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BGBl II 153/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

153. Verordnung: Zentralverwahrer-Sanierungs-, Abwicklungs- und Notfallsanierungsplanverordnung - ZvSAN-V

153. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Mindestinhalte des Sanierungs-, des Abwicklungs- und des Notfallsanierungsplanes bei Zentralverwahrern (Zentralverwahrer-Sanierungs-, Abwicklungs- und Notfallsanierungsplanverordnung - ZvSAN-V)

Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Zentralverwahrer-Vollzugsgesetzes - ZvVG, BGBl. I Nr. 69/2015, wird verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Regelungsgegenstand

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Mindestinhalte, die Planungsdokumente eines Zentralverwahrers enthalten müssen, um in ihrer Funktion als Sanierungsplan eine Fortführung der kritischen Tätigkeiten durch den Zentralverwahrer, in ihrer Funktion als Abwicklungsplan eine Fortführung der kritischen Kernaufgaben des Zentralverwahrers und in ihrer Funktion als Notfallsanierungsplan die Aufrechterhaltung der Dienstleistungen, die rasche Wiederherstellung des Geschäftsbetriebes und die Erfüllung der Pflichten eines Zentralverwahrers zu gewährleisten.

(2) Ergänzend regelt diese Verordnung Mindestinhalte im Sinne von § 3 Abs. 3 Z 2 ZvVG. Mindestinhalte im Sinne von § 3 Abs. 3 Z 5 ZvVG sollten sich an den Vorgaben gemäß § 9 BaSAG orientieren und nur im angemessenen Rahmen abweichen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1. Sanierungsplan: Plan gemäß Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014;
  2. 2. Abwicklungsplan: Plan gemäß Art. 22 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014;
  3. 3. Notfallsanierungsplan: Plan gemäß Art. 45 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014;
  4. 4. kritische Tätigkeiten: erlaubt ausgeübte Dienstleistungen gemäß des Anhanges zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014, sofern und soweit sie in Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführt sind;
  5. 5. Kernaufgaben: erlaubt ausgeübte Dienstleistungen gemäß des Anhanges zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014, sofern und soweit sie in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführt sind.

2. Abschnitt

Mindestinhalte eines Sanierungsplanes

Mindestinhalte eines Sanierungsplanes

§ 3. (1) Der Sanierungsplan hat folgende Mindestinhalte zu umfassen:

  1. 1. Eine Bestandsaufnahme über die Aufbau- und Ablauforganisation (Governance) gemäß § 4;
  2. 2. eine Ergebnisdarstellung zur strategischen Analyse der kritischen Tätigkeiten und der diesbezüglich geplanten Maßnahmen gemäß § 5;
  3. 3. einen Kommunikationsplan gemäß § 6;
  4. 4. vorbereitende Maßnahmen gemäß § 7.

(2) Dem Sanierungsplan ist eine Zusammenfassung der Inhalte unter besonderer Berücksichtigung der in Abs. 1 genannten Mindestinhalte voranzustellen, die auch alle Überarbeitungen erläutert.

(3) Die Mindestinhalte gemäß Abs. 1 müssen die Ergebnisse einer Bestandsaufnahme, strategischen Analyse, Kommunikationsplanung oder vorbereitenden Maßnahmenplanung sein, die innerhalb der letzten zwei Jahre entweder vorgenommen, überarbeitet oder auf die Aktualität ihrer Ergebnisse hin überprüft worden ist. Jedenfalls dürfen die Mindestinhalte nicht veraltet sein.

Bestandsaufnahme

§ 4. Die Bestandsaufnahme über die Aufbau- und Ablauforganisation hat den Rahmen darzustellen, in dem ein Sanierungsplan erstellt und aktuell gehalten wird. Zu dem Zweck hat sie jedenfalls darzulegen,

  1. 1. in welchem Prozess der Sanierungsplan erstellt, anlassbezogen auf einen Änderungsbedarf überprüft und überarbeitet wird, wobei alle in die Erstellung, Überprüfung und Überarbeitung eingebundenen Personen samt ihrer Funktion sowohl in der Aufbauorganisation des Zentralverwahrers als auch ihre Funktion in der Ablauforganisation zur Erstellung, Überprüfung oder Überarbeitung anzugeben sind;
  2. 2. in welche Aufbauorganisation der Prozess der Erstellung, Überprüfung und Überarbeitung des Sanierungsplanes sowie in welche Gesamtrisikomanagementstruktur dieses Instrument des Risikomanagements eingebettet ist, wobei sowohl der Zentralverwahrer als Rechtsträger als auch die Gruppe, der er angehört, in den Blick zu nehmen sind, und zwar im Hinblick auf die Gruppenbetrachtung sowohl auf der höchsten nationalen Konsolidierungsebene als auch auf der höchsten Konsolidierungsebene an sich;
  3. 3. welche Maßnahmen und Vereinbarungen innerhalb einer Gruppe im Sinne der Z 2 bestehen, die für eine Sanierung relevant sind, wobei auf Beschreibungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 Bezug genommen werden kann;
  4. 4. welchen Vorprüfungs-, Genehmigungs- und Nachprüfungsinstanzen einschließlich interner und externer Rechnungsprüfer der Sanierungsplan oder einer Überarbeitung desselben vorgelegt wird, wobei alle für die Vorprüfung, Genehmigung oder Nachprüfung verantwortlichen Personen samt ihrer Funktion sowohl in der Aufbauorganisation des Zentralverwahrers einschließlich externer Rechnungsprüfer als auch in ihrer Funktion in der Ablauforganisation zur Vorprüfung, Genehmigung oder Nachprüfung anzugeben sind.

Strategische Analyse zur Sanierungsplanung

§ 5. (1) Die Ergebnisdarstellung zur strategischen Analyse der kritischen Tätigkeiten des Zentralverwahrers und der Maßnahmen zum Erhalt dieser Tätigkeiten hat eine realistische Planbasis zu bieten, auf der die Fortführung der kritischen Tätigkeiten durch den Zentralverwahrer auch dann gewährleistet werden soll, wenn die Fortführung anderenfalls konkret gefährdet wäre oder nachdem die kritischen Tätigkeiten sogar kurzfristig unterbrochen waren (Sanierungsfall). Zu dem Zweck hat die Ergebnisdarstellung jedenfalls darzulegen, wie die kritischen Tätigkeiten im Einzelfall ausgeübt werden, wofür Abs. 2 den Rahmen vorgibt, und welche Sanierungsmaßnahmen zu ihrem Erhalt geplant werden, wofür Abs. 3 den Rahmen vorgibt.

(2) Kritische Tätigkeiten sind im Einzelfall jedenfalls unter folgenden Aspekten zu beschreiben:

  1. 1. Generelle Beschreibung des Zentralverwahrers und der Gruppe im Sinne von § 4 Z 2;
  2. 2. eine Zuordnung der kritischen Tätigkeit zu einem Kerngeschäftsbereich und zu wesentlichen Einheiten;
  3. 3. eine detaillierte Beschreibung der Strukturen und Verflechtungen innerhalb des Zentralverwahrers in rechtlicher und finanzieller Hinsicht, in die die kritische Tätigkeit eingebunden ist;
  4. 4. eine Beschreibung der externen Verflechtungen einschließlich solcher innerhalb der Gruppe im Sinne von § 4 Z 2 in rechtlicher und finanzieller Hinsicht, in die die kritische Tätigkeit eingebunden ist.

(3) Die geplanten Sanierungsmaßnahmen zum Erhalt einer oder mehrerer kritischer Tätigkeiten sind jedenfalls unter Berücksichtigung folgender Aspekte darzulegen:

  1. 1. Grundlegend eine Auflistung aller in Betracht gezogener Sanierungsmaßnahmen und begründete Beschreibung, warum die jeweilige Sanierungsmaßnahme entweder potentiell zur Verfügung steht oder nicht;
  2. 2. darauf aufbauend in Bezug auf die potentiell zur Verfügung stehenden Sanierungsmaßnahmen
    1. a) eine Auswirkungs- und Folgenanalyse,
    2. b) eine Analyse der Durchführbarkeit und
    3. c) eine Analyse sowohl des erwarteten Zeitrahmens für die Umsetzung als auch der bezweckten Wirkung für jede Sanierungsmaßnahme;
  3. 3. und abschließend zumindest drei Stress-Szenarien, für die
    1. a) Sanierungsindikatoren identifiziert,
    2. b) Szenarien definiert und
    3. c) angemessene Sanierungsmaßnahmen zugeordnet werden.

(4) Ist dem Zentralverwahrer eine Genehmigung gemäß Art. 54 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen erteilt, so hat er den Fall, dass sich daraus Liquiditäts- oder Kreditrisiken ergeben, jedenfalls hinreichend bei der strategischen Analyse nach diesem Paragraphen zu berücksichtigen.

Kommunikationsplan für Sanierungsfälle

§ 6. Der Kommunikationsplan für Sanierungsfälle muss zumindest Vorgaben enthalten, wie der Eintritt eines Sanierungsfalles sowie die Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen innerhalb des Zentralverwahrers, innerhalb seiner Gruppe im Sinne von § 4 Z 2, gegenüber der Aufsicht, den Kunden und sonstigen Geschäftspartnern, den sonstigen Betroffenen und der Öffentlichkeit kommuniziert wird.

Vorbereitende Maßnahmen für Sanierungsfälle

§ 7. Vorbereitende Maßnahmen umfassen alle Maßnahmen, die nicht nur wie die Planungsinhalte gemäß den §§ 5 und 6 bei Eintritt eines Sanierungsfalles umgesetzt werden, sondern bereits davor. Dafür kann unterschieden werden zwischen Maßnahmen, die im Hinblick auf die Darlegungen gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 den Kreis der potentiell zur Verfügung stehenden Sanierungsmaßnahmen erweitern, und Maßnahmen, die im Hinblick auf die Darlegungen gemäß § 5 Abs. 3 Z 2 und 3 die Effektivität der bereits potentiell zur Verfügung stehenden Sanierungsmaßnahmen erhöhen. Jeder Sanierungsplan sollte zumindest eine vorbereitende Maßnahme benennen.

3. Abschnitt

Mindestinhalte eines Abwicklungsplanes

Grundsatz der Proportionalität

§ 8. Der Detailierungsgrad, mit dem die nachfolgend aufgeführten Mindestinhalte in einen Abwicklungsplan eingehen müssen, richtet sich nach der Größe und Systemrelevanz des Zentralverwahrers, der Art, des Umfanges und der Komplexität seiner Geschäfte sowie etwaiger sonstiger einschlägiger, insbesondere bankaufsichtsrechtlicher Abwicklungsplanungen.

Mindestinhalte eines Abwicklungsplanes

§ 9. (1) Der Abwicklungsplan hat folgende Mindestinhalte zu umfassen:

  1. 1. Eine Bestandsaufnahme über die Aufbau- und Ablauforganisation (Governance) in sinngemäßer Anwendung von § 4;
  2. 2. eine Ergebnisaufstellung zur strategischen Analyse der Kernaufgaben und den Strategien zu deren Fortführung gemäß § 10;
  3. 3. einen Kommunikationsplan gemäß § 11;
  4. 4. vorbereitende Maßnahmen gemäß § 12.

(2) Dem Abwicklungsplan ist eine Zusammenfassung der Inhalte unter besonderer Berücksichtigung der in Abs. 1 genannten Mindestinhalte voranzustellen, die auch alle Überarbeitungen erläutert.

(3) § 3 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

Strategische Analyse zur Abwicklungsplanung

§ 10. (1) Die Ergebnisdarstellung zur strategischen Analyse der Kernaufgaben des Zentralverwahrers und zu den Strategien zu deren Fortführung hat eine realistische Planbasis zu bieten, auf der die Fortführung der Kernaufgaben durch den Zentralverwahrer selbst oder einen Dritten als Träger dieser Kernaufgaben sichergestellt werden soll, wenn die Fortführung anderenfalls nicht gewährleistet werden kann (Abwicklungsfall). Zum diesem Zweck sind in ihr jedenfalls folgende Aspekte zu analysieren:

  1. 1. Die Ausgangssituation und der Rahmen für eine Abwicklung, und zwar zumindest
    1. a) die Gruppenstruktur einschließlich der Eigentümerstruktur aller Rechtsträger, in deren Konsolidierungskreis der Zentralverwahrer fällt;
    2. b) die Eigentümerstruktur des Zentralverwahrers selbst;
    3. c) die Governance-Struktur des Zentralverwahrers;
    4. d) überblicksartig der finanzielle und wirtschaftliche Rahmen in Bezug auf die Vermögenswerte, die Kapitalstruktur, die Einkommensquellen und die Risikosituation des Zentralverwahrers;
    5. e) der operative Rahmen in Bezug auf das Geschäftsmodell und die Geschäftsfelder des Zentralverwahrers;
  2. 2. der Rahmen, in dem die Kernaufgaben wahrgenommen werden, und zwar zumindest
    1. a) die Zuordnung der Kernaufgaben zu Kerngeschäftsbereichen und zu operativen Einheiten;
    2. b) die internen und externen Verflechtungen;
    3. c) die im Zusammenhang stehenden Infrastrukturen und kritischen Systeme;
  3. 3. die bevorzugte Abwicklungsstrategie unter Beachtung der Aspekte gemäß Abs. 2, die einleitend zusammenzufassen sind;
  4. 4. die Grundlagen für die Fortführung der Kernaufgaben, und zwar zumindest
    1. a) die Sicherung der Finanzierungs- und Liquiditätsquellen;
    2. b) die Sicherung der operativen Kontinuität in der Wahrnehmung der Kernaufgaben;
    3. c) die Sicherung des Zugangs zu allen erforderlichen Marktinfrastrukturen, der jedenfalls eine Störung von Kundenaktivitäten verhindert.

(2) Im Analyseergebnis zur bevorzugten Abwicklungsstrategie kann auch zwischen mehreren bevorzugten Abwicklungsstrategien für verschiedene Szenarien unterschieden werden. Zumindest zu berücksichtigen ist,

  1. 1. ob ein Insolvenzverfahren nach den allgemeinen insolvenzrechtlichen Bestimmungen im Lichte der Machbarkeit und Glaubwürdigkeit eines solchen Vorgehens durchgeführt werden kann;
  2. 2. ob die Vorbedingungen für die bevorzugte Abwicklungsstrategie vorliegen, dh. hinreichende Gesamtkapazitäten zur Verlusttragung für die Fortführung der Kernaufgaben des Zentralverwahrers (Going-Concern Total Loss Absorbing Capacity) oder eine effektive Abtrennbarkeit aller Kernaufgaben vom Zentralverwahrer (Core Functions Separability);
  3. 3. welche Kernelemente die bevorzugte Abwicklungsstrategie umfasst einschließlich
    1. a) der Determinierung relevanter Szenarien,
    2. b) einem Implementierungsplan für die finanzielle Restrukturierung oder die Geschäftsrestrukturierung einschließlich eines Zeitplanes;
  4. 4. welche Bewertung zu einer bevorzugten Stellung der Abwicklungsstrategie führt.

(3) Ist ein Zentralverwahrer gemäß § 12 ZvVG zur Erbringung von bankartigen Nebendienstleistungen berechtigt, darf der Zentralverwahrer im Rahmen seiner Planung gemäß Abs. 2 Z 1 nicht davon ausgehen, dass ein Konkursantrag gemäß § 82 Abs. 3 BWG gestellt wird.

Kommunikationsplan für Abwicklungsfälle

§ 11. Der Kommunikationsplan für Abwicklungsfälle muss zumindest Vorgaben enthalten, wie der Eintritt eines Abwicklungsfalles sowie die Umsetzung von Abwicklungsmaßnahmen innerhalb des Zentralverwahrers, innerhalb seiner Gruppe im Sinne von § 4 Z 2, gegenüber der Aufsicht, den Kunden und sonstigen Geschäftspartnern, den sonstigen Betroffenen und der Öffentlichkeit kommuniziert wird.

Vorbereitende Maßnahmen für Abwicklungsfälle

§ 12. Im Zusammenhang mit den vorbereitenden Maßnahmen, um mit Abwicklungsfällen umgehen zu können, sind zumindest alle Maßnahmen zu erwähnen, die die Gesamtkapazitäten zur Verlusttragung für die Fortführung der Kernaufgaben des Zentralverwahrers erhöhen oder eine effektive Abtrennbarkeit aller Kernaufgaben vom Zentralverwahrer ermöglichen oder verbessern.

4. Abschnitt

Mindestinhalte eines Notfallsanierungsplanes

§ 13. (1) Der Notfallsanierungsplan hat folgende Mindestinhalte zu umfassen:

  1. 1. Angaben über das zur Verfügung stehende, hinreichend geschulte Personal für einen Notfall im Sinne von Art. 45 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 (Notfall),
  2. 2. Angaben über die zur Verfügung stehenden, finanziellen Mittel für einen Notfall und
  3. 3. Angaben über eine zur Verfügung stehende Zweitproduktionsstätte einschließlich ihrer Ausfallsicherheit, der Wiederherstellungszeit für einen Notbetrieb und die Wiederaufnahme des laufenden Betriebs, wobei ein Zeithorizont von zumindest drei Jahren abzudecken ist.

(2) Im Übrigen hat ein Notfallsanierungsplan die Bestimmungen über Leitlinien, Verfahren und Vorkehrungen im Umgang mit Notfällen gemäß den technischen Standards einzuhalten, die aufgrund von Art. 45 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erlassen wurden.

(3) § 3 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Verweise

§ 14. (1) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Zentralverwahrer-Vollzugsgesetzes - ZvVG, BGBl. I Nr. 69/2015, verwiesen wird, ist dieses in seiner Stammfassung anzuwenden.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Bankwesengesetzes - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2015 anzuwenden.

(3) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes - BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 159/2015 anzuwenden.

(4) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 verwiesen wird, ist die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 1, in ihrer Stammfassung anzuwenden.

Inkrafttreten

§ 15. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft und ist auf Zentralverwahrer anzuwenden, die nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zugelassen worden sind.

Anlage 1

Liste der kritischen Tätigkeiten

Kritische Tätigkeiten aus dem Kreis der Kerndienstleistungen

  1. I. Alle Kerndienstleistungen gemäß Abschnitt A des Anhanges zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014

Kritische Tätigkeiten aus dem Kreis der nichtbankartigen Nebendienstleistungen

  1. II. nichtbankartige Nebendienstleistungen gemäß Abschnitt B des Anhanges zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014,
    1. 1. sofern es sich um Dienstleistungen gemäß Abschnitt B Nr. 2 oder Abschnitt B Nr. 4 Buchstaben b bis d des Anhanges zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 handelt oder
    2. 2. soweit eine der übrigen Dienstleistungen noch vorübergehend fortzuführen ist, weil eine einzuhaltende Frist von drei Monaten ab Ankündigung, dass die jeweilige Dienstleistung eingestellt wird, noch offen ist

Kritische Tätigkeiten aus dem Kreis der bankartigen Nebendienstleistungen

  1. III. bankartige Nebendienstleistungen gemäß Abschnitt C des Anhanges zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 mit Ausnahme von Dienstleistungen gemäß Abschnitt C Buchstaben b und d des Anhanges zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in Bezug auf Wertpapierverleih- und Wertpapierleihgeschäfte und unbeschadet bankensanierungs- und bankenabwicklungsrechtlicher Vorgaben

Anlage 2

Liste der Kernaufgaben

Kernaufgaben aus dem Kreis der Kerndienstleistungen

  1. I. Alle Kerndienstleistungen gemäß Abschnitt A des Anhanges zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014

Kernaufgaben aus dem Kreis der nichtbankartigen Nebendienstleistungen

  1. II. nichtbankartige Nebendienstleistungen gemäß Abschnitt B Nr. 2 oder Abschnitt B Nr. 4 Buchstaben b bis d des Anhanges zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014

Kernaufgaben aus dem Kreis der bankartigen Nebendienstleistungen

  1. III. alle kritischen Tätigkeiten aus dem Kreis der bankartigen Nebendienstleistungen gemäß Anlage 1 Abschnitt III zu dieser Verordnung

Ettl Kumpfmüller

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