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BGBl II 95/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

95. Verordnung: Befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Sommertourismus

95. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Sommertourismus

Aufgrund des § 5 Abs. 2 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2013, wird verordnet:

§ 1. Für den Wirtschaftszweig Sommertourismus wird ein Kontingent in der Höhe von 824 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

Burgenland: ……………………………

10

Kärnten: ………………………………..

95

Niederösterreich: ……………………….

12

Oberösterreich: ………………………...

115, davon 10 für Schaustellerbetriebe

Salzburg: ……………………………….

140, davon 2 für Schaustellerbetriebe

Steiermark: ……………………………..

110, davon 10 für Schaustellerbetriebe

Tirol: ………………………...…………

210

Vorarlberg: ……………………………..

100

Wien: ………………..…………………

32, davon 25 für Schaustellerbetriebe

§ 2. (1) Im Rahmen dieser Kontingente dürfen Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer 25 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 31. Oktober 2015 enden darf.

(2) Staatsangehörige, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), und AsylwerberInnen sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2015 außer Kraft.

Hundstorfer

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