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BGBl III 104/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

104. Kundmachung: Geltungsbereich des Budapester Vertrags über die Internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren

104. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Budapester Vertrags über die Internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren

Nach Mitteilung des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum hat Kolumbien am 26. April 2016 seine Beitrittsurkunde zum Budapester Vertrag über die Internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (BGBl. Nr. 104/1984 idF BGBl. Nr. 315/1984, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 74/2014) hinterlegt und anlässlich dessen eine interpretative Erklärung11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Vertrag - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der WIPO unter http://www.wipo.int/treaties/ abrufbar [Budapest Treaty]. unter Bezug auf Art. 3 Abs. 1 lit. a und Art. 5 des Vertrags abgegeben.

Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum zufolge haben die Niederlande22 Kundgemacht in BGBl. Nr. 192/1987. am 20. Juni 2011 mitgeteilt, dass die Niederländischen Antillen mit Wirkung vom 10. Oktober 2010 zu bestehen aufhörten. Von diesem Zeitpunkt an findet der Vertrag weiterhin Anwendung auf Curaçao und Sint Maarten sowie auf den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba).

Drozda

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