228. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Datensicherheitsverordnung TKG-DSVO geändert wird
Auf Grund des § 94 Abs. 4 des Telekommunikationsgesetzes, BGBl. I Nr. 70/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2016, sowie des § 99 Abs. 3b des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2015, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Finanzen, verordnet:
Die Datensicherheitsverordnung TKG-DSVO, BGBl. II Nr. 402/2011, wird wie folgt geändert:
1. § 9 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Die Durchlaufstelle ist ein elektronisches Postfachsystem zur sicheren Abwicklung von Anfragen und Auskünften im Sinne des § 94 Abs. 4 TKG 2003 und des § 99 Abs. 3a Finanzstrafgesetz-FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958 in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2015.“
2. § 12 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Durchlaufstelle stellt für die Abwicklung von Auskünften im Sinne des § 94 Abs. 4 TKG 2003 und des § 99 Abs. 3a FinStrG elektronische Postfächer zur Verfügung, die unter Verwendung eines Webservice oder einer Webapplikation zu benutzen sind.“
3. § 14 Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) Der Bundesminister für Inneres, der Bundesminister für Justiz sowie der Bundesminister für Finanzen geben der Bundesrechenzentrum GmbH für die Spezifikation der Durchlaufstelle eine begrenzte Anzahl von Dienststellen bekannt, die als Teilnehmer der Durchlaufstelle zur Abwicklung von Auskunftsbegehren berechtigt sind.
(2) Nachträgliche Änderungen der nach Abs. 1 bekannt gegebenen Dienststellen sind durch den Bundesminister für Inneres, den Bundesminister für Justiz sowie den Bundesminister für Finanzen der Bundesrechenzentrum GmbH für die Veranlassung der entsprechenden Änderungen in der Durchlaufstelle bekannt zu geben.“
4. § 19 Abs. 1 erster Satz lautet:
„(1) Über die Durchlaufstelle ist bei jeder Anfrage auszuwählen, ob es sich um ein Auskunftsbegehren nach § 53 Abs. 3a SPG, nach § 53 Abs. 3b SPG, nach § 11 Abs. 1 Z 5 oder 7 Polizeiliches Staatsschutzgesetz - PStSG, BGBl. I Nr. 5/2016, nach § 76a StPO, nach § 135 Abs. 2 StPO, nach § 99 Abs. 3a FinStrG oder um eine Stammdatenauskunft nach § 21 handelt.“
Leichtfried
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