102. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Sommertourismus
Aufgrund des § 5 Abs. 2 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2015, wird verordnet:
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Sommertourismus wird ein Kontingent in der Höhe von 750 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:
Burgenland: …………………………….. 8
Kärnten: ………………………………… 85
Niederösterreich: ………………………. 10
Oberösterreich: ………………………… 100, davon 8 für Schaustellerbetriebe
Salzburg: ……………………………….. 130
Steiermark: …………………………….. 100, davon 5 für Schaustellerbetriebe
Tirol: …………………………………… 197
Vorarlberg: …………………………….. 92
Wien: …………………………………… 28, davon 24 für Schaustellerbetriebe
§ 2. (1) Im Rahmen dieser Kontingente dürfen Beschäftigungsbewilligungen für ausländische Arbeitskräfte, die bereits in den vorangegangenen zwei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingents für den Sommertourismus beschäftigt waren, erteilt werden. Staatsangehörige, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), AsylwerberInnen und Arbeitskräfte, die in Berg-, Alm- und Schutzhütten beschäftigt werden sollen, sind ungeachtet einer Vorbeschäftigung in den vorangegangenen zwei Jahren bevorzugt zu bewilligen.
(2) Die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligung darf 25 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 31. Oktober 2016 enden.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2016 außer Kraft.
Stöger
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)