232. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Verordnung betreffend die Übertragung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten an Leiter von Dienstbehörden erster Instanz geändert wird
Auf Grund des Art. 66 Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016, in Verbindung mit der Entschließung des Bundespräsidenten, BGBl. Nr. 54/1995, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres betreffend die Übertragung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten an Leiter von Dienstbehörden erster Instanz, BGBl. II Nr. 202/2005, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 215/2013, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 entfällt nach dem Wort „Landespolizeidirektoren“ der Beistrich und die Wortfolge „sowie dem Leiter des Bildungszentrums Traiskirchen“.
2. Dem § 4 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 232/2016 tritt mit 1. September 2016 in Kraft.“
Sobotka
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