73. Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2014 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 26/2015 sowie die Kundmachung BGBl. II Nr. 73/2015, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 7 Z 1 wird nach dem Wort „ausgenommen“ das Wort „Omnibusse,“ eingefügt.
2. In § 4 Abs. 7 wird nach der Z 1 folgende Z 1a eingefügt:
„1a. bei Omnibussen mit zwei Achsen 19 500 kg,“
3. In § 4 Abs. 7 wird nach der Z 4 folgende Z 4a eingefügt:
- „4a. bei Kraftfahrzeugen mit Betonmischeraufbau mit mehr als drei Achsen:
- a) mit zwei Lenkachsen, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung ausgerüstet ist, oder
- b) wenn jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und die maximale Achslast von 9 500 kg je Achse nicht überschritten wird, 36 000 kg,“
4. In § 20 Abs. 1 Z 4 werden nach lit. g folgende lit. h und i angefügt:
- „h) Fahrzeugen, die von Organen der Strafvollzugsverwaltung verwendet werden,
- i) Fahrzeugen von Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die im Notfallmanagement
- — von den Einsatzleitern oder Gefahrgutmanagern dieser Unternehmen verwendet werden, um im Falle außergewöhnlicher Ereignisse innerhalb kurzer Zeit am Einsatzort zu sein oder
- — im Streifendienst entlang der Bahnstrecken zur Durchführung von Erstmaßnahmen zur Gefahrenbeseitigung nach Buntmetalldiebstählen eingesetzt werden;“
5. In § 40 Abs. 1 lit. a und § 48 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 wird jeweils das Wort „Justizwache“ durch das Wort „Strafvollzugsverwaltung“ ersetzt.
6. Im § 87 Abs. 6 wird das Wort „Justizverwaltung“ durch das Wort „Strafvollzugsverwaltung“ ersetzt.
7. In § 107 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „oder im Rahmen der Nacheile durch die Justizwache“.
Fischer
Faymann
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