nach Verbraucherkategorien und Größenklassen des Bezugs sowie nach Bundesländern,
    2. b) die gewichteten Preise, gegliedert nach Verbraucherkategorien und nach Größenklassen des Bezugs,
    3. c) die saisonale Entwicklung der Versorgerwechsel, untergliedert einerseits nach Bundesländern und nach Verbraucherkategorien sowie andererseits nach Verbraucherkategorien und nach Größenklassen des Bezugs,
    4. d) die Anzahl der Produktwechsel getrennt nach Verbraucherkategorien,
    5. e) Konzentrationszahlen der Versorger je Verbraucherkategorie,
    6. c) die Anzahl der Endverbraucher, die unter Berufung auf die Grundversorgung versorgt werden, die Anzahl der letzten Mahnungen, die Anzahl von Abschaltungen und der Wiederaufnahmen der Belieferung nach Abschaltung sowie die Anzahl der aktiven Prepaymentzähler, jeweils untergliedert nach Verbraucherkategorien,
    7. f) die zeitliche Entwicklung der Speicherinhalte sowie der Produktionsmengen,
    8. g) die saisonale Entwicklung der Preise für Ausgleichsenergie bei Marktgebietsmanager und Bilanzgruppenkoordinator pro Marktgebiet auf Basis von Stunden- bzw. Tageswerten sowie der Durchschnittspreise, der Grenzpreise, der Auf- und Abschläge, des Strukturierungsbeitrages und der Umlage;
    9. h) die saisonale Entwicklung der Menge an Ausgleichsenergie bei Marktgebietsmanager und Bilanzgruppenkoordinator pro Marktgebiet auf Basis von Stunden- und Tageswerten.

(3) Informations- und Beratungstätigkeiten, die über die Publikationen gemäß Abs. 2 hinausgehen, sind gegen Entrichtung einer angemessenen Vergütung vertraglich zu vereinbaren. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Erbringung von Informations- und Beratungstätigkeiten. Diese Tätigkeiten können nur nach Maßgabe der Personal- und Sachressourcen der E-Control erbracht werden. Die Höhe der Entgelte und Kostenersätze sind auf Grundlage einer transparenten, anerkannten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entsprechenden, internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach dem Grundsatz der Kostendeckung festzulegen.

(4) Bei Auswertungen und Analysen gemäß Abs. 3 ist durch Datensicherheitsmaßnahmen Vorsorge zu treffen, dass eine Ermittlung von personenbezogenen Daten mit Mitteln, die vernünftigerweise angewendet werden können, und eine Abspeicherung von personenbezogenen statistischen Daten auf externe Datenträger nicht möglich ist.

(5) Die Verwendung von personenbezogenen Statistikdaten ist auch für wissenschaftliche Zwecke unzulässig.

4. Teil

Schlussbestimmungen

§ 16. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(2) Die Daten gemäß § 3Abs. 1 Z 2 bis Z 5 für den Berichtszeitraum 1. Jänner 2017, 6 Uhr, bis 1. April 2017, 6 Uhr, sind spätestens bis 15. April 2017 einmalig als vollständiger Datensatz zu übermitteln.

(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Gasstatistikverordnung 2012, G-Stat-VO 2012, BGBl. II Nr. 475/2012, außer Kraft. Sie ist jedoch auf anhängige Meldepflichten für den Zeitraum vom 1. Jänner 2016 bis 31. Dezember 2016 weiterhin anzuwenden.

Urbantschitsch Eigenbauer

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)