95. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Sommertourismus
Aufgrund des § 5 Abs. 2 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2013, wird verordnet:
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Sommertourismus wird ein Kontingent in der Höhe von 824 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:
Burgenland: …………………………… | 10 |
Kärnten: ……………………………….. | 95 |
Niederösterreich: ………………………. | 12 |
Oberösterreich: ………………………... | 115, davon 10 für Schaustellerbetriebe |
Salzburg: ………………………………. | 140, davon 2 für Schaustellerbetriebe |
Steiermark: …………………………….. | 110, davon 10 für Schaustellerbetriebe |
Tirol: ………………………...………… | 210 |
Vorarlberg: …………………………….. | 100 |
Wien: ………………..………………… | 32, davon 25 für Schaustellerbetriebe |
§ 2. (1) Im Rahmen dieser Kontingente dürfen Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer 25 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 31. Oktober 2015 enden darf.
(2) Staatsangehörige, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), und AsylwerberInnen sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2015 außer Kraft.
Hundstorfer
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