vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl I 10/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

10. Bundesgesetz: Änderung des Maß- und Eichgesetzes
(NR: GP XXV RV 273 AB 404 S. 53 . BR: AB 9286 S. 837 .)

10. Bundesgesetz, mit dem das Maß- und Eichgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Maß- und Eichgesetz (MEG), BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2013, wird wie folgt geändert:

1. In den § 5 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Z 1 lit. d und Abs. 5, § 18, § 21, § 27, § 28, § 32 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5, § 35 Abs. 4 und Abs. 8, § 36 Abs. 3, § 38 Abs. 8, § 49 Abs. 2, § 50, § 57 Abs. 1, § 60 Z 3, § 62 Abs. 1 und Abs. 2, § 63 Abs. 2 und § 70 wird die Wortfolge „Wirtschaft, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.

2. In § 5 Abs. 3 Z 1 lit. c wird die Wortfolge „europäische und internationale Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Europa, Integration und Äußeres“ ersetzt.

3. In § 5 Abs. 3 Z 1 lit. h wird die Wortfolge „Wissenschaft und Forschung“ durch die Wortfolge „Familien und Jugend“ ersetzt.

4. § 8 Abs. 7 Z 2 bis 4 lauten:

  1. „2. Kalibrierstellen (Akkreditierungsgesetz 2012 - AkkG 2012, BGBl. I Nr. 28/2012 in der jeweils geltenden Fassung),
  2. 3. Prüfstellen (AkkG 2012),
  3. 4. Inspektionsstellen (AkkG 2012),“

5. In § 8 Abs. 7 Z 5 wird die Wortfolge „zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2007“ durch die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

6. Dem § 8 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Nicht eichpflichtig sind Messgeräte des § 8 Abs. 1 Z 4 lit. a bis c, die den Bestimmungen über Verfahren für Interoperabilitätskomponenten im 2. Hauptstück des 8. Teiles des Eisenbahngesetzes 1957 - EisbG, BGBl. Nr. 60/1957 in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen.“

7. In § 12 wird die Wortfolge „zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2009“ durch die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

8. In § 12b Abs. 4 wird die Wortfolge „§ 34 Abs. 3 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, idF des Strahlenschutz-EU-Anpassungsgesetz, BGBl I Nr. 146/2002“ durch die Wortfolge „§ 34 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969 in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

9. Am Ende des § 18 entfällt das Wort „festzulegen“.

10. In § 35 Abs. 1 wird die Wortfolge „Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.

11. Dem § 36 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Für Eichungen, die in den letzten drei Monaten eines Jahres für Gaszähler, Elektrizitätszähler, Messgeräte für thermische Energie und Wasserzähler durchgeführt werden, ist auf Antrag einer Eichstelle beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen die Kennzeichnung der eichtechnisch geprüften Messgeräte mit dem Jahreszeichen des Folgejahres unter der Bedingung zu bewilligen, dass diese Messgeräte nicht vor dem 1. Jänner des Folgejahres in Verwendung genommen werden. Bei der Antragsstellung ist darzulegen, wie sichergestellt wird, dass diese Messgeräte nicht vor dem 1. Jänner des Folgejahres in Verwendung genommen werden. Die Methode der Sicherstellung ist vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen auf ihre Zweckmäßigkeit zu prüfen.“

12. Dem § 38 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Hersteller von Messgeräten haben den Eichbehörden und allen zur Eichung dieser Messgeräte ermächtigten Eichstellen jene Informationen und Unterlagen, die für die Eichung erforderlich sind und nicht bereits in den ausgestellten Zulassungsdokumenten nach § 38 Abs. 1 enthalten sind, längstens binnen 10 Tagen auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen.“

13. § 45 Abs. 8 Z 2 lautet:

  1. „2. mit Ablauf des achten Monats, welcher dem Monat der Anbringung des Sicherungszeichens folgt, für Drehkolbengaszähler, Turbinenradgaszähler, Ultraschallgaszähler mit einer maximalen Durchfluss-Stärke größer als 65 m3/h und Messgeräte für thermische Energie.“

14. Dem § 45 werden folgende Abs. 9 bis 13 angefügt:

„(9) Die Anbringung von Sicherungszeichen gemäß Abs. 2 bis 4 und 8 ist bis zur Eichung lediglich einmal zulässig.

(10) Netzbetreiber für Elektrizität im Sinne des § 7 des Elektrizitäts- und -organisationsgesetzes - ElWOG, BGBl. I Nr. 143/1998 in der jeweils geltenden Fassung und für Gas im Sinne des § 7 des Gaswirtschaftsgesetzes 2011 - GWG 2011, BGBl I Nr. 107/2011 in der jeweils geltenden Fassung, dürfen für Elektrizitätszähler und Gaszähler, Versorger für thermische Energie und Wasser für Messgeräte für thermische Energie und Wasserzähler, ohne Ausbau des Messgerätes jene für die Messung relevante Software, die gegen Veränderung gesichert wurde, unter folgenden Bedingungen aktualisieren:

  1. 1. Die Messgeräte müssen für die Softwareaktualisierung die Bedingungen für die Eichfähigkeit gemäß § 38 Abs. 1 erfüllen;
  2. 2. Die Aktualisierung ist ausschließlich zur Behebung von Fehlern in der Software, die zu unrichtigen Messergebnissen führen können, erforderlich;
  3. 3. Die aktualisierte Software darf den funktionalen Anwendungsbereich der Messgeräte nicht erweitern;
  4. 4. Die Prüfung der Eignung der aktualisierten Software muss beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen beantragt werden. Der Antrag hat eine Beschreibung des konkreten Fehlers der in Verwendung befindlichen Software sowie die Begründung der Notwendigkeit der Aktualisierung zu enthalten.

(11) Die Genehmigung zur Aktualisierung der Software bei einer bestimmten Anzahl von Messgeräten gemäß Abs. 10 muss beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in Form von Messgerätelosen beantragt werden. Die Prüfung erfolgt anhand von Stichproben unter Anwendung der gemäß § 18 Z 2 lit. b erlassenen Verordnungen. Nach erfolgter Softwareaktualisierung ist die festgelegte Anzahl von Messgeräten zu prüfen und es ergeht über das Ergebnis ein Bescheid, der den Antrag auf Softwareaktualisierung bei positivem Prüfergebnis stattzugeben bzw. im Fall eines negativen Prüfergebnisses abzuweisen hat. Wird im Zuge der Stichprobenprüfung die Erfüllung der Anforderungen nicht nachgewiesen, dann gelten alle Messgeräte dieses Loses als ungeeicht.

(12) Versorger oder Netzbetreiber gemäß Abs. 10 haben dafür zu sorgen, dass die Einspielung der aktualisierten Software entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik zu erfolgen hat. Die Vorgangsweise bei der Einspielung ist bei der Antragstellung nach Abs. 10 darzulegen.

(13) Vor der Aktualisierung der Software sind die Messwerte auszulesen, zu dokumentieren und bei Anfragen der Kundin oder dem Kunden zur Verfügung zu stellen.“

15. Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt:

§ 45a. (1) Geeichte Messgeräte dürfen ausschließlich von Eichbehörden oder von ermächtigten Eichstellen für den Ersatz von eichrechtlich nicht relevanten Teilen ohne nachfolgende Neueichung unter Einhaltung folgender Voraussetzungen geöffnet werden (kurzfristige Öffnung):

  1. 1. Die von der ermächtigten Eichstelle beantragten Anwendungsfälle und eingereichten Verfahrensanweisungen für die kurzfristige Öffnung wurden vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geprüft und bewilligt;
  2. 2. Durch die Bestimmungen der vorgesehenen Verfahrensanweisungen für die kurzfristige Öffnung muss sichergestellt werden, dass weder in eichrelevante Teile noch in die Software eingegriffen wird;
  3. 3. Die kurzfristige Öffnung darf nur von jener Stelle durchgeführt werden, welche auch die letzte Eichung durchgeführt hat;
  4. 4. Das zur kurzfristigen Öffnung berechtigte Personal hat während der gesamten Öffnung anwesend zu sein;
  5. 5. Vor der kurzfristigen Öffnung ist vom berechtigten Personal zu prüfen, ob alle vorgesehenen Stempelstellen unverletzt sind und von der letzten Eichung nach Z 3 stammen;
  6. 6. Eine Funktionsprüfung ist nach der kurzfristigen Öffnung vorzunehmen und zu dokumentieren;
  7. 7. Alle durch die kurzfristige Öffnung verletzten Stempelstellen müssen wiederhergestellt werden und die Wiederherstellung ist zu dokumentieren;
  8. 8. Die Meldung von kurzfristigen Öffnungen hat den gleichen Anforderungen wie jenen im Fall durchgeführter Eichungen zu entsprechen.“

16. Dem § 48 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Eichung eines Messgerätes wird durch die Einspielung einer aktualisierten Software gemäß § 45 Abs. 10 und 12 und durch die kurzfristige Öffnung gemäß § 45a nicht ungültig. Die Nacheichfrist wird dadurch nicht verlängert.“

17. In § 55 Abs. 2 werden die Wortfolgen „zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2008“, „zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009“ und „zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2006“ jeweils durch die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

18. Die Überschrift vor § 60 lautet:

„Dritter Teil

Prüfwesen

Abschnitt A

Prüfdienst“

19. § 61 Abs. 1 Z 7 lautet:

  1. „7. kann der Qualifizierte Zeitstempeldienst zur Verfügung gestellt werden,“

20. Die Überschrift vor § 62a lautet:

„Abschnitt B

Öffentliche Wägeanstalten“

21. Dem § 72 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2015 wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998, S. 37 zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 , ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 unter der Notifikationsnummer 2013/696/A notifiziert.“

Fischer

Faymann

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)