353. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über das Führen von Dienstgraden im Exekutivdienst geändert wird
Auf Grund des § 145a Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über das Führen von Dienstgraden im Exekutivdienst, BGBl. II Nr. 204/2005, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 122/2013, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 lit. c lautet:
- „c) in der Verwendungsgruppe E2b
erforderliches Besoldungsdienstalter | vorgesehener Dienstgrad | Kurzbezeichnung |
21 Jahre | Gruppeninspektor | GrInsp |
6 Jahre | Revierinspektor | RevInsp |
keines | Inspektor | Insp“ |
2. § 1 Abs. 4 lautet:
„(4) Beamten des Exekutivdienstes der Verwendungsgruppe E2b gebührt der in Abs. 1 vorgesehene
- a) Dienstgrad „Revierinspektor“ jedenfalls erst nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Gesamtdienstzeit von sechs Jahren;
- b) Dienstgrad „Gruppeninspektor“ jedenfalls erst nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Gesamtdienstzeit von zehn Jahren.“
3. Dem § 5 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 1 Abs. 1 lit. c und Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 353/2016 treten mit 2. Jänner 2017 in Kraft. Ein Beamter, der bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung, BGBl. II Nr. 353/2016, zur Führung des Dienstgrades „Gruppeninspektor“ berechtigt war, führt diesen Dienstgrad weiter.“
Sobotka
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