349. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Mindestlohntarif für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften für Kärnten festgesetzt wird
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß § 22 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2013 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft den Mindestlohntarif festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 10. November 2015 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Mindestlohntarif festgesetzt:
Mindestlohntarif
für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften/Kärnten
M 9/2015/XXVI/99/9
Geltungsbereich
§ 1. Dieser Mindestlohntarif gilt:
- 1. Räumlich: für das Bundesland Kärnten;
- 2. persönlich: für Personen, die mit der Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften (Häuser mit Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten) beauftragt wurden und deren Arbeitgeber/innen,
- a) die in ihrer Eigenschaft als Hausbesitzer/innen nicht Mitglieder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind oder
- b) wenn diese nach Inkrafttreten des Mindestlohntarifes die Kollektivvertragsfähigkeit erlangen oder einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft beitreten, solange für sie kein Kollektivvertrag abgeschlossen wird;
- 3. fachlich: nur für die Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften (Häuser mit Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten) durch die unter Z 2 genannten Personen.
Aufzüge
§ 2. (1) Die unter § 1 Z 2 genannten Personen erhalten, falls sie mit der Betreuung eines Aufzuges beauftragt wurden, monatlich vom/von der Auftraggeber/in jeweils folgenden Pauschalbetrag:
- bis zu vier Geschossen (Ein-, Ausstiegsstellen) 96,48 €
- und für jedes weitere Geschoß (Ein-, Ausstiegsstelle) 6,31 €.
(2) Unter Betreuung eines Aufzuges ist die tägliche Überprüfung des Aufzuges (Prüfungsfahrt) sowie die notwendige Reinigung des Aufzuges und des Maschinenhauses zu verstehen.
Freizeiteinrichtungen
§ 3. (1) Für die Betreuung von Terrassenbädern, Hallenbädern und Saunen gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 13,18 € zu errechnen ist.
(2) Für unbedingt notwendige Betreuung und Pflege, die auftragsgemäß an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden muss, gebührt ein Zuschlag von 100%.
(3) Für die Betreuung von Hobbyräumen, Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 9,08 € zu errechnen ist.
(4) Wird vom/von der Betreuer/in ein Inkasso für die Benützung der Einrichtungen durchgeführt, so gebührt außerdem ein Entgelt von 5% der einkassierten Summe.Grünflächen und Gartenanlagen
§ 4. (1) Für das Reinigen (z. B. Entfernen von Papierabfällen) gebühren 0,3062 €, für das Bewässern 0,2949 € und für das maschinelle Mähen samt Entfernen des Grases 0,4990 € je Quadratmeter Grünfläche jährlich aufgeteilt auf zwölf Monatsbeträge.
(2) Für das Betreuen von Bäumen und Sträuchern, Blumenbeeten usw. sowie das Entfernen von Laub und Ästen und ähnliche Arbeiten gebührt ein monatliches Pauschale, dessen Höhe nach der tatsächlichen Arbeitsleistung und unter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 9,65 € zu errechnen ist.
(3) Die sich aus Abs. 1 ergebende Summe ist kaufmännisch auf Cent zu runden.
Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen
§ 5. (1) Für die Betreuung von Warmwasser- und Zentralheizungsanlagen gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Grundbezug von monatlich 221,62 €.
(2) Wird eine solche Anlage mit gasförmigen Brennstoffen beschickt, gebührt hiefür ein Zuschlag von 156,84 € für den ersten Kessel und 148,38 € für jeden weiteren Kessel monatlich.
(3) Wird eine solche Anlage mit flüssigen Brennstoffen beschickt, gebührt hiefür ein Zuschlag von 168,52 € für den ersten Kessel und 156,84 € für jeden weiteren Kessel monatlich.
(4) Wird eine solche Anlage mit festen Brennstoffen beschickt, gebührt hiefür ein Zuschlag von 258,01 € monatlich je Kessel.
(5) Für die Durchführung von angeordneten Betreuungsarbeiten (z. B. Zwischen-, Pumpstationen usw.) sowie allfälligen Reparaturarbeiten einfacher Art an der Anlage selbst oder an den dazugehörigen Teilen gebührt für jede Arbeitsstunde zusätzlich ein Betrag von 10,97 €.
(6) Steht dem/der Betreuer/in einer Heizanlage keine auf Kosten der Hausinhabung betriebene Dusch- oder Badeanlage zur Verfügung, so gebührt bei Betreuung einer mit festen Brennstoffen betriebenen Anlage ein Zuschlag von 10%, berechnet vom Grundbezug nach Abs. 1.
(7) Für Kleinkessel unter fünf Quadratmeter Heizfläche gebührt während der Betriebsdauer für jeden angefangenen Quadratmeter Heizfläche ein Betrag von 73,58 € für mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen und von 89,34 € für mit festen Brennstoffen betriebene Anlagen monatlich.
(8) Für die Betreuung von Warmwasser- oder Zentralheizungsanlagen, die durch ein Fernheizwerk gespeist werden, gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein Betrag von 221,62 € monatlich; pro jede weitere Anlage oder Umformer gebührt während der tatsächlichen Betriebsdauer ein weiterer Betrag von 64,03 € monatlich.
Entgelt für Hausarbeiter/innen
§ 6. (1) Personen, die nicht dem Hausbesorgergesetz unterliegen, gebührt für die Durchführung von Arbeiten im Rahmen der Normalarbeitszeit (§ 3 Arbeitszeitgesetz) ein Stundenlohn, und zwar
- 1. Haustechniker/innen (Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung, sofern sie im erlernten Beruf tätig sind)
- mit Lehrabschlussprüfung 13,18 €
- ohne Lehrabschlussprüfung 11,18 €
- 2. Hausarbeiter/innen und Hausreiniger/innen 10,86 €.
(2) Für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen und während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr), die auftragsgemäß durchgeführt werden müssen, gebührt ein Zuschlag von 100%.
(3) Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen (insbesondere Blut, Urin, Kot, Erbrochenes) in allgemein zugänglichen Räumen gebührt pro Beseitigung ein Pauschalbetrag von 62,54 €. Für eine vereinbarte Reinigung von ekelerregenden Verschmutzungen in allgemein zugänglichen Außenanlagen (Rasenfläche, Gehsteig, etc.) gebührt pro Reinigung ein Pauschalbetrag in Höhe von 50% des vorstehenden Pauschalbetrages.
(4) Wird eine Arbeitsbereitschaft vereinbart, gebühren pro Stunde 50% des jeweiligen Stundenlohnes.
Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration
§ 7. (1) Den unter § 1 Z 2 genannten Personen gebühren in jedem Jahr ein Urlaubszuschuss in der Höhe der für den Monat Mai gebührenden Entlohnung und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe der für den Monat November gebührenden Entlohnung, mindestens jedoch ein Urlaubszuschuss und eine Weihnachtsremuneration in der Höhe von je einem Zwölftel des Jahresbezugs.
(2) Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubes, spätestens jedoch mit der Auszahlung des für Juni zustehenden Lohnes, die Weihnachtsremuneration ist spätestens bis zum 30. November eines jeden Jahres auszuzahlen.
(3) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis während des Kalenderjahres, so gebühren dem/der Arbeitnehmer/in Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration entsprechend der in diesem Kalenderjahr zurückgelegten Dienstzeit anteilsmäßig.
Begünstigungsklausel
§ 8. Bestehende günstigere Vereinbarungen werden durch diesen Mindestlohntarif nicht berührt.
Geltungstermin
§ 9. Dieser Mindestlohntarif ändert den Mindestlohntarif vom 1. Dezember 2014, M 22/2014/XXVI/99/17, BGBl. II Nr. 328/2014, und tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
Lukowitsch
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