443. Verordnung der Bundesregierung über die Befugnisse der zum Auslandseinsatz in das südliche zentrale Mittelmeer entsendeten Personen (EU NAVFOR MED Operation SOPHIA - Verordnung)
Auf Grund des § 6a Abs. 3 des Auslandseinsatzgesetzes 2001 (AuslEG 2001), BGBl. I Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 181/2013, in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/1998, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:
Aufgaben
§ 1. Die Aufgaben der zum Auslandseinsatz nach § 1 Z 1 lit. a KSE-BVG in das südliche zentrale Mittelmeer aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport entsendeten Personen richten sich nach der Resolution des Sicherheitsrates 2240 (2015) vom 9. Oktober 2015 sowie den Beschlüssen (GASP) 2015/778 und (GASP) 2015/1926 des Rates über eine Militäroperation der Europäischen Union im südlichen zentralen Mittelmeer (EU NAVFOR MED Operation SOPHIA) vom 18. Mai 2015 und 26. Oktober 2015 sowie den sonstigen diesem Auslandseinsatz zugrunde liegenden völkerrechtlichen Regelungen. Diese Aufgaben umfassen insbesondere
- 1. die Verhinderung der Schleusung von Migranten und des Menschenhandels in, durch und aus dem Hoheitsgebiet Libyens und vor seiner Küste, die den Stabilisierungsprozess in Libyen weiter untergraben und tausende Menschenleben gefährden;
- 2. die Unterstützung Libyens zum Aufbau von Kapazitäten, die es benötigt, um insbesondere seine Grenzen zu sichern und Handlungen zum Zweck der Schleusung von Migranten und des Menschenhandels durch sein Hoheitsgebiet und in seinen Hoheitsgewässern zu verhüten, zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen, mit dem Ziel, eine weitere Zunahme der Schleusung von Migranten und des Menschenhandels in, durch und aus dem Hoheitsgebiet Libyens und vor seiner Küste sowie die damit verbundene Gefährdung von Menschenleben zu verhindern.
Befugnisse und Mittel
§ 2. (1) Die für die Aufgabenerfüllung nach § 1 erforderlichen Daten, insbesondere die für die Identitätsfeststellung von Personen notwendigen Daten, dürfen verarbeitet und an jene nationalen und internationalen Bedarfsträger übermittelt werden, für deren Aufgabenerfüllung die Daten erforderlich sind. Diese Ermächtigung betrifft auch sensible Daten.
(2) Die jeweils entsendeten Organe dürfen von jenen Personen Auskünfte einholen, von denen anzunehmen ist, sie könnten sachdienliche Hinweise für die Aufgabenerfüllung nach § 1 geben.
(3) Zur Durchsetzung folgender Befugnisse darf durch die jeweils entsendeten Organe, soweit es für die Aufgabenerfüllung nach § 1 erforderlich ist, unmittelbare Zwangsgewalt angewendet werden:
- 1. Kontrolle und Durchsuchung von Personen, insbesondere im Rahmen vorläufiger Festnahmen von Personen und zur Durchführung der im Rahmen des Einsatzes sonstigen erforderlichen Maßnahmen,
- 2. Vorläufige Festnahme von Personen, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass diese Personen die im Verdacht stehen, Menschenschmuggel- und Menschenhandelsnetzwerke zu betreiben oder zu unterstützen oder die Durchführung der Operation gefährden,
- 3. Wegweisung von Personen zur Durchführung der im Rahmen des Einsatzes erforderlichen Maßnahmen,
- 4. Durchsuchung, Sicherstellung und Inanspruchnahme von Sachen, insbesondere von Schiffen, soweit dies zur Durchführung der im Rahmen des Einsatzes erforderlichen Maßnahmen unerlässlich ist,
- 5. Beendigung von Angriffen, einschließlich sonstiger erforderlicher Maßnahmen gegen EU NAVFOR MED Operation SOPHIA oder andere im Rahmen des Einsatzes besonders zu schützende Rechtsgüter, und
- 6. Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherung der EU NAVFOR MED Operation SOPHIA oder anderer im Rahmen des Einsatzes zu schützender Personen und Sachen.
(4) Bei der Ausübung und Durchsetzung der einzelnen Befugnisse ist § 4 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 181/2013, betreffend den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden. Die Sonderregelungen im Einsatz nach § 18 Abs. 5 und § 19 Abs. 5 MBG dürfen zur Durchsetzung der Befugnisse nach Abs. 3 Z 1 bis 6 angewendet werden.
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