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BGBl II 384/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

384. Verordnung: Verordnung elektromagnetische Felder Bund - B-VEMF
[CELEX-Nr.: 32013L0035]

384. Verordnung der Bundesregierung über den Schutz der Bediensteten vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder (Verordnung elektromagnetische Felder Bund - B-VEMF)

Aufgrund der § 66 Abs. 1 und § 72 Z 4 des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes - B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/2015, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für den Anwendungsbereich des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes - B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, für Tätigkeiten, bei denen die Bediensteten während ihrer Arbeit einer Einwirkung durch elektromagnetische Felder ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.

Anwendung der VEMF

§ 2. Die §§ 2 bis 11 sowie die Anlagen 1 bis 3 der Verordnung elektromagnetische Felder - VEMF, BGBl. II Nr. 179/2016, sind in den Dienststellen des Bundes, mit Ausnahme von Betrieben des Bundes, mit der Maßgabe anzuwenden, dass

  1. 1. an die Stelle des Begriffes „Arbeitnehmer/innen“ der Begriff „Bedienstete“,
  2. 2. an die Stelle des Begriffes „Arbeitgeber/innen“ der Begriff „Dienstgeber“ und
  3. 3. an die Stelle der Abkürzung „ASchG“ die Abkürzung „B-BSG“

    im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang tritt.

Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union

§ 3. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2013/35/EU über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (20. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/40/EG, ABl. Nr. L 179 vom 29.06.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 120 vom 13.05.2015 S. 62, umgesetzt.

Schlussbestimmungen und Inkrafttreten

§ 4. (1) Gemäß § 87 Abs. 1 B-BSG wird festgelegt, dass die zuständige Leiterin oder der zuständige Leiter der Zentralstelle von den Bestimmungen dieser Verordnung keine Ausnahme zulassen darf.

(2) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Kern Mitterlehner Stöger Hammerschmid Kurz Karmasin Schelling Oberhauser Sobotka Brandstetter Drozda Doskozil Rupprechter Leichtfried

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