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BGBl II 303/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

303. Verordnung: Auflösung der Betriebskrankenkasse Austria Tabak

303. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Betriebskrankenkasse Austria Tabak aufgelöst wird

Aufgrund des § 23 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2016, wird verordnet:

§ 1. Die Betriebskrankenkasse Austria Tabak gilt aufgrund des Antrages der Generalversammlung der Betriebskrankenkasse vom 3. November 2015 mit Ablauf des 31. Dezember 2016 als aufgelöst, wobei die Rechtsfähigkeit der Betriebskrankenkasse und die Beschlussfähigkeit ihrer Organe ausschließlich zur Durchführung der Abschlussarbeiten (Erstellung des Jahresabschlusses 2016) und der Übertragung des Vermögens bis 30. Juni 2017 aufrecht bleiben.

§ 2. (1) Das zum Stichtag 31. Mai 2017 vorhandene Vermögen und die Verbindlichkeiten der Betriebskrankenkasse Austria Tabak, abzüglich des in Abs. 3 Z 2 genannten Betrages, gehen mit 1. Juni 2017 auf die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse über.

(2) Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse hat das übernommene Netto-Finanzvermögen entsprechend einem Verteilungsschlüssel an die übrigen Gebietskrankenkassen bis zum 31. August 2017 zu überweisen. Der diesbezügliche Verteilungsschlüssel ist vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger unter Einbeziehung der Gebietskrankenkassen auf Grundlage der Zahl der zum 31. Dezember 2016 bei der Betriebskrankenkasse Austria Tabak versicherten Pensionistinnen und Pensionisten zu erstellen.

(3) Unter der Voraussetzung, dass die Austria Tabak GmbH zum Zweck der Aufrechterhaltung des für die Versicherten und deren anspruchsberechtigten Angehörigen der Betriebskrankenkasse Austria Tabak zum Zeitpunkt der Auflösung bestehenden Leistungsniveaus

  1. 1. bis längstens 31. Jänner 2017 eine „Privatstiftung zur Förderung der Gesundheit von Beschäftigten der Austria Tabak GmbH“ gründet,
  2. 2. dieser ein Vermögen in Höhe von insgesamt 3,2 Millionen Euro widmet und bis längstens 31. Mai 2017 diesen Betrag tatsächlich einzahlt,

sind dieser Stiftung von der Betriebskrankenkasse Austria Tabak weiters 12% ihres im Jahresabschluss 2016 ausgewiesenen Reinvermögens zu widmen.

(4) Im Falle der Auflösung der Stiftung ist das nach der Abwicklung verbleibende Vermögen nach dem in Abs. 2 vorgesehenen Verteilungsschlüssel auf die Gebietskrankenkassen aufzuteilen. Sind keine aus der Stiftung begünstigten Personen mehr vorhanden, so ist die Stiftung jedenfalls aufzulösen. Eine Vertreterin/Ein Vertreter der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse ist in den Vorstand der Stiftung aufzunehmen. Der jährlich zu erstellende Rechnungsabschluss dieser Stiftung ist der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse zu übermitteln.

§ 3. Bezüglich des im § 2 Abs. 1 verfügten Vermögensüberganges auf die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse wird Folgendes festgelegt:

  1. 1. Der Jahresbericht für das Geschäftsjahr 2016 der Betriebskrankenkasse Austria Tabak ist von dieser zu erstellen und neben den in den Rechnungsvorschriften genannten Stellen auch der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse bis zum 31. Mai 2017 vorzulegen. Das vorhandene Vermögen sowie die Verbindlichkeiten sind im Anschluss daran unverzüglich der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse zu übertragen. Alle Schriften, Bücher und Akten der Betriebskrankenkasse Austria Tabak sind nach der Erstellung des Jahresberichtes der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse zu übergeben.
  2. 2. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse hat
    1. a) zur Nachweisung der Übernahme des Vermögens der Betriebskrankenkasse Austria Tabak dieses (Aktiva/Passiva) in geeigneten Aufzeichnungen gesondert zu erfassen; abweichende Zuordnungen von Aktiva und Passiva in der Vermögensrechnung sind näher zu begründen;
    2. b) in ihrer Schlussbilanz zum 31. Dezember 2017 in der Einzelnachweisung zu den Posten allgemeine Rücklage, Leistungssicherungsrücklage und Unterstützungsfonds die übernommenen Vermögensteile jeweils gesondert als „Vermögensübertragung“ anzugeben;
    3. c) in ihrem Geschäftsbericht für das Jahr 2017 jedenfalls über das übernommene Vermögen (Aktiva/Passiva) sowie über den zum 1. Jänner 2017 übernommenen Versichertenstand näher zu berichten;
    4. d) die Aufbewahrungsfristen nach § 58 der Weisungen für die Rechnungslegung und Rechnungsführung der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes (Rechnungsvorschriften - RV) hinsichtlich aller übernommenen Bücher, Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen zu beachten.

§ 4. Die Versicherungszugehörigkeit und -zuständigkeit sowie die Leistungszugehörigkeit und -zuständigkeit bezüglich der zum Stichtag 31. Dezember 2016 bei der Betriebskrankenkasse Austria Tabak versicherten Personen und ihrer anspruchsberechtigten Angehörigen gehen mit 1. Jänner 2017 auf die örtlich zuständige Gebietskrankenkasse über. Für die Versicherten und deren anspruchsberechtigte Angehörige gelten ab 1. Jänner 2017 - unbeschadet des § 2 Abs. 3 - die Vorschriften (Satzungen, Krankenordnungen etc.) der jeweiligen Gebietskrankenkasse. Dies gilt auch für Angelegenheiten aus dem Versicherungs-, Leistungs- und Beitragsrecht, die den Zeitraum vor dem 1. Jänner 2017 umfassen.

Oberhauser

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