434. Verordnung der E-Control, mit der die Clearinggebühr für die Erfüllung der Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators festgesetzt wird (Clearinggebühr-Verordnung 2016)
Auf Grund des § 12 des Bundesgesetzes, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden (VerrechnungsstellenG), BGBl I Nr 121/2000, iVm § 7 Abs. 1 und§ 21 Abs. 1 Z 2 Energie-Control-Gesetz - E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010 idF BGBl I Nr 174/2013, wird verordnet:
Entrichtung der Clearinggebühr
§ 1. Nach Maßgabe dieser Verordnung hat der Bilanzgruppenverantwortliche dem Bilanzgruppenkoordinator auf Basis der Umsätze der Bilanzgruppe eine Clearinggebühr zu entrichten.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1. „Gesamtenergieumsatz“ die Summe aus verkaufter Energie (Verkaufsfahrpläne), gelieferter Ausgleichsenergie und Verbrauch (Verbrauchszählwerte) auf der Sollseite, die der Summe aus eingekaufter Energie (Einkaufsfahrpläne), Erzeugung (Erzeugungszählwerte) und bezogener Ausgleichsenergie auf der Habenseite einer Bilanzgruppe entspricht;
- 2. „gebührenpflichtiger Verbrauchsumsatz“ die Summe der Verbrauchszählwerte auf der Sollseite einer Bilanzgruppe;
- 3. „gebührenpflichtiger Handelsumsatz“ den Gesamtenergieumsatz abzüglich dem Verbrauchsumsatz einer Bilanzgruppe.
Gebührensätze
§ 3. (1) Die Gebühr beträgt für jeden gebührenpflichtigen Verbrauchsumsatz € 0,0878 pro MWh.
(2) Die Gebühr beträgt für jeden gebührenpflichtigen Handelsumsatz € 0,0018 pro MWh.
Befreiungen
§ 4. Die Umsätze der besonderen Bilanzgruppen (Sonderbilanzgruppen) sind von der Clearinggebühr befreit. Als Sonderbilanzgruppen gelten insbesondere Bilanzgruppen, die ausschließlich für folgende Zwecke eingerichtet sind:
- 1. für Netzverluste und für die Verlustenergiebeschaffung;
- 2. für Ökoenergie;
- 3. der Strombörsen;
- 4. der Regelzonenführer für ihre Betriebszwecke.
Abrechnungszeitraum und Vorschreibung
§ 5. (1) Abrechnungszeitraum ist der Clearingzeitraum für das Erste Clearing des Bilanzgruppenkoordinators. Die Clearinggebühr ist vom Bilanzgruppenkoordinator zur Vorschreibung zu bringen und zu dem in der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum fällig.
(2) Sobald die endgültige Abrechnung durch den Bilanzgruppenkoordinator auf Basis der tatsächlich gemessenen Energie von Erzeugung und Verbrauch („Zweites Clearing“) erfolgt, ist die Clearinggebühr für den gesamten Zeitraum, auf den sich das Zweite Clearing erstreckt, neu zu berechnen. Etwaige Differenzbeträge gegenüber den bisher für diesen Zeitraum durch den Bilanzgruppenkoordinator eingehobenen Beträgen sind in Rechnung zu stellen bzw. gutzuschreiben.
Inkrafttreten
§ 6. (1) Diese Verordnung gilt für gebührenpflichtige Umsätze ab dem 1. Jänner 2016.
(2) Die Verordnung der E-Control, mit der die Clearinggebühr für die Erfüllung der Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators festgesetzt wird (Clearinggebühr-Verordnung), BGBl II Nr 480/2012, tritt mit 31. Dezember 2015 außer Kraft.
Übergangsbestimmungen
§ 7. Für Aufrollungen der Abrechnungen betreffend Zeiträume vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden weiterhin die Beträge gemäß der Verordnung der E-Control, mit der die Clearinggebühr für die Erfüllung der Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators festgesetzt wird (Clearinggebühr-Verordnung), BGBl II Nr 480/2012 herangezogen.
Boltz Graf
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