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BGBl III 78/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

78. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen

78. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Mongolei am 7. April 2016 ihre Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. Nr. 524/1986, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 321/2013) hinterlegt und anlässlich dessen folgende Erklärungen abgegeben:

„In Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt die Mongolei, dass der Begriff „Staatsangehöriger“ im Sinne dieses Übereinkommens gemäß nationaler Rechtsvorschriften ausgelegt werden soll.

In Übereinstimmung mit Art. 5 Abs. 3 des Übereinkommens soll die in den Rechtsvorschriften der Mongolei festgelegte Behörde Ersuchen zur Überstellung verurteilter Personen übermitteln und empfangen und, falls notwendig, auf diplomatischen Wege senden.

Die Mongolei schließt die Anwendung des in Art. 9 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens vorgesehenen Verfahrens im Verhältnis zu anderen Vertragsparteien aus.

In Übereinstimmung mit Art. 16 Abs. 7 des Übereinkommens sind für die Durchbeförderung einer verurteilten Person im Fall der Durchbeförderung durch das Hoheitsgebiet der Mongolei Ersuchen im Voraus erforderlich.

In Übereinstimmung mit Art. 17 Abs. 3 des Übereinkommens müssen Ersuchen um Überstellung und die beigefügten Unterlagen mit einer Übersetzung ins Mongolische oder Englische versehen sein.“

Ferner hat Norwegen11 Kundgemacht in BGBl. Nr. 81/1993. am 18. Dezember 2013 erklärt, dass die zuständige Behörde für Fälle der Überstellung nach und von Norwegen gemäß Art. 5 Abs. 3 des Übereinkommens ab dem 1. Jänner 2014 das „Directorate of Norwegian Correctional Service, PO Box 694, 4305 SANDNES, Norway" ist.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat die Ukraine am 16. Oktober 2015 eine Erklärung22 Die Erklärung ist in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 112]. hinsichtlich der Anwendung und Umsetzung des Übereinkommens in den derzeit nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Teilen ihres Staatsgebiets abgegeben.

Ostermayer

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