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BGBl II 24/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

24. Verordnung: Änderung der Gewebeentnahmeeinrichtungsverordnung

24. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, mit der die Gewebeentnahmeeinrichtungsverordnung geändert wird

Aufgrund des § 7 des Gewebesicherheitsgesetzes - GSG, BGBl. I Nr. 49/2008, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2013, wird verordnet:

Die Gewebeentnahmeeinrichtungsverordnung - GEEVO, BGBl. II Nr. 191/2008, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 168/2014, wird wie folgt geändert:

1. In §§ 6 Abs. 2 Z 6 und 11 Abs. 4 wird die Wortfolge „Spenderinnen/Spendern“ durch das Wort „Spendern“ ersetzt.

2. § 11 Abs. 10 wird folgende Z 7 angefügt:

  1. „7. Spermaspenden sind mindestens 180 Tage unter Quarantänebedingungen aufzubewahren. Der Spender ist anschließend erneut zu testen. Wird die Blutprobe eines Spenders zusätzlich mittels Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren (NAT) auf HIV, HBV und HCV getestet, kann der Test einer Wiederholungsblutprobe entfallen. Auch kann der Wiederholungstest entfallen, wenn die Verarbeitung einen Inaktivierungsschritt umfasst, der für die betreffenden Viren validiert worden ist.“

3. Der bisherige § 12 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 13.“. § 12 (neu) lautet:

§ 12. Bei allen in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter, sofern diese als Normadressaten in Frage kommen.“

4. § 13 wird folgender § 14 angefügt:

§ 14. Die §§ 6, 11, 12 und 13 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 24/2016 treten mit dem auf den Tag der Kundmachung dieser Verordnung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.“

Oberhauser

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