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BGBl II 62/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

62. Verordnung: Sparvereinverordnung - SpVV

62. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Identifizierung von Sparvereinsmitgliedern (Sparvereinverordnung - SpVV)

Auf Grund des § 95 Abs. 1a des Bankwesengesetzes - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2015, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Durch diese Verordnung wird festgelegt, dass in Bezug auf die Feststellung und Überprüfung der Identität der Mitglieder von Sparvereinen von Kreditinstituten geringere Maßnahmen als die in § 40 Abs. 2 BWG festgelegten Pflichten angewendet werden können.

Geringere Maßnahmen zur Feststellung und Überprüfung der Identität

§ 2. (1) Abweichend von § 95 Abs. 1 BWG kann die Identifizierung der Mitglieder eines Sparvereins durch ein Organ des Vereins anhand einer dem Kreditinstitut auszufolgenden Liste mit den Namen, Geburtsdaten und Adressen der Mitglieder erfolgen, sofern

  1. 1. eine vom Kreditinstitut durchgeführte Beurteilung ergibt, dass der Sparverein als Kunde ein geringes Risiko der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung darstellt und
  2. 2. der von einem einzelnen Sparvereinsmitglied in einem Kalenderjahr eingezahlte Betrag 1 500 Euro nicht übersteigt und
  3. 3. alle Mitglieder des Sparvereins natürliche Personen sind.

    Übersteigt der von einem einzelnen Sparvereinsmitglied in einem Kalenderjahr eingezahlte Betrag 1 500 Euro, so ist das betreffende Mitglied im Zuge der die Überschreitung verursachenden Einzahlung nach Maßgabe des § 95 Abs. 1 BWG zu identifizieren.

(2) Eine Beurteilung nach Abs. 1 Z 1 hat gemäß § 40 Abs. 2b BWG zu erfolgen. Die Kreditinstitute dürfen bei Sparvereinen als Kunden nicht von einem geringen Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung ausgehen, wenn die ihnen vorliegenden Informationen darauf schließen lassen, dass das Risiko der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung möglicherweise nicht gering ist. Diesfalls sind die in dieser Verordnung geregelten Erleichterungen nicht anzuwenden.

Inkrafttreten

§ 3. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Ettl Kumpfmüller

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