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BGBl III 9/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

(NR: GP XXV RV 798 AB 826 S. 98. BR: AB 9466 S. 846.)

9. Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank

9.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank

[Übereinkommen in deutschsprachiger Übersetzung siehe Anlagen]

[Übereinkommen in englischer Sprachfassung siehe Anlagen]

[Übereinkommen in französischer Sprachfassung siehe Anlagen]

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 3. Dezember 2015 beim Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Volksrepublik China hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 59 mit 25. Dezember 2015 in Kraft getreten.

Laut Mitteilung des Depositärs haben folgende weitere Staaten das gegenständliche Übereinkommen ratifiziert:

Australien, Brunei Darussalam, China, Deutschland, Georgien, Jordanien, Republik Korea, Luxemburg, Mongolei, Myanmar, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Pakistan, Singapur, Vereinigtes Königreich.

Folgende weitere Staaten haben nach dem 25. Dezember 2015 ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung

der Ratifikationsurkunde:

Finnland

7. Jänner 2016

Indien

11. Jänner 2016

Malediven

4. Jänner 2016

Malta

7. Jänner 2016

Russische Föderation

28. Dezember 2015

Anlage 1

Anlage 1 

Anlage 2

Anlage 2 

Anlage 3

Anlage 3 

Faymann

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