vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 371/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

371. Verordnung: Stammdatenmeldungsverordnung 2016 - StDMV 2016

371. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zur Stammdatenmeldung (Stammdatenmeldungsverordnung 2016 - StDMV 2016)

Auf Grund des § 74 Abs. 2 und 6 des Bankwesengesetzes - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2016, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

Zweck

§ 1. Diese Verordnung dient der Festlegung der Meldestichtage, Gliederungen und Inhalte der Meldungen über die unternehmensbezogenen Stammdaten gemäß § 74 Abs. 2 BWG.

Anwendungsbereich

§ 2. (1) Kreditinstitute haben die Meldeinhalte gemäß den §§ 8 bis 10 entsprechend den Anlagen 1 bis 3 zu gliedern.

(2) Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben die Meldeinhalte gemäß § 8 entsprechend der Anlage 1 zu gliedern.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1. Atypische stille Beteiligung: eine Beteiligung, bei der sich der Gesellschafter nicht nur am Gewinn und am Verlust, sondern zusätzlich an den stillen Reserven und dem Geschäftswert des Unternehmens beteiligt und er steuerlich als Mitunternehmer behandelt wird;
  2. 2. Anteilsrecht: eine Beteiligung gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 35 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/1014, ABl. Nr. L 171 vom 29.06.2016 S. 153, aus Sicht des Beteiligungsunternehmens;
  3. 3. Beteiligung: eine Beteiligung gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 35 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  4. 4. Finanzunternehmen: Unternehmen, welche in Art. 89 Abs. 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannt werden;
  5. 5. Nichtfinanzunternehmen: andere Unternehmen, als jene in Art. 89 Abs. 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten;
  6. 6. Repräsentanz: eine Repräsentanz gemäß § 2 Z 17 BWG;
  7. 7. Zweigstelle: eine Betriebsstelle, die ein rechtlich unselbstständiger Teil eines Kreditinstitutes, eines Finanzinstitutes oder einer Wertpapierfirma ist und unmittelbar sämtliche Geschäfte oder einen Teil der Geschäfte betreibt, die mit der Tätigkeit des jeweiligen Kreditinstitutes, Finanzinstitutes oder der Wertpapierfirma verbunden sind.

Meldekonventionen

§ 4. Beträge sind in Einer kaufmännisch gerundet anzugeben. Prozentsätze sind kaufmännisch gerundet mit vier Nachkommastellen zu melden. Zur Umrechnung von Fremdwährungsnomina ist der Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank zum Monatsultimo zu verwenden.

Meldestichtage und Übermittlungsfristen

§ 5. (1) Mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Meldeinhalte ist jede Veränderung der gemäß § 2 zu übermittelnden Stammdaten innerhalb von 20 Bankarbeitstagen ab Wirksamwerden der Veränderung zu melden. Hierbei ist jeweils das Datum des Wirksamwerdens anzugeben.

(2) Die Meldung des Mitarbeiterstandes hat nur zum Jahresultimo bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres zu erfolgen. Unterjährige Änderungen auf Grund von Unternehmenszusammenschlüssen oder Neugründungen sind jedoch innerhalb von 20 Bankarbeitstagen ab Wirksamwerden der Veränderung zu melden.

Elektronische Übermittlung

§ 6. (1) Die Meldungen gemäß § 2 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an die Oesterreichische Nationalbank - OeNB zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der OeNB bekannt gegebenen Mindestanforderungen entsprechen.

(2) Übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 30 Abs. 5 BWG haben die Meldung gemäß § 10 gesamthaft innerhalb der in § 5 genannten Fristen zu übermitteln, wobei die Meldung die Meldeinhalte aller innerhalb der Kreditinstitutsgruppe nachgeordneten Institute zu umfassen hat.

(3) Im Rahmen eines Kreditinstitute-Verbundes gemäß § 30a BWG ist die Meldung gemäß § 10 gesamthaft von der Zentralorganisation zu übermitteln, wobei die Meldung die Meldeinhalte aller innerhalb des Kreditinstitute-Verbundes zugeordneten Institute zu umfassen hat.

(4) Die Verantwortlichkeit meldepflichtiger Kreditinstitute gemäß § 2 für die Meldung sowie für die Bestätigung der Richtigkeit der gespeicherten Stammdaten gemäß § 7 bleibt durch Abs. 2 und 3 unberührt.

Bestätigung der Stammdaten

§ 7. Jedes Kreditinstitut gemäß § 2 hat nach Ablauf eines jeden Kalenderhalbjahres die Richtigkeit der gespeicherten Stammdaten bis zum fünfundzwanzigsten Bankarbeitstag des Folgehalbjahres zu bestätigen.

2. Abschnitt

Meldeinhalte

Unternehmensdaten

§ 8. (1) Meldungen betreffend die Unternehmensdaten sind gemäß der Anlage 1 zu übermitteln.

(2) Soweit der OeNB bereits Meldeinhalte gemäß Abs. 1 vorliegen und diese Daten in den Meldesystemen der OeNB als vorliegend gekennzeichnet sind, kann von der Übermittlung dieser Daten abgesehen werden.

Risikoansatz

§ 9. (1) Meldungen betreffend den zur Berechnung des Eigenmittelerfordernisses gemäß Art. 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendeten Risikoansatz sind gemäß der Anlage 2 zu übermitteln.

(2) Die Meldungen gemäß Abs. 1 sind sowohl für das Kreditinstitut als auch seine ausländischen Tochterinstitute zu übermitteln.

(3) Hat das Kreditinstitut keine Erlaubnis zur Verwendung des auf internen Einstufungen basierenden Ansatzes (IRB-Ansatz gemäß Art. 143 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), dann sind nur die Meldeinhalte A.1. und B. bis G. der Anlage 2 zu übermitteln.

Beteiligungen und Anteilsrechte

§ 10. (1) Meldungen betreffend die Beteiligungen und Anteilsrechte sind gemäß der Anlage 3 zu übermitteln.

(2) Kreditinstitute haben in der Meldung gemäß Abs. 1 sämtliche direkt und indirekt gehaltene Beteiligungen und Anteilsrechte einzeln auf Basis der OeNB Identnummer anzuführen.

(3) Soweit der OeNB bereits Meldeinhalte gemäß Abs. 1 vorliegen und diese Daten in den Meldesystemen der OeNB als vorliegend gekennzeichnet sind, kann von der Übermittlung dieser Daten abgesehen werden.

3. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

In- und Außerkrafttreten

§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

(2) Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zur Stammdatenmeldung (Stammdatenmeldungs-Verordnung - STDM-V), BGBl. II Nr. 474/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 342/2015, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Anlage 3

Anlage 3 

Ettl Kumpfmüller

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)