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BGBl II 222/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

222. Verordnung: Änderung der BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung

222. Verordnung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien, mit der die BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung geändert wird

Auf Grund des § 21 Abs. 3 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2016, wird verordnet:

Die BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung - BVwG-EVV, BGBl. II Nr. 515/2013, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 11/2015, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „der technischen Möglichkeiten“ durch die Wortfolge „technischer Möglichkeiten“ ersetzt.

2. In § 2 Abs. 1 wird das Wort „Zustellgesetzes“ durch die Abkürzung „ZustG“ ersetzt.

3. In § 2 Abs. 2 erster Satz wird vor dem Wort „Ausfertigungen“ das Wort „Bei“ eingefügt.

4. In § 2 Abs. 3 erster Satz wird das Wort „wann“ durch die Wortfolge „an dem“ ersetzt.

5. In § 2 Abs. 3 zweiter Satz werden das Wort „wann“ durch die Wortfolge „an dem“ und das Wort „sind“ durch das Wort „ist“ ersetzt.

6. § 4 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

„Zur Sicherstellung der Authentizität sind von allen an der Übertragung Beteiligten Zertifikate, die von einem Vertrauensdiensteanbieter gemäß Art. 3 Z 19 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG , ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 155 vom 14.06.2016 S. 44, ausgestellt sind, zu verwenden.“

7. § 6 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 bis 3 und § 4 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 222/2016 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.“

Drozda

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