18. Kundmachung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betreffend das Verzeichnis der harmonisierten Normen für die Sicherheit von Persönlichen Schutzausrüstungen
Auf Grund des § 71 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2015, in Verbindung mit § 67 Abs.1 der PSA-Sicherheitsverordnung - PSASV, BGBl. Nr. 596/1994, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. II Nr. 14/2015, wird kundgemacht:
- 1. Die Neufassung des Anhangs 5 der PSA-Sicherheitsverordnung betreffend das Verzeichnis der harmonisierten Europäischen Normen für die Sicherheit von Persönlichen Schutzausrüstungen und der entsprechenden österreichischen Normen wird in der Anlage mit Stand 11. Dezember 2015 geregelt.
- 2. Mit dieser Kundmachung wird der gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung entsprochen, die sich aus Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 89/686/EWG für persönliche Schutzausrüstungen und aus der Mitteilung der Kommission 2015/C 412/03 vom 11.12.2015 ergibt.
- 3. Die Kundmachung vom 28. Jänner 2015, BGBl. II Nr. 14/2015 wird hiermit gegenstandslos.
Anlage 1
Mitterlehner
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