117. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Kapitalpuffer-Verordnung geändert wird
Auf Grund des § 23c Abs. 5 des Bankwesengesetzes - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 159/2015, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:
Die Kapitalpuffer-Verordnung- KP-V, BGBl. II Nr. 435/2015, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird nach dem Verweis auf „§ 23d Abs. 3 BWG“ die Wortfolge „, der Festlegung des Kapitalpuffers für Systemrelevante Institute gemäß § 23c Abs. 5 BWG“ eingefügt.
2. § 2 Abs. 2 lautet:
„(2) Der 3. Abschnitt (Kapitalpuffer-Anforderung für den Systemrisikopuffer und für Systemrelevante Institute) ist auf die jeweils in § 7 und § 7b namentlich bezeichneten Kreditinstitute anzuwenden.“
3. Die Überschrift des 3. Abschnitts lautet:
„3. Abschnitt
Kapitalpuffer-Anforderung für den Systemrisikopuffer und für Systemrelevante Institute“
4. Die Überschrift des § 6 lautet:
„Ermittlung der Kapitalpuffer-Anforderung für den Systemrisikopuffer“
5. Nach § 7 werden folgende §§ 7a und 7b samt Überschriften eingefügt:
„Ermittlung der Kapitalpuffer-Anforderung für Systemrelevante Institute
§ 7a. Für die Zwecke des § 23c Abs. 5 BWG ist die Kapitalpuffer-Anforderung für Systemrelevante Institute auf Basis der konsolidierten Lage zu ermitteln und ergibt sich aus der Multiplikation der in § 7b für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quote mit dem nach Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrag.
Quote der Kapitalpuffer-Anforderung für Systemrelevante Institute
§ 7b. Die Kapitalpuffer-Quote für Systemrelevante Institute beträgt nach Maßgabe von Art. 131 der Richtlinie 2013/36/EU :
- 1. für die Erste Group Bank AG 2%;
- 2. für die Raiffeisen Bank International AG 2%;
- 3. für die Raiffeisen Zentralbank Österreich Aktiengesellschaft 2%;
- 4. für die UniCredit Bank Austria AG 2% vor Berücksichtigung von § 23c Abs. 8 BWG;
- 5. für die BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft auf Basis der konsolidierten Lage der Promontoria Sacher Holding N.V. 1%.
- 6. für die RAIFFEISENLANDESBANK NIEDERÖSTERREICH-WIEN AG auf Basis der konsolidierten Lage der RAIFFEISEN-HOLDING NIEDERÖSTERREICH-WIEN registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung 1%;
- 7. für die Raiffeisenlandesbank Oberösterreich Aktiengesellschaft auf Basis der konsolidierten Lage der Raiffeisenbankengruppe OÖ Verbund eGen 1%.“
6. § 9 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; es wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) § 1, § 2 Abs. 2, die Überschrift des 3. Abschnitts, die Überschrift des § 6, § 7a samt Überschrift, § 7b samt Überschrift und § 11 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 117/2016 treten mit 1. Juni 2016 in Kraft.“
7. Dem § 10 wird folgender § 11 samt Überschrift angefügt:
„Übergangsbestimmung für die Kapitalpuffer-Anforderung für Systemrelevante Institute
§ 11. (1) Die in § 7b Z 1 bis 4 für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegte Quote ist für den Zeitraum
- 1. bis 31. Dezember 2016 mit 0,25%,
- 2. vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2017 mit 0,5%,
- 3. vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2018 mit 1%
begrenzt.
(2) Die in § 7b Z 5 bis 7 für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegte Quote ist für den Zeitraum
- 1. bis 31. Dezember 2016 mit 0,125%,
- 2. vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2017 mit 0,25%,
- 3. vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2018 mit 0,5%
begrenzt.“
Ettl Kumpfmüller
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