319. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die zeitlich befristete Festlegung eines Düngemittelausbringungsverbotszeitraumes
Auf Grund des § 55p Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2014, wird verordnet:
Die Verordnung über das Aktionsprogramm 2012 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, in der Fassung des Amtsblatts zur Wiener Zeitung, Nr. 22/2008, zuletzt geändert durch das BGBl. II Nr. 260/2014 wird auf Anregung des Landeshauptmannes von Kärnten wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 wird folgender dritter Satz angefügt:
„Auf Anregung des Landeshauptmannes von Kärnten gilt der letztgenannte Zeitpunkt auch als Beginn des Verbotszeitraums im Jahr 2015 für die Ausbringung von am eigenen Betrieb angefallener Gülle und Jauche auf Ackerflächen in Kärnten, auf denen nach der Ernte von Körnermais oder Soja Winterweizen, Winterroggen, eine Begrünung mit Grünschnittroggen oder ähnliche Kulturen - jedoch keine Leguminosen - bis 30. Oktober angebaut werden, und sind darüber folgende Aufzeichnungen zu führen:
- — Bezeichnung der nach der Ernte von Körnermais oder Soja angebauten Kultur sowie Bezeichnung und Größe des Schlages bzw. des Feldstückes, auf dem stickstoffhältige Düngemittel ausgebracht wurden,
- — Datum von Ernte und Anbau auf dem Schlag bzw. dem Feldstück,
- — Art und Menge der auf dem Schlag bzw. Feldstück nach der Ernte von Körnermais oder Soja ausgebrachten Düngemittel, die Menge des darin enthaltenen jahreswirksamen Stickstoffs sowie das Datum der Ausbringung.“
2. In § 10 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 2 Abs. 1 dritter Satz in der Fassung BGBl. II Nr. 319/2015, tritt mit Ablauf des 16. Februar 2016 außer Kraft.“
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