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BGBl II 18/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

18. Kundmachung: Verzeichnis der harmonisierten Normen für die Sicherheit von Persönlichen Schutzausrüstungen

18. Kundmachung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betreffend das Verzeichnis der harmonisierten Normen für die Sicherheit von Persönlichen Schutzausrüstungen

Auf Grund des § 71 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2015, in Verbindung mit § 67 Abs.1 der PSA-Sicherheitsverordnung - PSASV, BGBl. Nr. 596/1994, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. II Nr. 14/2015, wird kundgemacht:

  1. 1. Die Neufassung des Anhangs 5 der PSA-Sicherheitsverordnung betreffend das Verzeichnis der harmonisierten Europäischen Normen für die Sicherheit von Persönlichen Schutzausrüstungen und der entsprechenden österreichischen Normen wird in der Anlage mit Stand 11. Dezember 2015 geregelt.
  2. 2. Mit dieser Kundmachung wird der gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung entsprochen, die sich aus Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 89/686/EWG für persönliche Schutzausrüstungen und aus der Mitteilung der Kommission 2015/C 412/03 vom 11.12.2015 ergibt.
  3. 3. Die Kundmachung vom 28. Jänner 2015, BGBl. II Nr. 14/2015 wird hiermit gegenstandslos.

Anlage 1

Anlage 1 

Mitterlehner

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