448. Verordnung der Bundesministerin für Bildung und Frauen über die Gleichhaltung von Nebenleistungen der Vertragsbediensteten im Pädagogischen Dienst mit der Unterrichtserteilung (PD-Nebenleistungsverordnung)
Auf Grund des § 40a Abs. 15 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 - VBG, BGBl. Nr. 86/1948, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2015, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
§ 1. (1) Ist eine Vertragslehrperson mit der ständigen Stellvertretung der Leiterin bzw. des Leiters einer mittleren oder höheren Schule für eine Expositur dieser Schule betraut, ist die mit der Stellvertretung verbundene Tätigkeit an Exposituren mit
- 1. weniger als fünf Vollbeschäftigungsäquivalenten zugewiesenen Lehrpersonen sechs Wochenstunden der Unterrichtserteilung,
- 2. mindestens fünf oder bis zu 9,999 Vollbeschäftigungsäquivalenten zugewiesenen Lehrpersonen zwölf Wochenstunden der Unterrichtserteilung und
- 3. mindestens zehn der Expositur in Vollbeschäftigungsäquivalenten zugewiesenen Lehrpersonen der Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung von 24 Wochenstunden (§ 40a Abs. 3 erster Satz Vertragsbedienstetengesetz 1948 - VBG, BGBl. Nr. 86/1948)
gleichzuhalten.
(2) § 40a Abs. 17 vorletzter und letzter Satz VBG ist sinngemäß anzuwenden.
§ 2. (1) Ist eine Vertragslehrperson mit der Erbringung folgender Nebenleistungen an den mittleren und höheren Schulen für wirtschaftliche Berufe, an den mittleren und höheren Schulen für Tourismus sowie an den Fachschulen für Sozialberufe betraut, ist die damit verbundene Tätigkeit in folgendem Ausmaß der Unterrichtserteilung gleichzuhalten:
| 2,431 Wochenstunden bis drei Klassen, in denen lehrplanmäßig Betriebsküchenunterricht erteilt wird, |
4,862 Wochenstunden ab vier Klassen, in denen lehrplanmäßig Betriebsküchenunterricht erteilt wird und dieser Unterricht in der Betriebsküche sechs Halbtage je Woche nicht überschreitet, | |
7,293 Wochenstunden ab vier Klassen, in denen lehrplanmäßig Betriebsküchenunterricht erteilt wird und dieser Unterricht in der Betriebsküche sechs Halbtage je Woche überschreitet. | |
| 0,275 Wochenstunden je Schülerin oder Schüler. |
(2) Sind an einer Schule mehrere Vertragslehrpersonen mit der Wahrnehmung der in Z 1 und 2 genannten Tätigkeiten betraut, so ist die in diesen Ziffern bestimmte Gesamtanzahl an Wochenstunden auf diese Vertragslehrpersonen in aliquotem Ausmaß aufzuteilen. Die in Abs. 1 Z 2 vorgesehene Gleichhaltung gebührt für Abschlussklassen bis zum Beginn der Hauptferien.
§ 3. (1) Ist eine Vertragslehrperson mit der Werkstättenleitung (Bauhofleitung) an technischen Lehranstalten sowie am Werkschulheim Felbertal in Ebenau betraut, ist diese Tätigkeit in folgendem Ausmaß der Unterrichtserteilung gleichzuhalten:
- 1. 0,608 Wochenstunden je Werkstätte, sofern sich diese innerhalb der Schulliegenschaft(en) befindet,
- 2. 0,912 Wochenstunden je Werkstätte, sofern sich diese außerhalb der Schulliegenschaft(en) befindet, für die Dauer des Einsatzes,
- 3. 0,608 Wochenstunden je Jahrgang (Klasse), für den der Unterricht im Pflichtgegenstand „Werkstätte“ bzw. „Werkstätte und Produktionstechnik“ durchgeführt wird,
- 4. an Stelle der in Z 3 vorgesehenen Einrechnung 0,972 Wochenstunden je Jahrgang (Klasse), für den (die) im Bauhof (Werkstätten der Bautechnik) der Pflichtgegenstand „Bautechnisches Praktikum“ bzw. „Bautechnisches Praktikum und Produktionstechnik“ bzw. „Praktische Bauarbeiten“ sowie im Bereich der Holzverarbeitung der Pflichtgegenstand „Werkstätte“ bzw. „Werkstätte und Produktionstechnik“ durchgeführt wird,
- 5. 0,608 Wochenstunden je Jahrgang (Klasse) für den Unterricht im Pflichtgegenstand „Werkstättenlaboratorium“, sofern für den betreffenden Jahrgang (die betreffende Klasse) eine Berücksichtigung auf Grund der Z 3 oder 4 nicht erfolgt und
- 6. 1,216 Wochenstunden je Fachrichtung bis einschließlich drei Fachrichtungen, 1,823 Wochenstunden für jede die Zahl drei übersteigende Fachrichtung, sofern in den betreffenden Fachrichtungen ein Unterricht im Sinne der Z 3 bis 5 durchgeführt wird.
(2) Ist eine Vertragslehrperson mit der Werkstättenleitung an gewerblichen Lehranstalten betraut, ist diese Tätigkeit in folgendem Ausmaß der Unterrichtserteilung gleichzuhalten:
- 1. für die Werkstätte für industrielle Fertigung 0,608 Wochenstunden sowie eine Einrechnung gemäß Abs. 1 Z 3 und 6, wobei als Fachrichtung jeder Ausbildungsgang mit eigenem Lehrplan gilt und
- 2. für die übrigen Werkstätten bis einschließlich zwei Werkstätten 0,481 Wochenstunden, bis einschließlich vier Werkstätten 0,963 Wochenstunde und ab fünf Werkstätten 1,925 Wochenstunden.
(3) Sind an einer Schule mehrere Vertragslehrpersonen mit der Werkstättenleitung betraut, so ist die in Abs. 1 und 2 bestimmte Gesamtanzahl an Wochenstunden auf diese Vertragslehrpersonen nach Maßgabe der Belastung aufzuteilen.
(4) Jede Fachrichtung einer Höheren technischen oder gewerblichen Lehranstalt eingegliederten technischen oder gewerblichen Fachschule ist als eine Fachrichtung im Sinne des Abs. 1 Z 6 zu werten.
§ 4. (1) Ist eine Vertragslehrperson mit der pädagogischen Betreuung von Informationstechnologie-Arbeitsplätzen (IT-Arbeitsplätzen) für pädagogisch-fachliche Einsatzbereiche an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, an allgemein bildenden höheren Schulen, an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sowie am Bundes-Blindenerziehungsinstitut und am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung betraut, ist diese Tätigkeit in dem in Abs. 2 angeführten Ausmaß der Unterrichtserteilung gleichzuhalten. Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich insbesondere
- 1. die Betreuung von IT-Anlagen für alle Unterrichtsbereiche und pädagogische Maßnahmen am Schulstandort, vor allem auch hinsichtlich wichtiger und abschließender Prüfungen, und die Durchführung einer standortbezogenen Internetpolicy einschließlich eines Ausbildungsübereinkommens für die Schülerinnen und Schüler,
- 2. die unterrichtsorganisatorische Betreuung des IT-Unterrichts und die Umsetzung einer zeitgemäßen Medienpädagogik,
- 3. die Betreuung der Lehrpersonen sowie der Schülerinnen und Schüler im e-learning-, Web- und IT-Betrieb der Schule unter besonderer Beachtung von Sicherheitsmaßnahmen inventarisierter IT-Arbeitsplätze,
- 4. die Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen sowie
- 5. die organisatorische Betreuung von Notebook- und Netbookklassen.
(2) Das Ausmaß der Gleichhaltung beträgt für Schulen mit
Schülerinnen und Schülern | Wochenstunden |
bis 200 | 2,75 |
201 bis 400 | 3,63 |
401 bis 500 | 4,125 |
501 bis 600 | 4,62 |
601 bis 700 | 5,115 |
701 bis 800 | 5,61 |
801 bis 900 | 6,105 |
901 bis 1000 | 6,6 |
1001 bis 1100 | 7,095 |
1101 bis 1200 | 7,59 |
1201 bis 1300 | 8,085 |
1301 bis 1400 | 8,58 |
1401 bis 1500 | 9,075 |
1501 bis 1600 | 9,57 |
1601 bis 1700 | 10,065 |
1701 bis 1800 | 10,56 |
1801 bis 1900 | 11,055 |
1901 bis 2000 | 11,55 |
2001 bis 2100 | 12,045 |
2101 bis 2200 | 12,54 |
2201 bis 2300 | 13,035 |
2301 bis 2400 | 13,53 |
2401 bis 2500 | 14,025 |
2501 bis 2600 | 14,52 |
2601 bis 2700 | 15,015 |
2701 bis 2800 | 15,51 |
2801 bis 2900 | 16,005 |
2901 bis 3000 | 16,5 |
3001 bis 3100 | 16,995 |
mehr als 3100 | 18,7 |
(3) Für die pädagogisch-fachliche Betreuung von IT-Arbeitsplätzen an einem Schulstandort mit einer IT-Fachrichtung oder einem IT-Ausbildungsschwerpunkt oder schulautonomer Vertiefungen oder für Schulen mit einem IT-Schwerpunkt im Umfang von insgesamt mindestens zusätzlichen sechs Wochenstunden gebührt eine Gleichhaltung im Ausmaß von 1,216 Wochenstunden.
(4) Für die pädagogisch-fachliche Betreuung von im Unterricht verwendeten Lernplattformen (LMS-Systemen) wie beispielsweise Moodle oder dotLRN, wenn mindestens die Hälfte der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrpersonen eines Schulstandortes mit LMS-Systemen verwaltet werden, gebührt eine Gleichhaltung im Ausmaß von 1,216 Wochenstunden.
(5) Zur Ausübung der IT-Betreuung ist eine entsprechende fachliche Eignung durch einen facheinschlägigen Studienabschluss, durch den Nachweis einer mindestens dreijährigen facheinschlägigen Tätigkeit in der Schule oder Wirtschaft oder entsprechende IT-Zertifikate, die sich auf eine Betreuung von komplexen IT-Anlagen beziehen, nachzuweisen. Überdies ist je Schuljahr eine facheinschlägige Weiterbildung im Ausmaß von 15 Stunden zu absolvieren.
(6) Die Gleichhaltungen gemäß Abs. 3 und 4 gebühren zusätzlich zu den sich gemäß den Abs. 1 und 2 für die genannten Schulen ergebenden Gleichhaltungen.
§ 5. Ist eine Vertragslehrperson mit der pädagogisch-fachlichen Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht an Handelsakademien, Handelsschulen, deren Sonderformen sowie an Lehranstalten für Tourismus (nicht jedoch dem Vorbereitungslehrgang für Tourismus), an Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe, an Lehranstalten für Mode/Textil sowie an Lehranstalten für künstlerische Gestaltung erforderlichen facheinschlägigen betriebswirtschaftlichen und im Rechnungswesen eingesetzten serverunterstützten Software und webbasierten Arbeitsumgebungen wie mySAP, einschließlich der laufend zu aktualisierenden Programme und Datenbestände (beispielsweise im computerunterstützten Rechnungswesen: Finanzbuchführung, Anlagenbuchführung, Fakturierung, Kostenrechnung und Personalverrechnung) sowie der für die Ausbildungsschwerpunkte sowie schulautonomen Vertiefungen notwendigen facheinschlägigen praxisrelevanten Anwendersoftware wie Kundenbetreuungs-, Buchungs- und Rezeptionsprogramme und eCommerce-Plattformen betraut, ist diese Tätigkeit zusätzlich zu den gemäß § 4 gebührenden Gleichhaltungen wie folgt der Unterrichtserteilung gleichzuhalten:
Anzahl der Schülerinnen und Schüler je Schulstandort | Wochenstunden |
bis 150 | 1,216 |
151 bis 300 | 1,824 |
301 bis 500 | 2,431 |
501 bis 800 | 3,038 |
mehr als 800 | 3,647 |
§ 6. (1) Ist eine Vertragslehrperson mit der pädagogisch-fachlichen Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht an technischen und gewerblichen Lehranstalten zur Erreichung facheinschlägiger Berufsqualifikationen erforderlichen IT-Arbeitsplätze mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz (insbesondere CAD-, CAM-, CAE- oder CAX-Anlagen) betraut, ist diese Tätigkeit in dem in Abs. 2 angeführten Ausmaß der Unterrichtserteilung gleichzuhalten. Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich jedenfalls
- 1. die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme,
- 2. unterrichtsorganisatorische Arbeiten,
- 3. die Betreuung der Lehrpersonen und der Schülerinnen und Schüler im IT-Betrieb der Schule,
- 4. die Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,
- 5. die Führung der Fachbibliothek und
- 6. die Erstellung eigener und die Evidenthaltung elektronischer Publikationen des Fachgebietes sowie gegebenenfalls
- 7. je nach Spezifikation der Fachrichtung oder Abteilung CAD/CAM-Anlagen, CAE- oder CAX-Anlagen, Anlagen für analoge und digitale Simulation und Schaltungsentwürfe in der Elektronik, Arbeitsplätze für die multimediale Ausbildung von Multimedia-Designern oder -Producern, Arbeitsplätze für die elektronisch unterstützte Arbeitsvorbereitung und an Lehranstalten für Textiltechnik und Mode und Lehranstalten für künstlerische Gestaltung sowie Anlagen für elektronisch unterstützte Schnittgradierung und Textilmusterentwurf.
(2) Das Ausmaß der Gleichhaltung beträgt
bei bis 10 IT-Arbeitsplätzen mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz: | 2,431 Wochenstunden |
bei 11 bis 15 IT-Arbeitsplätzen mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz: | 3,647 Wochenstunden |
für jede weitere begonnene Einheit von 5 IT-Arbeitsplätzen mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz: | je 1,216 Wochenstunden, höchstens jedoch 12,16 Wochenstunden. |
(3) Für die Bemessung der Anzahl der IT-Arbeitsplätze mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz ist § 4 Abs. 3 letzter Satz sinngemäß anzuwenden.
(4) Gebührt eine Gleichhaltung gemäß Abs. 1 und 2, so sind die von diesen Absätzen erfassten IT-Arbeitsplätze bei der Bemessung der Einrechnung nach § 4 nicht neuerlich zu berücksichtigen.
§ 7. Sind an einer Schule mehrere Vertragslehrpersonen mit der Betreuung von IT-Arbeitsplätzen befasst, so sind die nach den §§ 4 bis 6 bestimmten Einrechnungen auf diese Vertragslehrpersonen unter Bedachtnahme auf die übertragenen Aufgaben aufzuteilen.
§ 8. Werden dieselben IT-Arbeitsplätze von mehreren Schulen gemeinsam benutzt, so darf die Gesamtgleichhaltung gemäß den §§ 4 bis 6 nur einmal erfolgen, wobei im Fall der §§ 5 und 6 die Schülerinnen und Schüler der betreffenden Schulen zusammenzuzählen sind.
§ 9. (1) Ist eine Vertragslehrperson mit der Betreuung einer nach dem Modell „Schulbibliothek an höheren Schulen unter Mitarbeit von Schülern“ eingerichteten Schulbibliothek an allgemein bildenden höheren Schulen oder (gemeinsam für mehr als eine Schule) an Schulzentren, denen eine allgemein bildende höhere Schule angehört, betraut, ist diese Tätigkeit in folgendem Ausmaß der Unterrichtserteilung gleichzuhalten:
- 1. als 7,293 Wochenstunden die Betreuung einer Schulbibliothek der Größenklasse I (bis 600 Schülerinnen und Schüler, rund 5000 Bände, wöchentliche Öffnungszeit: neun Stunden),
- 2. als 9,116 Wochenstunden die Betreuung einer Schulbibliothek der Größenklasse II (über 600 Schülerinnen und Schüler, rund 7500 Bände, wöchentliche Öffnungszeit: elf Stunden),
- 3. als 10,94 Wochenstunden die Betreuung einer Schulbibliothek der Größenklasse III (über 1000 Schülerinnen und Schüler, rund 10000 Bände, wöchentliche Öffnungszeit: 13,5 Stunden).
(2) Ist eine Vertragslehrperson mit der Betreuung einer nach dem Modell „Schulbibliothek an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik/Bildungsanstalten für Sozialpädagogik unter Mitarbeit von Schülern“ eingerichteten Schulbibliothek an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik oder Bildungsanstalten für Sozialpädagogik oder (gemeinsam für mehr als eine Schule) an Schulzentren, denen eine Bildungsanstalt und eine berufsbildende mittlere oder höhere Schule angehört, betraut, ist diese Tätigkeit gemäß Abs. 1 der Unterrichtserteilung gleichzuhalten, wenn die Schule bzw. die Schulen gemeinsam mehr als 300 Schülerinnen und/oder Schüler aufweist bzw. aufweisen.
(3) Ist eine Vertragslehrperson mit der Betreuung einer nach dem Modell „Schulbibliothek an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen“ eingerichteten Schulbibliothek an einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule oder (gemeinsam für mehr als eine Schule) an Schulzentren, denen nur berufsbildende mittlere oder höhere Schulen angehören, betraut, ist diese Tätigkeit gemäß Abs. 1 der Unterrichtserteilung gleichzuhalten, wenn die Schule bzw. das Schulzentrum mehr als 300 Schülerinnen und/oder Schüler aufweist.
(4) Das in den Abs. 1 bis 3 für die jeweilige Größenklasse festgelegte Gleichhaltungsausmaß erhöht sich für die Betreuung von Bibliotheken, zu deren Betreuungsbereich neben anderen Schülerinnen und Schülern zusätzlich Schülerinnen und Schüler an mittleren und höheren Schulen für Berufstätige, § 5 des Schulzeitgesetzes 1985 (im Folgenden: Abendschülerinnen und Abendschüler) gehören, sodass neben den Öffnungszeiten der Schulbibliothek tagsüber auch Öffnungszeiten an bestimmten Abenden erforderlich sind, in folgendem Ausmaß:
- 1. bei bis zu 100 Abendschülerinnen und -schüler um 0,608 Wochenstunden (zusätzliche wöchentliche Öffnungszeit: eine Stunde),
- 2. bei 101 bis 200 Abendschülerinnen und -schüler um 1,216 Wochenstunden (zusätzliche wöchentliche Öffnungszeit: zwei Stunden),
- 3. bei 201 bis 300 Abendschülerinnen und -schüler um 1,823 Wochenstunden (zusätzliche wöchentliche Öffnungszeit: drei Stunden),
- 4. bei 301 und mehr Abendschülerinnen und -schüler um 2,431 Wochenstunden (zusätzliche wöchentliche Öffnungszeit: vier Stunden).
(5) Ist eine Vertragslehrperson mit der Betreuung einer nach dem Modell „Schulbibliothek an Praxis-Neuen Mittelschulen“ eingerichteten Bibliothek an einer einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxis-Neuen Mittelschule (Praxis-NMS) betraut, ist diese Tätigkeit in folgendem Ausmaß der Unterrichtserteilung gleichzuhalten:
- 1. an Praxis-NMS bis zu elf Klassen als 4,62 Wochenstunden,
- 2. an Praxis-NMS ab zwölf Klassen als 5,775 Wochenstunden.
(6) Gehört die Schule einem Schulzentrum an, für das eine gemeinsame Schulbibliothek (Bibliothek) eingerichtet ist, ist eine gesonderte Gleichhaltung für die Betreuung einer Schulbibliothek (Bibliothek) an dieser Schule unzulässig.
§ 10. Mit jeder aufgrund §§ 2 bis 9 dieser Verordnung der Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung gleichzuhaltenden Wochenstunde gelten weiters 3,273 Stunden für Tätigkeiten gemäß § 40a Abs. 3 Z 1 bis 5 VBG als erbracht. Für Bruchteile einer Wochenstunde gebührt der anteilige Wert von 3,273 Stunden.
§ 11. Soweit die Betreuung von Aufgaben durch andere Bedienstete als Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst oder Lehrpersonen, die nicht dem Abschnitt II des VBG unterliegen, erfolgt, ist eine Gleichhaltung solcher Aufgaben mit der Unterrichtserteilung ausgeschlossen.
§ 12. Diese Verordnung tritt mit 1. September 2015 in Kraft. § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 448/2015 tritt mit Ablauf des 31. August 2019 außer Kraft.
Heinisch-Hosek
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