139. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Dänemark1 mit Wirkung vom 22. Juli 2016 gemäß Art. 2 des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts (BGBl. Nr. 321/1985, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 72/2016) als zentrale Behörde Grönlands bestimmt:
„Ministry of Social Affairs and the Interior
Holmens Kanal 22
DK - 1060 COPENHAGEN K“.
Die Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 116/2015 wird dahingehend berichtigt, dass die korrekte Anschrift der zentralen Behörde Dänemarks richtig „Holmens Kanal 22“ lautet.
Drozda
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