8. Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956 und das Vertragsbedienstetengesetz 1948 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
Das Gehaltsgesetz 1956 - GehG, BGBl. Nr. 54/1956, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2014, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 113 wird folgender Abs. 16 angefügt:
„(16) Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die aus einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung wegen einer zusätzlichen Berücksichtigung von Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres erwachsen, ist der Zeitraum ab 11. November 2014 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 13b oder gemäß § 40 des Pensionsgesetzes 1965 anzurechnen.“
2. Dem § 175 wird folgender Abs. 78 angefügt:
„(78) § 113 Abs. 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2015 tritt mit 11. November 2014 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948 - VBG, BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2014, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 82 wird folgender Abs. 15 angefügt:
„(15) Für entgeltrechtliche Ansprüche, die aus einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung wegen einer zusätzlichen Berücksichtigung von Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres erwachsen, ist der Zeitraum ab 11. November 2014 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 18a anzurechnen.“
2. Dem § 100 wird folgender Abs. 69 angefügt:
„(69) § 82 Abs. 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2015 tritt mit 11. November 2014 in Kraft.“
Fischer
Faymann
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