307. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über Vermessungen und Pläne (Vermessungsverordnung 2016 - VermV 2016)
Aufgrund der §§ 36 Abs. 3, 37 Abs. 3 und 57 Abs. 7 des Vermessungsgesetzes (VermG), BGBl. Nr. 306/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2016, wird verordnet:
1. Abschnitt
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1. APOS: Das „Austrian Positioning Service“ ist der Echtzeit-Satelliten-Positionierungsdienst des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen (BEV), welcher eine 3D-Koordinatenbestimmung im europäischen Bezugssystem ETRS89 mit hoher Genauigkeit in Echtzeit ermöglicht.
- 2. Ausgangsfläche: Die Ausgangsfläche ist die im Grundstücksverzeichnis ausgewiesene Fläche des Grundstücks vor der Vermessung unter Berücksichtigung der Änderungen durch vorausgehende Pläne und Anmeldungsbögen.
- 3. Behelfe: Behelfe sind Unterlagen, die die Grundlage für die Eintragungen in den Kataster bilden. Dazu zählen insbesondere die verschiedenen Auflagen der Katastralmappe, Pläne von Vermessungsbefugten, Feldskizzen, Handrisse, gerichtliche Entscheidungen und Vergleiche.
- 4. Betroffenes Grundstück: Ein Grundstück gilt dann als von der Vermessung betroffen, wenn es in der Gegenüberstellung des Planes im Stand vor der Vermessung angeführt ist und durch den Plan eine Veränderung erfährt.
- 5. Durchgreifende Kontrolle: Die durchgreifende Kontrolle bei Anschlussmessungen gewährleistet, dass Messfehler aufgedeckt werden und nicht unbemerkt die Koordinaten der Mess- und Grenzpunkte verfälschen.
- a) Bei der Anwendung von satellitengestützten Messverfahren wird die durchgreifende Kontrolle durch die Verwendung von zumindest vier nächstgelegenen Festpunkten gewährleistet, die das Vermessungsgebiet umschließen.
- b) Im Falle terrestrischer Messungen ist zur durchgreifenden Kontrolle die Netzkonfiguration so zu wählen, dass zumindest zu zwei nächstgelegenen Festpunkten Richtungs- und Streckenmessungen durchgeführt werden.
- 6. Echtzeit bzw. Real Time: Der Begriff „Echtzeit bzw. Real Time“ charakterisiert den Betrieb informationstechnischer Systeme, die bestimmte Ergebnisse zuverlässig innerhalb einer vorbestimmten Zeitspanne (einige Sekunden bis zu einigen Minuten) liefern können.
- 7. Einfache mittlere Punktlagegenauigkeit: Die einfache mittlere Punktlagegenauigkeit ist ein empirischer Wert, der die Genauigkeit der Lage von Fest-, Mess- und Grenzpunkten definiert. Diese ist dem zweidimensionalen mittleren Helmert´schen Punktlagefehler gleichzusetzen. Der Betrag der einfachen mittleren Punktlagegenauigkeit beschreibt die Unsicherheit der Realisierung der Koordinate bei der Berechnung von Fest-, Mess- und Grenzpunkten. Die einfache mittlere Punktlagegenauigkeit hat einen Vertrauensbereich von 63 %. Damit definiert der Betrag der einfachen mittleren Punktlagegenauigkeit einen Kreis, in dem sich mit einer Wahrscheinlichkeit von 63 % die berechneten Koordinaten eines Punktes befinden.
- 8. Festpunkt, Festpunktfeld: Festpunkte sind auf Dauer stabilisierte Punkte, deren Lage und zum Teil auch Höhe im geodätischen Bezugssystem bestimmt sind. Es sind dies die Triangulierungs- und Einschaltpunkte. Die Koordinaten der Festpunkte haben innerhalb eines topografisch abgegrenzten Bereichs eine zweidimensionale einfache mittlere Punktlagegenauigkeit von maximal 2 cm bei Triangulierungs- und maximal 3 cm bei Einschaltpunkten. Damit liegt die Realisierung der Festpunktkoordinaten mit einer Wahrscheinlichkeit von 63 % innerhalb eines den Festpunkt umschließenden Kreises mit dem Radius von 2 bzw. 3 cm (5 bzw. 7 cm mit einer Wahrscheinlichkeit von 99,7 %). Festpunkte, die aufgrund von Bodenbewegungen, Netzspannungen oder Veränderungen der Stabilisierung in der Natur systematisch beeinflusst sind, und photogrammetrisch bestimmte Einschaltpunkte erfüllen diese Genauigkeitsansprüche nicht.Die Gesamtheit der Festpunkte bildet das Festpunktfeld.
- 9. Geodätisches Bezugssystem ETRS89: Das „European Terrestrial Reference System 1989“ (ETRS89) ist das 3D-Referenzsystem, welches für die Festlegung der Koordinaten der APOS Referenzstationen verwendet wird (Satellitenreferenzsystem gemäß § 1 Z 1 lit. a des Vermessungsgesetzes (VermG), BGBl. Nr. 306/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2016).
- a) Das Referenzsystem ETRS89 wurde von der Europäischen Subkommission EUREF (European Reference Frame Sub-Commission) der IAG (International Association of Geodesy) definiert als fest verbunden mit dem stabilen Teil der eurasischen Kontinentalplatte und als identisch mit dem International Terrestrial Reference System (ITRS) zur Epoche 1989.0.
Der Ursprung des ITRS liegt im Schwerpunkt der gesamten Erde inklusive Ozeane und Atmosphäre. Der Maßstab ist über die Längeneinheit Meter festgelegt und die Orientierung wurde ursprünglich über die Orientierung des Bureau International de l'Heure (BIH) des Jahres 1984 vorgegeben. Die zeitliche Entwicklung der Orientierung des ITRS ist durch die Verwendung der No-Net-Rotation Bedingung in Bezug auf die horizontalen tektonischen Bewegungen der gesamten Erde sichergestellt.
- b) Die Projektion Universal Transversal Mercator (UTM) mit den Zonen (Meridianstreifen) UTM 32 und UTM 33 (Mittelmeridiane 9 bzw. 15 Grad östlich von Greenwich) dient zur Darstellung der Fest-, Mess- und Grenzpunkte im Falle der Nutzung von ETRS89-Koordinaten gemäß § 3 Abs. 3.
Dieser Projektion liegt das Ellipsoid GRS80 mit der großen Halbachse 6378137,000 m und der kleinen Halbachse 6356752,314 m zugrunde.
- a) Das Referenzsystem ETRS89 wurde von der Europäischen Subkommission EUREF (European Reference Frame Sub-Commission) der IAG (International Association of Geodesy) definiert als fest verbunden mit dem stabilen Teil der eurasischen Kontinentalplatte und als identisch mit dem International Terrestrial Reference System (ITRS) zur Epoche 1989.0.
- 10. Geodätisches Bezugssystem MGI: Das geodätische Bezugssystem Österreichs bildet das im Jahre 1892 vom Militärgeographischen Institut definierte und allgemein als MGI bezeichnete System.
- a) Die Lagerung des Bezugssystems MGI ist festgelegt durch den Fundamentalpunkt am Hermannskogel bei Wien. Die Orientierung des Systems erfolgte über das Azimut zum Hundsheimer Berg. Der Maßstab wurde von der Basis bei Josefstadt in Böhmen abgeleitet.
- b) Die Gauß-Krüger Projektion mit den Bezugsmeridianen 28, 31 und 34 Grad östlich von Ferro wird zur Darstellung der Festpunkte, der Grenzen der Grundstücke, der Abgrenzungen der Benützungsabschnitte und allfälliger weiterer Angaben zur leichteren Kenntlichmachung der Grundstücke verwendet. Dieser Projektion liegt das Bessel-Ellipsoid mit der großen Halbachse 6377397,155 m und der kleinen Halbachse 6356078,963 m zugrunde.
- 11. Grafisch ermittelte Fläche: Die grafisch ermittelte Fläche ist das mittels Softwareunterstützung bestimmte Flächenausmaß aus einem digitalen, grafischen Datenbestand.
- 12. Hybrider Anschluss an das Festpunktfeld: Darunter ist die gemeinsame Nutzung von satellitengestützten Messverfahren und terrestrischen Verfahren zu verstehen. In der Regel werden dabei mit Hilfe von satellitengestützten Verfahren Messpunkte im Vermessungsgebiet geschaffen, die im Bedarfsfall über terrestrische Methoden verdichtet werden können und in weiterer Folge zur Bestimmung der Grenzpunkte im System ETRS89 dienen. Die Genauigkeitsangaben gemäß § 6 sind zu gewährleisten.
- 13. Indikator: Der Indikator stellt einen technischen und/oder rechtlichen Hinweis zur Wertigkeit eines Grenzpunktes dar. Folgende Indikatoren werden unterschieden:
G = Punkt des Grenzkatasters
- 14. Klassifizierung: Die Klassifizierung dient der eindeutigen Dokumentation von Grenzpunkten und sonstigen Punkten in den Planurkunden. Folgende Klassifizierungen werden unterschieden:
a = geändert
- 15. Kontrollmessung: Die Bestimmung der Grenzpunkte hat gemäß § 5 Abs. 4 kontrolliert zu erfolgen. Das wird durch eine unabhängige Mehrfachaufnahme der Grenzpunkte gewährleistet.Dabei darf das Ergebnis der Kontrollmessung nach § 6 Abs. 2 um nicht mehr als 5 cm in der Lage von der Erstmessung des Grenzpunktes abweichen.
- 16. Kontrollpunkte:
- a) Festpunkte gemäß Z 8 zur Dokumentation von Bodenbewegungen, die im Technischen Operat mit dem Punkthinweis „R“ bezeichnet sind,
- b) Festpunkte gemäß Z 8, welche bei der Transformation für den durchgreifend kontrollierten Anschluss die geforderte Genauigkeit nach § 6 Abs. 1 nicht erfüllen.
- 17. Lokale Anfelderung von Grenzpunkten: Die Anfelderung zwischen einem lokalen Koordinatensystem und dem geodätischen Bezugssystem ist eine zweidimensionale Helmert-Transformation mit einem Maßstabsfaktor kleiner als 100 parts per million (ppm). Dabei sind mindestens drei in ihrer Kennzeichnung unveränderte Grenz- oder sonstige Punkte zu verwenden.
- 18. Messpunkt: Messpunkte sind vom Festpunktfeld durchgreifend kontrollierte, abgeleitete Punkte, die neben den Festpunkten als weitere Standpunkte für die Vermessung von Grenz- und sonstigen Punkten verwendet werden.
- 19. Nächstgelegene Festpunkte: Unter nächstgelegenen Festpunkten sind jene Punkte des Festpunktfeldes im Bereich des Vermessungsgebietes zu verstehen, die genauigkeitstheoretisch eine homogene Nachbarschaftsbeziehung gewährleisten.
- 20. Netzbild: Das Netzbild ist die maßstäbliche Darstellung der verwendeten Fest- und Messpunkte einschließlich der gemessenen Richtungen und Strecken. Fernziele können im Netzbild unmaßstäblich dargestellt werden. Falls der Anschluss mit satellitengestützten Messverfahren erfolgt, enthält das Netzbild eine symbolhafte Darstellung des Messgebietes sowie die maßstäbliche Darstellung der verwendeten Fest- und Messpunkte.
- 21. Sperrmaß, Maßzahlen und Bestimmungselemente:
- a) Sperrmaß: der zwischen zwei Punkten horizontal gemessene oder aus Koordinaten berechnete Abstand.
- b) Läufermaß: fortlaufendes Maß über mehrere Punkte entlang einer Geraden.
- c) Bestimmungselemente eines Kreisbogens: Radius und Bogenlänge oder Radius und Sehnenlänge zwischen Anfangs- und Endpunkt des Kreisbogens.
- 22. Standpunkt: Standpunkte sind Fest- oder Messpunkte, von denen aus Messungen vorgenommen werden.
- 23. Trennstück: Trennstücke sind Grundstücksteile oder Grundstücke, die zum Zwecke der Teilung, Ab- oder Zuschreibung im Plan mit einer eindeutigen ganzzahligen Nummer zu bezeichnen sind.
2. Abschnitt
Bestimmungen über Vermessungen
Kennzeichnung der Grundstücksgrenzen
§ 2. (1) Die Grenzen von Grundstücken sind durch Grenzpunkte so zu zerlegen, dass die dazwischen befindlichen Abschnitte geradlinig oder in Kreisbögen verlaufen. Mathematisch definierte Kurven sind durch bestanschmiegende Kreisbögen anzunähern.
(2) Grenzpunkte sind deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen durch
- 1. Grenzsteine,
- 2. Metallrohre,
- 3. Kunststoff- oder Metallmarken,
- 4. Grenzbolzen und Grenznägel oder
- 5. Kreuze oder Lochmarken in Fels oder Mauerwerk.
(3) Die Kennzeichnung ist am Grenzpunkt vorzunehmen. Die Kennzeichnung kann indirekt erfolgen, wenn
- 1. der Grenzpunkt innerhalb einer Verkehrsfläche liegt,
- 2. der Grenzpunkt im Verlauf einer Staatsgrenze liegt,
- 3. der Grenzpunkt nicht zugänglich ist,
- 4. die örtlichen Verhältnisse eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 nicht zulassen oder
- 5. auf begründeten Wunsch aller betroffenen Eigentümer nicht direkt gekennzeichnet werden soll.
(4) Die Kennzeichnung gemäß Abs. 2 kann entfallen, wenn die Grenzpunkte durch andere dauerhafte Zeichen (beispielsweise Hausecken, Mauerecken, Bordsteinkanten, Zaunsäulen) ersichtlich sind, wobei zur besseren Kenntlichmachung zusätzlich Farbmarken angebracht werden können.
(5) Die Festlegung und Kennzeichnung der Grenzpunkte abstoßender Grundstücksgrenzen, die koordinativ noch nicht festgelegt sind, kann entlang einer Geraden entfallen, sofern die Eigentümer dies ausdrücklich wünschen. Dazu muss die Festlegung der Grenze als Gerade im Protokoll gemäß § 13 mit der Unterschrift der Eigentümer dokumentiert sein. Sind die Grenzpunkte bereits koordinativ bestimmt, ist § 5 anzuwenden.
Anschluss an das Festpunktfeld
§ 3. (1) Die Koordinaten der Messpunkte, die für Vermessungen gemäß § 36 VermG erforderlich sind, sind durch einen durchgreifend kontrollierten und damit überbestimmten Anschluss an die den Grenzpunkten nächstgelegenen Festpunkte zu ermitteln. Dabei sind die nach dem Stand der Wissenschaft und Technik geeigneten Methoden zu wählen, die die Einhaltung der Genauigkeitsanforderungen des § 6 gewährleisten.
(2) Werden bei der Bestimmung der Messpunkte beim Anschluss an das Festpunktfeld die unter § 6 angeführten Genauigkeitsgrenzen überschritten, so ist dem Plan das Ergebnis einer lokalen Anfelderung der Grenzpunkte anzuschließen.
(3) Im Falle der Nutzung von APOS gemäß § 1 Z 1 genügt es, die vom BEV veröffentlichten ETRS89-Koordinaten der nächstgelegenen Festpunkte zur Transformation der gemessenen Punkte in das geodätische Bezugssystem MGI heranzuziehen, ohne auf diesen Punkten selbst eine Messung vorzunehmen. Sind von den nächstgelegenen Festpunkten keine amtlichen ETRS89-Koordinaten verfügbar, sind diese Punkte in den durchgreifend kontrollierten Anschluss einzubeziehen. Wird ein anderer Satelliten-Positionierungsdienst verwendet, so ist zumindest ein nächstgelegener Festpunkt mit amtlichen ETRS-Koordinaten zur Kontrolle in die Messung miteinzubeziehen.
(4) Die Stabilisierung der als Standpunkte verwendeten Festpunkte ist auf ihre unveränderte Lage in der Natur zu überprüfen.
(5) Die Koordinaten der Messpunkte, die für Vermessungen gemäß § 36 Abs. 2 VermG erforderlich sind, sind durch einen durchgreifend kontrollierten und damit überbestimmten Anschluss unter Anwendung satellitengestützter oder hybrider Messverfahren zu bestimmen. Dabei sind die nach dem Stand der Wissenschaft und Technik geeigneten Methoden zu wählen, die die Einhaltung der Genauigkeitsanforderungen des § 6 gewährleisten. Ist aufgrund der örtlichen Gegebenheiten innerhalb des von den nächstgelegenen Festpunkten im Sinne von § 1 Z 5 lit. a umschlossenen Bereiches ein Empfang der Satellitensignale nicht möglich, so ist gemäß Abs. 1 und 2 vorzugehen.
Umfang der Vermessung
§ 4. (1) Alle betroffenen oder neu entstehenden Grundstücke sind zur Gänze zu vermessen.
(2) Ausgenommen sind
- 1. Grundstücke, bei denen mindestens ein Grenzpunkt von der neu entstehenden Grenze mehr als 50 m entfernt ist,
- 2. Grundstücke, denen Trennstücke zugeschrieben werden, und deren Ausgangsfläche sich dadurch um weniger als 50 % vergrößert,
- 3. Grundstücke, von denen Trennstücke ohne gleichzeitige Zuschreibungen abgeschrieben werden (Restgrundstücke),
- 4. Grundstücke, die bereits im Grenzkataster einverleibt sind.
(3) Auf den zur Gänze vermessenen Grundstücken sind jedenfalls die Gebäude gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Benützungsarten-Nutzungen-Verordnung (BANU-V), BGBl. II Nr. 116/2010 in der Fassung BGBl. II Nr. 242/2010, zu vermessen. Die Verpflichtung zur Erhebung weiterer Benützungsarten oder Nutzungen, die auf Grund anderer bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen besteht, bleibt unberührt.
(4) Auf Grenzvermessungen für die in den §§ 13 und 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Zwecke finden die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 keine Anwendung.
Überprüfung und Vermessung der Grenzpunkte
§ 5. (1) Die Art der Kennzeichnung der gemäß § 4 in die Vermessung einzubeziehenden Grenzpunkte ist in der Natur zu erheben. Liegen für diese Grenzpunkte numerische Unterlagen vor und wurden diese zum Zeitpunkt einer vorausgehenden Vermessung gemäß § 845 ABGB gekennzeichnet, sind diese auf ihre unveränderte Lage zu überprüfen. Fehlende Kennzeichnungen sind zu erneuern.
(2) Grenzzeichen sind hinsichtlich ihrer Lage als unverändert anzusehen, wenn ihre Kennzeichnung offensichtlich physisch ident ist und die Differenz, die sich aus den bisherigen und den zur Kontrolle bestimmten Maßen ergibt, nicht größer als 5 cm ist.
(3) Bei Grenzzeichen, deren Kennzeichnung offensichtlich physisch nicht ident ist, ist die unveränderte Lage der überprüften Grenzpunkte auf Grund der Behelfe und der Zuverlässigkeit bei deren Übertragung in die Natur zu beurteilen. Für die Beurteilung sind die zum Zeitpunkt der Erstellung der vorhandenen Behelfe gültigen Genauigkeitsvorschriften unter Beachtung der Nachbarschaftsbeziehungen anzuwenden.
(4) Die Koordinaten der Grenzpunkte sind bezogen auf die nächstgelegenen Fest- oder Messpunkte kontrolliert zu bestimmen, wobei die Einhaltung der Genauigkeitsanforderungen des § 6 Abs. 2 zu gewährleisten ist.
(5) Neue Grenzpunkte, die in bestehenden Grenzen zu liegen kommen, sind in diese einzurechnen. Sind der Anfangs- und/oder Endpunkt des bestehenden Grenzabschnittes noch nicht numerisch gegeben, so sind diese festzulegen und zu kennzeichnen, sofern diese Grenzpunkte nicht mehr als 50 m vom neuen Grenzpunkt entfernt und verhandelbar sind.
Genauigkeit der Messungen
§ 6. (1) Die Bestimmung der Messpunkte ist so vorzunehmen, dass
- 1. bei Anwendung von satellitengestützten Messverfahren die Restklaffungen in den Festpunkten aus einer ebenen Helmert-Transformation in der Gauß-Krüger Projektion gemäß § 1 Z 10 lit. b den Wert von 5 cm in der Lage und der Maßstabsfaktor der Transformation den Wert von 100 ppm nicht übersteigen dürfen. Die satellitengestützte Messung selbst ist so durchzuführen, dass bei der Punktbestimmung die einfache mittlere Punktlagegenauigkeit von 2 cm gesichert ist.
- 2. bei Anwendung terrestrischer Messverfahren eine einfache mittlere Punktlagegenauigkeit der einzelnen Messpunkte unter Annahme fehlerfreier Festpunkte von 4 cm nicht überschritten wird.
(2) Die Bestimmung der Grenzpunkte ist so vorzunehmen, dass bei der Kontrollmessung eine maximale Abweichung von 5 cm in der Lage nicht überschritten wird.
Flächenermittlung
§ 7. (1) Die Flächenausmaße der Trennstücke sind aus den Koordinaten der Grenzpunkte, sonst grafisch zu ermitteln.
(2) Die Flächenausmaße der zur Gänze vermessenen Grundstücke sind aus den Koordinaten der Grenzpunkte zu ermitteln.
(3) Die Flächen von Grundstücken, welche nicht zur Gänze vermessen worden sind, können durch Addition bzw. Subtraktion der Flächenausmaße der Trennstücke ermittelt werden.
(4) Flächen von Restgrundstücken können grafisch ermittelt werden.
(5) Angaben zur Flächenermittlung sind:
o = aus Koordinaten der vermessenen oder übernommenen Grenzpunkte und der gerechneten Schnittpunkte ermittelte Fläche
Ro = ursprünglich aus Koordinaten oder Maßzahlen gerechnete Grundstücksfläche, die durch Addition oder Subtraktion von Flächen gemäß Abs. 3 verändert wird
R = Restfläche
g = grafisch ermittelte Fläche.
Erfolgt keine Angabe (Feld in der Gegenüberstellung bleibt leer), dann bedeutet das, dass die Fläche aus dem Kataster übernommen wurde.
3. Abschnitt
Bestimmungen über Pläne
Planinhalt
§ 8. (1) Pläne über Vermessungen für die im § 34 VermG genannten Zwecke haben die in § 37 VermG angeführten Angaben zu enthalten. Zu diesen Angaben gehören:
- 1. die Bezeichnung und Nummer der Katastralgemeinde,
- 2. in der Gegenüberstellung
- a) die Grundstücksnummern inklusive Hinweis „G“, wenn das Grundstück bereits im Grenzkataster eingetragen ist,
- b) die Zahlen der Grundbuchseinlagen,
- c) die Flächenausmaße der Grundstücke und der Trennstücke, sowie allfällige Rundungsdifferenzen,
- d) im Falle der Erhebung gemäß § 4 Abs. 3 die Benützungsarten und gegebenenfalls die Nutzungen und deren Flächenausmaße,
- e) die Flächensummen,
- f) bei Teilungen auch die mit Nummern bezeichneten Trennstücke,
- g) die Angaben zur Flächenermittlung gemäß § 7:
Katasterstand: „o“ oder „(leer)“
- h) die Namen der Eigentümer zum Zeitpunkt der Festlegung des Grenzverlaufes,
- 3. die zeichnerische Darstellung gemäß § 9 unter Verwendung des im Anhang zu dieser Verordnung festgelegten Zeichenschlüssels,
- 4. das Netzbild,
- 5. die Angabe der Genauigkeit der Messpunkte, wobei im Fall der Anwendung von satellitengestützten Messverfahren für den Anschluss an das Festpunktfeld die Restklaffungen in Zentimeter (cm), die Angabe des Maßstabsfaktors in parts per million (ppm) und der verwendete Positionierungsdienst oder das verwendete alternative Verfahren anzuführen sind,
- 6. das arithmetisch nach Punktnummern geordnete Verzeichnis der Koordinaten im geodätischen Bezugssystem MGI der in die Vermessung einbezogenen
- a) Festpunkte,
- b) Messpunkte,
- c) Grenzpunkte mit den vom Vermessungsamt bekannt gegebenen Punktnummern, den Indikatoren und den vom Planverfasser zugeordneten Klassifizierungen, wobei die Klassifizierung beim einzelnen Punkt oder zusammengefasst in Punktgruppen vorgenommen werden kann,
- d) sonstigen Punkte, wobei bei Gebäuden die vom Vermessungsamt bekannt gegebenen Punktnummern zu verwenden sind und die vom Planverfasser zugeordneten Klassifizierungen angegeben werden können,
- 7. zusätzlich im Verzeichnis gemäß Z 6 die ETRS89-Koordinaten (kartesisch) samt Messdatum im Falle der Verwendung von satellitengestützten Messverfahren für die einbezogenen Festpunkte und für die direkt mit Empfängern für satellitengestützte Verfahren gemessenen Mess-, Grenz- und sonstigen Punkte und
- 8. der Hinweis auf angemerkte Geschäftsfälle gemäß § 37 Abs. 1 Z 4 VermG unter Angabe der Geschäftsfallnummer der Vermessungsbehörde.
(2) Die Flächenausmaße und die Rundungsdifferenzen sind auf ganze Quadratmeter gerundet anzugeben.
(3) Die Maßzahlen und die Koordinaten der Punkte sind mit zwei Dezimalstellen in Meter, die Bestimmungselemente der Kreisbögen sind auf die dritte Dezimalstelle gerundet anzugeben.
(4) Sind von einer Grenzvermessung mehrere Katastralgemeinden betroffen, so ist je Katastralgemeinde ein Plan vorzulegen. Dieser Plan hat in der Gegenüberstellung gemäß Abs. 1 Z 2 nur die Angaben zu der jeweils betroffenen Katastralgemeinde zu enthalten. Werden alle Grenzpunkte in einem gemeinsamen Koordinatenverzeichnis angeführt, so sind diese getrennt je Katastralgemeinde anzugeben. Grenzpunkte auf der Katastralgemeindegrenze sind jedenfalls in allen Plänen anzugeben. Zusätzliche Angaben in der zeichnerischen Darstellung gemäß § 9, die der Übersichtlichkeit von katastralgemeindeübergreifenden Informationen dienen, sind zulässig.
(5) Soweit die erforderlichen vermessungstechnischen Angaben gemäß Abs. 1 Z 4, 5 und 7 in einem im Geschäftsregister vorhandenen Plan enthalten sind, können diese Angaben unter Verweis auf diesen Plan und die zugehörige Geschäftsfallnummer der Vermessungsbehörde entfallen.
(6) Die einer Teilung vorausgehende Vereinigung von Grundstücken ist nicht im Plan darzustellen, sondern vorab gemäß § 12 VermG zu beantragen.
(7) Im Falle einer vor der Teilung erforderlichen Flächenberichtigung (Berichtigung eines ursprünglichen Flächenfehlers) ist diese gesondert als eigene Beilage zum Plan zu übermitteln.
Zeichnerische Darstellung
§ 9. (1) Die von der Vermessung betroffenen Grundstücke sind zeichnerisch im Maßstab 1:100, 1:200, 1:250, 1:500, 1:1000, 1:2000 oder 1:5000 darzustellen.
Diese Darstellung hat zu enthalten:
- 1. den Inhalt der Katastralmappe ohne zwingende Angabe der Benützungsarten bzw. Nutzungen und die dem Stand nach der Vermessung entsprechenden Angaben,
- 2. die abstoßenden Grenzen und die Nummern der angrenzenden Grundstücke,
- 3. die Maßstabsleiste,
- 4. die Angabe der Nordrichtung,
- 5. die Maßzahlen und die gemessenen oder gerechneten Sperrmaße,
- 6. die in die Vermessung einbezogenen Punkte und deren Nummern gemäß § 8 Abs. 1 Z 6,
- 7. die Bestimmungselemente der Kreisbögen,
- 8. die Bezeichnung der Trennstücke,
- 9. die Angaben über die Art der Kennzeichnung der Grenzpunkte gemäß § 2 Abs. 2 bis 4 und
- 10. die Darstellung der grenzrelevanten örtlichen Situation (Naturstand).
(2) Eine Detaildarstellung oder eine weitere zeichnerische Darstellung ist beizubringen, wenn die Deutlichkeit oder Übersichtlichkeit der Darstellung gemäß Abs. 1 nicht gewährleistet ist.
(3) Für die Darstellungen gemäß Abs. 1 und 2 ist der im Anhang zu dieser Verordnung festgelegte Zeichenschlüssel zu verwenden.
(4) Sind auf Grund anderer bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen zusätzliche Angaben im Plan erforderlich, so können diese in die zeichnerische Darstellung gemäß Abs. 1 aufgenommen werden, sofern die Lesbarkeit und die Eindeutigkeit des Planes nicht beeinträchtigt werden. Sind die Lesbarkeit und Eindeutigkeit nicht gegeben, ist für die zusätzlichen Angaben eine weitere Darstellung erforderlich.
(5) Die Schrift- und Zeichengrößen des Planes sind so zu wählen, dass bei analoger Ausgabe im originalen PDF-Seitenformat des elektronisch erstellten Planes die Lesbarkeit gewährleistet ist und die Schrift- und Zeichengrößen dem Anhang der Vermessungsverordnung (Zeichenschlüssel) entsprechen.
Mappenberichtigung
§ 10. Bei Plänen über Vermessungen für den im § 52 Z 5 VermG angeführten Zweck (Mappenberichtigung) sind die §§ 8 und 9 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden:
- 1. anstelle der Gegenüberstellung sind die Grundstücksnummern, die Eigentümer und, sofern das Grundstück zur Gänze vermessen wurde, das bisherige und das neue Flächenausmaß anzuführen;
- 2. in der zeichnerischen Darstellung gemäß § 9 sind die bisherigen Angaben der Katastralmappe in schwarzer Farbe und die sich aus der Mappenberichtigung ergebenden Angaben in blauer Farbe ersichtlich zu machen; ungültig werdende Linien und Zeichen sind blau durchzustreichen. Die Einbindung der berichtigten Grenzlinien in den unveränderten Stand der Katastralmappe ist mit der entsprechenden Signatur des Zeichenschlüssels darzustellen.
Qualitätsverbesserung
§ 11. (1) Die Mitteilung einer Qualitätsverbesserung gemäß § 52 Z 7 VermG ist nicht zwingend an die Vorgaben der §§ 8 und 9 gebunden.
(2) Sofern eine Qualitätsverbesserung gemäß § 52 Z 7 VermG in Form eines Planes angezeigt wird, sind die Bestimmungen des § 10 mit der Maßgabe anzuwenden, dass in der zeichnerischen Darstellung gemäß § 9 die bisherigen Angaben der Katastralmappe in schwarzer Farbe und die sich aus der Qualitätsverbesserung ergebenden Angaben in violetter Farbe ersichtlich zu machen sind; ungültig werdende Linien und Zeichen sind violett durchzustreichen. Die Einbindung der verbesserten Grenzlinien in den unveränderten Stand der Katastralmappe ist mit der entsprechenden Signatur des Zeichenschlüssels darzustellen.
Pläne zur Umwandlung in den Grenzkataster
§ 12. Pläne, die einem Antrag gemäß § 17 Z 1 VermG auf Umwandlung eines Grundstückes gemäß § 18 VermG anzuschließen sind, können auch folgende Angaben in einer zusätzlichen Darstellung enthalten:
- 1. Mitteilungen einer Mappenberichtigung gemäß § 10 oder
- 2. Mitteilungen einer Qualitätsverbesserung gemäß § 11 Abs. 2.
Beilagen zu Plänen
§ 13. (1) Das gemäß § 43 Abs. 6 VermG anzufertigende Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufes hat zumindest zu enthalten:
- 1. Ort und Datum,
- 2. Verhandlungsleiter (bei Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen und Ziviltechnikergesellschaften kann der Verhandlungsleiter nur ein Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen mit aufrechter Befugnis sein), Namen und Adressen der anwesenden Eigentümer und allfälliger Vertreter und sonst beigezogener Personen,
- 3. Behelfe, die vom Planverfasser bei der Grenzfestlegung vorgehalten wurden,
- 4. Darstellung oder Beschreibung des festgelegten Grenzverlaufes, wobei die Art der Kennzeichnung der Grenzpunkte anzuführen ist,
- 5. Begründete Erklärung der Eigentümer, dass sie eine Kennzeichnung am Grenzpunkt nicht wünschen und daher die Kennzeichnung indirekt erfolgt bzw. bei abstoßenden Grenzen keine Festlegung oder Kennzeichnung erfolgt,
- 6. Unterschriften (Zustimmungserklärungen) der anwesenden Eigentümer oder deren Vertreter zum festgelegten Grenzverlauf gemäß § 43 Abs. 6 VermG (bei juristischen Personen unter leserlicher Beifügung von Namen und Funktion), weitere Verhandlungen und Ergänzungen grenzrelevanter Inhalte sind nachvollziehbar zu dokumentieren und neuerlich von den betroffenen Eigentümern zu unterfertigen. Nachträglich eingeholte Zustimmungserklärungen sind unter Anführung des Datums der Unterschriftenleistung eindeutig zu kennzeichnen.
- 7. Erklärung des Planverfassers gemäß § 43 Abs. 6 VermG über die nicht zu erlangenden Zustimmungserklärungen unter Anführung von Name und Adresse und
- 8. Beurkundung des Protokolls.
(2) Im Falle der Mappenberichtigung hat das Protokoll neben den in Abs. 1 angeführten Bestandteilen überdies die Erklärung der Eigentümer gemäß § 43 Abs. 6 VermG zu enthalten.
(3) Liegt im Technischen Operat die Zustimmung zu einem identen Grenzverlauf (Zustimmungserklärung oder Protokoll) bereits vor, so kann im Protokoll eines Folgeplanes auf diese Zustimmung unter Anführung der Geschäftsfallnummer (Veränderungshinweis) der Vermessungsbehörde verwiesen werden, sofern sich die Eigentumsverhältnisse seit der ursprünglichen Zustimmungserklärung nicht geändert haben.
(4) Das Koordinatenverzeichnis gemäß § 8 Abs. 1 Z 6 und Z 7 ist auch als Koordinatendatei beizustellen.
(5) Eine Flächenberichtigung gemäß § 8 Abs. 7 ist dem Plan als Beilage anzuschließen.
(6) Die Erklärung gemäß § 37 Abs. 1 Z 2 VermG kann dem Plan als Beilage angeschlossen werden.
Sonderbestimmungen für Pläne der Agrarbehörden
§ 14. (1) Bei Plänen, die als Behelfe zur Richtigstellung oder Anlegung des Grundbuchs und des Katasters in Verfahren der Agrarbehörden in Angelegenheiten der Bodenreform verfasst werden, sind die §§ 8 bis 11 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 anzuwenden.
(2) Anstelle der im § 8 Abs. 1 Z 2 genannten Angaben sind den Plänen anzuschließen:
- 1. das arithmetische Verzeichnis aller Grundstücke des Standes nach der Vermessung (agrarisches Grundstücksverzeichnis) mit Angabe der Flächenausmaße der Grundstücke und der Einlagezahlen,
- 2. das arithmetische Verzeichnis aller Grundstücke des Standes vor der Vermessung, die durch das Verfahren geändert (Teilungen am Umfang) oder gelöscht werden, und
- 3. eine Abschrift der Darstellung des Verfahrensganges und der für die Neuordnung wesentlichen vermessungstechnischen Verhältnisse.
(3) Das Verzeichnis gemäß § 8 Abs. 1 Z 6 ist dem Plan als gesonderte Beilage anzuschließen.
(4) Die zeichnerische Darstellung gemäß § 9 hat den Stand der Katastralmappe zu enthalten, in der die Begrenzung des in die Vermessung einbezogenen Gebietes ersichtlich zu machen ist. Eine weitere zeichnerische Darstellung hat die dem Stand nach der Vermessung entsprechenden Angaben in schwarzer Farbe inklusive der grenzrelevanten örtlichen Situation (Naturstand) und die Angaben über die Art der Kennzeichnung der Grenzpunkte gemäß § 2 Abs. 2 bis 4 zu enthalten.
(5) Die Angaben gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 und die zeichnerische Darstellung des Standes nach der Vermessung sowie das Verzeichnis gemäß § 8 Abs. 1 Z 6 sind in digitaler Form zu übermitteln. Die nähere Beschreibung der zulässigen Formate sowie nähere technische Festlegungen werden im Amtsblatt für das Vermessungswesen kundgemacht.
Sonderbestimmungen für Pläne in Gebieten mit Bodenbewegungen
§ 15. Bei Plänen gemäß § 32a VermG sind die §§ 8 und 9 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen anzuwenden:
- 1. Zur Sicherstellung der Nachbarschaftsbeziehung der Grundstücke ist zusätzlich eine ausreichende Anzahl an Grenzpunkten und sonstigen Punkten der umliegenden Grundstücke einzubeziehen, deren Kennzeichnung seit der letzten Vermessung unverändert geblieben ist.
- 2. Befinden sich unter den vier nächstgelegenen Festpunkten solche mit dem Punkthinweis „R“ gemäß § 1 Z 16 lit. a oder Festpunkte mit vermuteter Bodenbewegung, so sind mindestens zwei davon als Kontrollpunkte zur Dokumentation der Bodenbewegung mitzumessen. In diesem Fall ist für den Anschluss an das Festpunktfeld gemäß § 3 das Vermessungsgebiet so weit auszudehnen, bis die erforderliche Anzahl stabiler Festpunkte gemäß § 1 Z 5 lit. a erreicht ist.
- 3. Zusätzlich zu den Angaben gemäß § 8 Abs. 1 Z 6 sind die ETRS89-Koordinaten für alle mit satellitengestützten Verfahren gemessenen Fest-, Mess-, Grenz- und sonstigen Punkte anzugeben.
- 4. Eine Gegenüberstellung der Koordinaten der Grenzpunkte und sonstigen Punkte des Katasterstandes zu den aktuell bestimmten Koordinaten der Grenzpunkte und sonstigen Punkte in der Natur ist jeweils im geodätischen Bezugssystem MGI anzuschließen.
- 5. Die zeichnerische Darstellung gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 hat den Stand der Katastralmappe zu enthalten, in die die neu entstehenden Grenzen einzupassen sind.
- 6. Eine weitere zeichnerische Darstellung hat den Stand in der Natur und die der aktuellen Vermessung entsprechenden Angaben im System der Landesvermessung zu enthalten.
Änderung von Plänen
§ 16. Sind in einem Plan oder in einer zugehörigen Beilage Änderungen oder Ergänzungen erforderlich, so ist dieser Plan oder die Beilage bei Wiedervorlage jeweils in verbesserter Form zur Gänze als neue Version mit neuem Ausfertigungsdatum und allenfalls versionierter Geschäftszahl entsprechend der technischen Beschreibung gemäß § 20 neu einzubringen.
4. Abschnitt
Bestimmungen über die zulässigen Formate und die technischen Anforderungen für die automationsunterstützte Einbringung von Plänen
Automationsunterstützte Einbringung von Urkunden
§ 17. Anbringen auf Durchführung von Amtshandlungen sowie zugehörige Urkunden (Pläne, Beilagen zu Plänen gemäß § 13), die von Vermessungsbefugten gestellt werden, sind in automationsunterstützter Form einzubringen.
Form der Übermittlung
§ 18. (1) Die automationsunterstützte Übermittlung von Anbringen und zugehörigen Urkunden hat ausschließlich durch strukturierte Datenübertragung unter Verwendung des Webformulars, welches auf der Internetseite „www.bev.gv.at “ zur Verfügung gestellt wird, zu erfolgen.
(2) In einem Urkundenarchiv gemäß § 91c des Gerichtsorganisationsgesetz (GOG), RGBl. Nr. 217/1896 in der jeweils geltenden Fassung, gespeicherte elektronische Urkunden sind der Vermessungsbehörde entweder in ihrer mit der Archivsignatur oder Amtssignatur versehenen Version als Anhang zum Anbringen oder nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten unter Bekanntgabe eines eindeutigen Urkundenidentifikationsbegriffes, der den unmittelbaren Zugriff auf die im Urkundenarchiv gespeicherten einzelnen Urkunden ermöglicht, zu übermitteln.
Identifizierung
§ 19. Zur Sicherstellung der Identität der Einbringer haben sich diese im Portal des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen unter „www.bev.gv.at “ zu registrieren.
Technische Bedingungen
§ 20. Urkunden dürfen ausschließlich im Format PDF/A-1b und Signaturen ausschließlich im Format XML-DSig übermittelt werden. Die Koordinatendatei gemäß § 13 Abs. 4 ist als formatiertes Textdokument einzubringen. Die technische Spezifikation der Schnittstellen gemäß § 18 Abs. 2 und nähere Beschreibungen der zulässigen Formate und Signaturen sowie nähere technische Festlegungen bezüglich Anträge und Urkunden werden im Amtsblatt für das Vermessungswesen kundgemacht.
5. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 21. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2016 in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über Vermessungen und Pläne (Vermessungsverordnung 2010 - VermV) BGBl. II Nr. 115/2010 in der Fassung BGBl II Nr. 241/2010 außer Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 treten die § 1 Z 16 lit. a, § 3 Abs. 5 und § 15 mit 31. März 2017 in Kraft.
(3) Pläne, die auf Grund der Bestimmungen der Vermessungsverordnung 2010, BGBl. II Nr. 115/2010, erstellt worden sind, dürfen bis längstens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung eingebracht werden, wobei die Einbringung gemäß den Bestimmungen des § 18 zu erfolgen hat.
Anlage 1
Mitterlehner
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