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BGBl II 166/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

166. Verordnung: Grundausbildungsverordnung BMWFW-UG31

166. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Grundausbildung für die Bediensteten des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft - Untergliederung 31 (Grundausbildungsverordnung BMWFW-UG31)

Auf Grund der §§ 25 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015, und des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für jene Bediensteten im Ressortbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft - Untergliederung 31, die in einem öffentlich-rechtlichen oder vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund stehen und für die gemäß BDG 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist oder die auf Grund des VBG oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für psychologische Studierendenberaterinnen und -berater.

Ziele der Grundausbildung

§ 2. (1) Ziel der Grundausbildung ist es, den Bediensteten Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche, methodische und soziale Fähigkeiten und deren praktische Anwendung für den vorgesehenen Aufgabenbereich zu vermitteln.

(2) Die vorrangigen Ziele der Grundausbildung bestehen darin, den Bediensteten

  1. 1. allgemeine Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Wahrnehmung der Aufgaben von Arbeitsplätzen einer bestimmten Verwendungsgruppe bzw. Entlohnungsgruppe grundsätzlich erforderlich sind,
  2. 2. spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitsplatzes, den die oder der Bedienstete zu Beginn der Grundausbildung innehat oder anstrebt,
  3. 3. Besonderheiten des Dienstes im Ressortbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft - Untergliederung 31,
  4. 4. weitreichende Kenntnisse über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union sowie
  5. 5. die Grundsätze und Anwendungsmöglichkeiten von Gender und Diversität

    zu vermitteln.

Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter, Ausbildungsbeauftragte, Vortragende

§ 3. (1) Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter ist jene Person, die mit der Leitung der Aus- und Weiterbildung der Bediensteten betraut ist.

(2) Für jede Dienstbehörde sowie für die Zentralstelle ist von der Ausbildungsleiterin oder von dem Ausbildungsleiter eine Ausbildungsbeauftragte oder ein Ausbildungsbeauftragter zu bestellen. Für die der Zentralstelle unmittelbar nachgeordneten Dienststellen sowie für die den ausgegliederten Einrichtungen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten sind ebenso Ausbildungsbeauftragte zu bestellen; dabei kann eine Ausbildungsbeauftragte oder ein Ausbildungsbeauftragter diese Funktion auch für mehrere Organisationseinheiten wahrnehmen.

(3) Als Vortragende für die einzelnen Ausbildungsfächer sind entsprechend qualifizierte Personen, nach Möglichkeit Bedienstete des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft - Untergliederung 31 heranzuziehen. Diese werden von der oder dem in Abs. 1 genannten Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter bestellt.

Ausbildungsplan

§ 4. (1) Die Ausbildungsbeauftragte oder der Ausbildungsbeauftragte hat für jede Bedienstete und jeden Bediensteten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach deren oder dessen Dienstantritt, einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen. Bei der Erstellung des Ausbildungsplans sind die Fachvorgesetzte oder der Fachvorgesetzte sowie die Auszubildende oder der Auszubildende zu hören. Die persönlichen Verhältnisse der Bediensteten oder des Bediensteten und die dienstlichen Interessen sind angemessen zu berücksichtigen.

(2) Im Ausbildungsplan sind festzulegen:

  1. 1. eine Kurzbeschreibung des Arbeitsplatzes, auf dem die praktische Verwendung erfolgt sowie
  2. 2. die angerechneten Ausbildungsfächer.

(3) Der Ausbildungsplan ist derart zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung innerhalb der Ausbildungsphase möglich ist.

(4) Die Zuweisung zur Grundausbildung erfolgt durch die Dienstbehörde. Die Anmeldung der oder des Bediensteten ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach deren oder dessen Dienstantritt vorzunehmen. In der Anmeldung ist eine Anrechnung auf die Zeit der Ausbildungsphase sowie von einzelnen Ausbildungsfächern (§ 8) unter Beifügung einer entsprechenden Begründung anzuführen.

(5) Bei einem Wechsel des Arbeitsplatzes, bei einer Dienstzuteilung in einen anderen Ressortbereich oder bei längeren Abwesenheiten vom Dienst (zB Karenzurlaub, längere Krankenstände) ist von der Ausbildungsbeauftragten oder dem Ausbildungsbeauftragten unverzüglich eine entsprechende Anpassung des Ausbildungsplans (zB Verschiebung von Ausbildungsfächern) vorzunehmen.

Aufbau der Grundausbildung

§ 5. (1) Die Grundausbildung besteht aus

  1. 1. einer Erstorientierung, die mit dem Dienstantritt beginnt,
  2. 2. einer theoretischen Grundausbildung, die in geblockter Kursform (mit Ausnahme des rechtskundigen Dienstes) im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft - Untergliederung 31 angeboten wird und die neben den juristischen Ausbildungsfächern auch Angebote im Bereich „E-Government“ und „Gender- und Diversitätsmanagement“ sowie ein Einführungsmodul mit dem Titel „Effiziente Büroorganisation und professionelle Arbeitstechniken“ und für die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1, A, v1, A2, B, v2, und A3, C, v3 „Public Management: Wirkungsorientierte Steuerung“ enthält und
  3. 3. einer praktischen Verwendung, welche durch die Ausbildung am Stammarbeitsplatz erfolgt.

(2) Die theoretische Grundausbildung erfolgt auf Grund der verschiedenen Anforderungen getrennt nach Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen:

  1. 1. für Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A, v1 für rechtskundige Verwendungen (nach Maßgabe des § 7 Abs. 2),
  2. 2. für Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A, v1 für sonstige Verwendungen,
  3. 3. für Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A2, B, v2,
  4. 4. für Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3, C, v3 sowie
  5. 5. für Arbeitsplätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A4 und A5, D und v4.

(3) Bei Bedarf können Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A, v1 und A2, B, v2 sowie Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3, C, v3 und A4 und A5, D und v4 in jeweils einem Kurs gemeinsam unterrichtet werden. Darüber hinaus können in den Spezialisierungsfächern bei Bedarf Bedienstete sämtlicher Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen in einem Kurs gemeinsam unterrichtet werden.

(4) Bedienstete, die eine höhere Verwendung anstreben und alle sonstigen Voraussetzungen - außer der Grundausbildung - für die Überstellung in die höhere Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe erfüllen, können nach Maßgabe freier Kapazitäten zur theoretischen Ausbildung gemäß § 7 zugewiesen werden. Die praktische Verwendung gemäß Abs. 1 Z 3 kann erst im Rahmen der tatsächlichen Verwendung auf dem höherwertigen Arbeitsplatz erfolgen.

(5) Im Rahmen der theoretischen Grundausbildung können nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten von der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter praxisorientierte Spezialisierungsmodule angeboten werden.

Erstorientierung und praktische Verwendung

§ 6. (1) Die Erstorientierung beginnt mit dem Dienstantritt und dauert höchstens zwei Monate. Sie umfasst die Vermittlung jener Kenntnisse, die für den Dienst unmittelbar notwendig sind. Die Einschulung erfolgt insbesondere

  1. 1. durch Unterweisung durch die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten sowie die Zurverfügungstellung geeigneter Unterlagen sowie
  2. 2. durch die Einschulung in die ressortspezifischen EDV-Anwendungen.

(2) Die Erstorientierung hat der theoretischen Grundausbildung möglichst voranzugehen und erfolgt durch die Verwendung am Stammarbeitsplatz der oder des Bediensteten.

Theoretische Grundausbildung

§ 7. (1) Die Ausbildung in den einzelnen Fächern kann in

  1. 1. Kursen,
  2. 2. Selbststudium mit Lernbehelfen,
  3. 3. Hausarbeit,
  4. 4. elektronischem Fernunterricht,
  5. 5. einer Kombination der in Z 1 bis 4 genannten Ausbildungsformen oder
  6. 6. einer anderen geeigneten Form

    erfolgen.

(2) Bedienstete des rechtskundigen Dienstes absolvieren die theoretische Grundausbildung inklusive der dazugehörigen Prüfungen im Rahmen des modularen Grundausbildungsprogramms an der Verwaltungsakademie des Bundes. Lediglich das Ausbildungsfach „Ressortfach“ (Wissenschaft und Forschung) sowie die Spezialisierungsfächer „E-Government“, „Gender und Diversitätsmanagement“, „Effiziente Büroorganisation und professionelle Arbeitstechniken“ und „Public Management: Wirkungsorientierte Steuerung“ werden im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft - Untergliederung 31 absolviert. Bei Bedarf können die Fächer „E-Government“, „Gender- und Diversitätsmanagement“, „Effiziente Büroorganisation und professionelle Arbeitstechniken“ sowie „Public Management: Wirkungsorientierte Steuerung“ in allen Verwendungs- und Entlohnungsgruppen an der Verwaltungsakademie des Bundes absolviert werden.

(3) Die Dienstbehörden können Bedienstete aus Gründen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit auch Ausbildungsveranstaltungen zuweisen, die von anderen Bundesdienststellen oder von Einrichtungen außerhalb des Bundes angeboten werden.

(4) Nicht dem Ressortbereich angehörende Bedienstete können im Hinblick auf ihre Verwendung einzelne Gegenstände als Gasthörerinnen und Gasthörer nach Maßgabe freier Plätze gegen Kostenersatz besuchen.

(5) Nach Abschluss der Ausbildungsfächer ist den Bediensteten die Möglichkeit einer Stellungnahme für die Evaluierung einzuräumen. Zu diesem Zweck sind Evaluierungsbögen aufzulegen bzw. Befragungen durchzuführen.

Inhalte der theoretischen Ausbildung

§ 8. Die in der Anlage angeführten Ausbildungsfächer und Spezialisierungsfächer sind mit den darin für die jeweilige Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe festgelegten Einheiten (à 50 min) zu absolvieren.

Prüfungsordnung

§ 9. (1) Der Erwerb der in der theoretischen Grundausbildung unterrichteten Kenntnisse und Fähigkeiten ist mit Ausnahme der Fächer „E-Government“, „Gender- und Diversitätsmanagement“, „Effiziente Büroorganisation und professionelle Arbeitstechniken“ und „Public Management: Wirkungsorientierte Steuerung“ in einer Dienstprüfung nachzuweisen.

(2) Die Dienstprüfung besteht aus Teilprüfungen, die jeweils über ein in der Anlage genanntes Ausbildungsfach abzulegen sind und dessen Inhalte den Gegenstand der Teilprüfung bilden. Die Teilprüfungen sind als Klausurarbeit, als mündliche Prüfung oder als praktische Überprüfung vor Einzelprüferinnen bzw. Einzelprüfern abzulegen. Teilprüfungen können zusammengefasst werden. Eine gesonderte Zulassung zu jeder Teilprüfung ist nicht notwendig.

(3) Mündliche Teilprüfungen sind für Bundesbedienstete öffentlich.

(4) Über den Verlauf der Teilprüfung ist von der Prüferin bzw. vom Prüfer ein zu unterfertigendes Protokoll zu erstellen, das der oder dem Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission bzw. deren oder dessen Stellvertretung zu übermitteln ist. Im Prüfungsprotokoll sind die Fragen bzw. die gestellten Aufgaben festzuhalten und anzugeben, ob die Teilprüfung als „mit Auszeichnung bestanden“ (A), „bestanden“ (B) oder „nicht bestanden“ (N) zu qualifizieren ist.

(5) Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die Reprobationsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Die zweite Wiederholung hat vor einem Prüfungssenat unter dem Vorsitz der bzw. des Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission oder deren bzw. dessen Stellvertretung (§ 12) stattzufinden.

(6) Im Fall der Zuweisung zu einem Bildungsprogramm des Bundeskanzleramtes oder eines anderen Bundesministeriums sind die dort absolvierten Teilprüfungen einer Teilprüfung gemäß Abs. 2 gleichwertig, sofern sie in einem in der Anlage genannten Fach abgelegt wurden. Die erfolgreiche Ablegung dieser Teilprüfungen ist der Prüfungskommission durch ein Zeugnis nachzuweisen.

(7) Die Dienstprüfung gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn alle Teilprüfungen bestanden wurden.

Zeugnis

§ 10. (1) Über die bestandene Dienstprüfung ist von der oder dem Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission bzw. deren oder dessen Stellvertretung ein Zeugnis auszustellen. Im Zeugnis sind sämtliche Teilprüfungen der Dienstprüfung zu bezeichnen und die jeweilige Beurteilung festzuhalten.

(2) Eine allfällige nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 erfolgte Anrechnung von Ausbildungsfächern, die zB bei anderen Bundesdienststellen oder bei Einrichtungen außerhalb des Bundes erfolgreich absolviert wurden, ist im Zeugnis bei der Beurteilung mit „angerechnet“ festzuhalten.

(3) Das Original des Zeugnisses ist der oder dem Bediensteten auszuhändigen, eine Kopie ist im Personalakt abzulegen.

Abschluss der Grundausbildung

§ 11. (1) Nach erfolgreicher Ablegung der Dienstprüfung ist die Grundausbildung abgeschlossen.

(2) Am Ende der praktischen Verwendung hat die oder der Fachvorgesetzte des Stammarbeitsplatzes mit der oder dem Bediensteten ein Mitarbeiterinnen- bzw. Mitarbeitergespräch zu führen, in dem die Ergebnisse der praktischen Verwendung evaluiert werden.

Dienstprüfungskommission

§ 12. (1) Es ist eine Dienstprüfungskommission einzurichten, deren Mitglieder als Einzelprüferinnen oder -prüfer oder als Mitglieder eines Prüfungssenates tätig werden.

(2) Die oder der Vorsitzende, deren oder dessen Stellvertretung und die übrigen Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

(3) Bei Bedarf kann die Dienstprüfungskommission für den Rest ihrer Funktionsdauer um weitere Mitglieder ergänzt werden.

(4) Die Mitgliedschaft zur Dienstprüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Bundes bzw. mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst bzw. bei einer Außerdienststellung oder Karenzierung.

Inkrafttreten und Übergangsphase

§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Grundausbildung für die Bediensteten des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung (Grundausbildungsverordnung - BMWF), BGBl. II Nr. 277/2007, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 419/2011, außer Kraft.

(2) Inhalte von Grundausbildungen, welche vor dem 1. Juli 2016 begonnen wurden, sind im Sinne des § 10 Abs. 2 anzurechnen. Die Grundausbildung ist nach den ab dem 1. Juli 2016 geltenden Bestimmungen abzuschließen.

Anlage 1

Anlage 1 

Mitterlehner

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