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BGBl II 225/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

225. Verordnung: Pauschalsätze für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten

225. Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über Pauschalsätze für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten

Auf Grund des § 57 Abs. 3 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 181/2013, wird verordnet:

§ 1. (1) Dem Rechtsschutzbeauftragten gebührt eine Entschädigung im Ausmaß von 20 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung in der höchsten Gehaltsstufe der Dienstklasse IX pro Kalendermonat.

(2) Den stellvertretenden Rechtsschutzbeauftragten gebührt eine Entschädigung im Ausmaß von 10 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung in der höchsten Gehaltsstufe der Dienstklasse IX pro Kalendermonat.

§ 2. Die Entschädigung ist am Beginn jeden Monates auszuzahlen. Erstreckt sich ein Anspruch nicht auf einen ganzen Kalendermonat, so gebührt die jeweilige Entschädigung in der anteilsmäßigen Höhe. Zu Unrecht empfangene Leistungen sind dem Bund zu ersetzen.

§ 3. Dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern sind die notwendigen Fahrtkosten zu ersetzen. Diese Kosten sind nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, für Beamte der Allgemeinen Verwaltung in der Dienstklasse VIII abzugelten.

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2016 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. August 2016 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über Pauschalsätze für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten, BGBl. II Nr. 40/2008, außer Kraft.

Doskozil

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