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BGBl II 293/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

293. Verordnung: Änderung der Universaldienstverordnung

293. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Universaldienstverordnung geändert wird

Auf Grund des § 27 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003-TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2016, wird verordnet:

Die Universaldienstverordnung, BGBl. II Nr. 192/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 400/2006, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 lautet:

„(2) Die sich aus § 27 des Telekommunikationsgesetzes 2003 und aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen erstrecken sich auf alle Anschlüsse sowie auf öffentliche Sprechstellen.“

2. § 2 Z 2 bis 4 lauten:

  1. „2. „Störungshäufigkeit“ das Verhältnis der gültigen Störungsmeldungen pro Jahr zur durchschnittlichen Anzahl von Anschlüssen des Netzes des Universaldiensterbringers während desselben Jahres;
  2. 3. „gültige Störungsmeldung“ die Meldung eines Kunden über unterbrochene oder qualitätsverminderte Dienste, die einer Behebungshandlung bedürfen. Nicht davon erfasst sind Meldungen über Fehler, die jenseits des Netzabschlusspunktes auf der Seite des Kunden liegen;
  3. 4. „Anschluss“ eine dem Teilnehmer zugeordnete Anbindung an das öffentliche Telefonnetz und die damit in Verbindung stehenden Dienste, die als Zuordnungskriterium für die Verrechnung dient;“

3. § 2 Z 6, 10, 15 und 16 entfallen.

4. § 2 Z 8 lautet:

  1. „8. „erfolgloser Verbindungsaufbau“ den Versuch eines Verbindungsaufbaues, bei welchem trotz fehlerfreiem Wählvorgang und Wählen einer gültigen Adresse binnen 30 Sekunden weder ein Teilnehmerbesetztzeichen noch ein Rufsignal noch ein Antwortton beim Anschluss des anrufenden Kunden hörbar ist;“

5. In § 2 Z 13 werden die Worte „die im Alleineigentum des Diensteanbieters steht, ausschließlich von diesem betrieben wird und“ durch die Worte „und die“ ersetzt.

6. In § 6 wird die Ziffer „2“ durch die Ziffer „6“ ersetzt.

7. § 8 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Erbringer des Universaldienstes hat eine kürzere Dauer der Störungsbehebung und deren Durchführung an sieben Tagen der Woche gegen gesondertes Entgelt anzubieten, sofern dies aufgrund von teilnehmerindividuellen Netzkomponenten möglich ist.“

8. § 9 entfällt.

9. § 10 samt Überschrift lautet:

„Ermittlung des Anteils erfolgreicher Verbindungsaufbauten

§ 10. Der Anteil erfolgreicher Verbindungsaufbauten gemäß § 11 ist mittels statistisch anerkannter Methoden in dem gemäß § 14 definierten Zeitraum zu ermitteln. Die angewendete Methode ist bekannt zu geben.“

10. § 11 samt Überschrift lautet:

„Anteil erfolgreicher Verbindungsaufbauten

§ 11. Der Anteil erfolgreicher Verbindungsaufbauten innerhalb des Netzes des Universaldiensterbringers darf 98% nicht unterschreiten.“

11. § 12 samt Überschrift lautet:

„Ermittlung der Verbindungsaufbauzeit

§ 12. Die Verbindungsaufbauzeit für Verbindungsaufbauten gemäß § 13 ist mittels statistisch anerkannter Methoden in dem gemäß § 14 definierten Zeitraum zu ermitteln. Die angewendete Methode ist bekannt zu geben.“

12. In § 13 wird der Ausdruck „eine Sekunde“ durch den Ausdruck „acht Sekunden“ ersetzt.

13. § 14 samt Überschrift lautet:

„Ermittlung der Verkehrsdaten

§ 14. Die Messungen sind an jenem Werktag und in jenen zwei Stunden durchzuführen, in denen die maßgebliche Verkehrslast am höchsten ist.“

14. § 15 entfällt.

15. § 16 samt Überschrift lautet:

„Reaktionszeit beim Auskunftsdienst

§ 16. Die Reaktionszeit beim Auskunftsdienst darf in 99% der Fälle die Dauer von 20 Sekunden nicht überschreiten.“

16. §§ 19 und 20 entfallen.

17. In § 22 wird der Ausdruck „§ 24“ durch den Ausdruck „§ 26“ ersetzt.

18. § 23 Abs. 3 lautet:

„(3) Bei der Errichtung von öffentlichen Sprechstellen sind grundsätzlich die für barrierefreies Bauen und für barrierefreie Gesundheitseinrichtungen, assistive Wohn- und Arbeitsstätten üblichen Anforderungen zu berücksichtigen.“

19. § 24 samt Überschrift lautet:

„Flächendeckende Versorgung

§ 24. (1) Der Erbringer des Universaldienstes hat eine flächendeckende Versorgung mit öffentlichen Sprechstellen sicherzustellen.

(2) Eine flächendeckende Versorgung mit öffentlichen Sprechstellen gilt als gegeben, wenn

a) in jeder Gemeinde zumindest eine öffentliche Sprechstelle

b) in Gemeinden von 1.500 bis 3.000 Einwohnern mindestens zwei Sprechstellen an verschiedenen Standorten

c) in Gemeinden mit mehr als 3.000 Einwohnern mindestens zwei Sprechstellen an verschiedenen Standorten sowie darüber hinaus für bis zu jeweils 3.000 weiteren Einwohnern eine zusätzliche Sprechstelle an einem verschiedenen Standort

betrieben wird.

(3) Ist dieser Grad an Versorgung mit öffentlichen Sprechstellen am 1. Jänner 2015 nicht vorgelegen, ist ein Nachbau nicht erforderlich.“

20. § 25 Abs. 1 Z 6, 9, 13 und 14 entfallen.

21. § 25 Abs. 1 Z 7 und 8 lauten:

  1. „7. Anteil erfolgreicher Verbindungsaufbauten innerhalb des Netzes des Universaldiensterbringers,
  2. 8. Anteil der Verbindungsaufbauten innerhalb des Netzes des Universaldiensterbringers, bei denen acht Sekunden Verbindungsaufbauzeit überschritten wurden,“

22. In § 25 Abs. 1 Z 10 entfallen die Worte „nicht kostenpflichtigen“.

23. § 25 Abs. 2 entfällt.

24. § 25 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Kennwerte sind hinsichtlich des in Abs. 1 Z 12 beschriebenen Kriteriums für das gesamte Bundesgebiet und hinsichtlich der übrigen Kriterien für jedes Bundesland zu ermitteln und auszuweisen.“

25. In § 26 Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 24“ durch den Ausdruck „§ 26“ ersetzt.

Leichtfried

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