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BGBl III 94/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

94. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen

94. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Internationalen Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (BGBl. Nr. 413/1973, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 33/2008) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Bosnien und Herzegowina

19. Februar 2009

Kasachstan

30. März 2012

Korea, Republik

18. Dezember 2008

Zypern

17. März 2009

Die Republik Korea hat anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde nachstehende Erklärungen abgegeben:

„Gemäß Art. 5 Abs. 3 des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen wird die Republik Korea das Merkmal der Veröffentlichung nicht anwenden.

Gemäß Art. 6 Abs. 2 des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen wird die Republik Korea Sendungen nur schützen, wenn das Hauptquartier der sendenden Organisation in einem anderen Vertragsstaat gelegen ist und die Sendung von einem Sender, der in demselben Vertragsstaat gelegen ist, ausgesandt wurde.

Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. a (ii) des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen wird die Republik Korea die Bestimmungen des Art. 12 nur in Bezug auf die Verwendung von Tonträgern anwenden, die für gewerbliche Zwecke für Sendung oder leitungsgebundene Übertragung veröffentlicht werden. Leitungsgebundene Übertragung umfasst nicht Übertragung durch das Internet.

Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. a (iii) des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen wird die Republik Korea die Bestimmungen des Art. 12 in Bezug auf Tonträger, deren Hersteller kein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates ist, nicht anwenden.

Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. a (iv) des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen wird die Republik Korea den unter Art. 12 vorgesehenen Schutz in Bezug auf Tonträger, deren Produzent Staatsangehöriger eines anderen Vertragsstaates ist, in dem Umfang und derart einschränken, wie der andere Vertragsstaat Tonträgern Schutz gewährt, die erstmals von einem Staatsangehörigen der Republik Korea hergestellt worden sind.

Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. b des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen wird die Republik Korea in Bezug auf Art. 13 lediglich dessen lit. d anwenden.“

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge hat Costa Rica am 13. August 2009 nachstehende Erklärung abgegeben:

„Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. a (ii) des Abkommens wird Costa Rica die Bestimmungen des Art. 12 auf freie, herkömmliche und nicht-interaktive atmosphärische Ausstrahlung oder auf kommerzielle öffentliche Ausstrahlung und Kommunikation, wie durch die Gesetzgebung Costa Ricas vorgesehen, nicht anwenden.“

Weiters hat Finnland am 12. April 2016 gemäß Art. 18 des Abkommens seine seinerzeit als Vorbehalt11 Kundgemacht in BGBl. Nr. 447/1985. deklarierte Mitteilung zu Art. 17 zurückgezogen und folgende Mitteilung nach Art. 5 Abs. 3 abgegeben:

„Gemäß Art. 5 Abs. 3 des Abkommens erklärt die Republik Finnland, dass sie das Merkmal der Veröffentlichung nicht anwenden wird.“

Ostermayer

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