25. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über Inhalt und Detaillierungsgrad der Sanierungspläne von Banken (Bankensanierungsplanverordnung - BaSaPV)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes - BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung ist anwendbar auf Unternehmen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 1 und 4 BaSAG, die nicht von der Europäischen Zentralbank gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 (§ 6) direkt beaufsichtigt werden.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Für die Zwecke dieser Verordnung sind
- 1. Unternehmen der Kategorie 1:
- a) Institute gemäß § 2 Z 23 BaSAG, die zur Erstellung eines Sanierungsplans gemäß § 8 Abs. 1 BaSAG verpflichtet sind und deren Bilanzsumme ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses den Betrag von 350 Millionen Euro nicht übersteigt;
- b) EU-Mutterunternehmen gemäß § 2 Z 84 BaSAG, die zur Erstellung eines Gruppensanierungsplans gemäß § 15 Abs. 1 verpflichtet sind, wenn die konsolidierte Bilanzsumme der Gruppe ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses den Betrag von 350 Millionen Euro nicht übersteigt; oder
- c) Zentralinstitute institutsbezogener Sicherungssysteme gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die zur Erstellung eines Gruppensanierungsplans gemäß § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 BaSAG verpflichtet sind, wenn die konsolidierte oder aggregierte Bilanzsumme gemäß Art. 113 Abs. 7 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses den Betrag von 350 Millionen Euro nicht übersteigt.
- 2. Unternehmen der Kategorie 2:
- a) Institute gemäß § 2 Z 23 BaSAG, die zur Erstellung eines Sanierungsplans gemäß § 8 Abs. 1 BaSAG verpflichtet und nicht Institute der Kategorie 1 sind, soweit
- aa) deren Bilanzsumme ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses den Betrag von 5 Milliarden Euro nicht übersteigt,
- bb) deren Auslandsgeschäft ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses weder aktiv- noch passivseitig einen Anteil an der Bilanzsumme von 30% nicht übersteigt und
- cc) deren Interbankgeschäft ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses weder aktiv- noch passivseitig einen Anteil an der Bilanzsumme von 50% nicht übersteigt;
- b) EU-Mutterunternehmen gemäß § 2 Z 84 BaSAG, die zur Erstellung eines Gruppensanierungsplans gemäß § 15 Abs. 1 BaSAG verpflichtet und nicht Institute der Kategorie 1 sind, soweit
- aa) die Bilanzsumme der Gruppe ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses den Betrag von 5 Milliarden Euro nicht übersteigt,
- bb) das Auslandsgeschäft der Gruppe ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses einen Anteil an der Bilanzsumme von 30% nicht übersteigt und
- cc) das Interbankgeschäft der Gruppe ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses einen Anteil an der Bilanzsumme von 50% nicht übersteigt; oder
- c) Zentralinstitute institutsbezogener Sicherungssysteme gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die zur Erstellung eines Gruppensanierungsplans gemäß § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 BaSAG verpflichtet und nicht der Kategorie 1 zuzuordnen sind, soweit
- aa) die konsolidierte oder aggregierte Bilanzsumme gemäß Art. 113 Abs. 7 lit. e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses den Betrag von 5 Milliarden Euro nicht übersteigt,
- bb) das Auslandsgeschäft des institutsbezogenen Sicherungssystems ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses weder aktiv- noch passivseitig einen Anteil an der Bilanzsumme von 30% nicht übersteigt und
- cc) das Interbankgeschäft des institutsbezogenen Sicherungssystems ausweislich des letzten geprüften Jahresabschlusses weder aktiv- noch passivseitig einen Anteil an der Bilanzsumme von 50% nicht übersteigt.
- a) Institute gemäß § 2 Z 23 BaSAG, die zur Erstellung eines Sanierungsplans gemäß § 8 Abs. 1 BaSAG verpflichtet und nicht Institute der Kategorie 1 sind, soweit
- 3. Unternehmen der Kategorie 3:
- a) Institute, die zur Erstellung eines Sanierungsplans gemäß § 8 Abs. 1 BaSAG verpflichtet sind und nicht der Kategorie 1 oder 2 zuzuordnen sind;
- b) EU-Mutterunternehmen, die zur Erstellung eines Gruppensanierungsplans gemäß § 15 Abs. 1 verpflichtet sind und nicht der Kategorie 1 oder 2 zuzuordnen sind;
- c) Zentralinstitute institutsbezogener Sicherungssysteme, die zur Erstellung eines Gruppensanierungsplans gemäß § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 BaSAG verpflichtet sind und nicht der Kategorie 1 oder 2 zuzuordnen sind.
Proportionalität
§ 3. (1) Sanierungspläne und Gruppensanierungspläne der Unternehmen gemäß § 1 haben den Anforderungen gemäß §§ 8 bis 10 sowie §§ 15 und 16 BaSAG und der Anlage zu § 9 BaSAG mit folgenden Einschränkungen zu entsprechen:
- 1. Unternehmen der Kategorie 1:
- a) § 9 Abs. 2 BaSAG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan ein systemisches Szenario zu enthalten hat;
- b) § 10 Abs. 1 BaSAG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan folgende Indikatoren zu enthalten hat:
- aa) harte Kernkapitalquote gemäß Art. 92 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
- bb) Gesamtkapitalquote gemäß Art. 92 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
- cc) Liquiditätsdeckungsanforderung (Mindestliquiditätsquote) gemäß Art. 412 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
- dd) Gesamtkapitalrentabilität,
- ee) Schuldnerausfallquote, welche in Übereinstimmung mit Art. 178 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu berechnen ist.
- 2. Unternehmen der Kategorie 2:
- a) § 9 Abs. 2 BaSAG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan ein systemisches und ein idiosynkratisches Szenario zu enthalten hat;
- b) § 10 Abs. 1 BaSAG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan die Indikatoren gemäß Z 1 lit. b zu enthalten hat.
- 3. Unternehmen der Kategorie 3:
- a) § 9 Abs. 2 BaSAG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan ein systemisches und ein idiosynkratisches Szenario sowie ein systemisch-idiosynkratisches Kombinationsszenario zu enthalten hat;
- b) § 10 Abs. 1 BaSAG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Sanierungsplan die Indikatoren gemäß Z 1 lit. b zu enthalten hat sowie jeweils einen weiteren Indikator aus den Bereichen Liquidität, Profitabilität und Qualität der Aktiva.
(2) Die Unternehmen der Kategorie 3 können einen begründeten Antrag stellen, dass nur die erforderlichen Szenarien und Indikatoren des Abs. 1 Z 2 in ihrem Sanierungsplan enthalten sein müssen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn eine solche Reduktion aufgrund der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäftstätigkeit, der Beteiligungsstruktur, der Rechtsform und des Risikoprofils des Antragsstellers angemessen ist.
Zeitpunkt der Übermittlung des Sanierungsplans
§ 4. Für den Zeitpunkt der Übermittlung des Sanierungsplans an die FMA gelten folgende Bestimmungen:
- 1. Die erstmalige Übermittlung des Sanierungsplans der Unternehmen der Kategorie 1 hat bis spätestens 30. November 2015 zu erfolgen;
- 2. die erstmalige Übermittlung des Sanierungsplans der Unternehmen der Kategorien 2 und 3 hat bis spätestens 30. September 2015 zu erfolgen.
Häufigkeit der Aktualisierung des Sanierungsplans
§ 5. Für die Häufigkeit der Aktualisierung des Sanierungsplans gelten folgende Bestimmungen:
- 1. Die Unternehmen der Kategorie 1 haben den Sanierungsplan mindestens alle zwei Jahre zu aktualisieren und an die FMA zu übermitteln. Die FMA ist berechtigt, dem Institut eine einmal jährliche Aktualisierung aufzutragen;
- 2. Die Unternehmen der Kategorien 2 und 3 haben den Sanierungsplan mindestens einmal jährlich zu aktualisieren und an die FMA zu übermitteln.
Verweise
§ 6. Soweit in dieser Verordnung auf europäische Rechtsakte verwiesen wird, so ist jeweils die folgende Fassung anzuwenden:
- 1. im Falle der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013:
die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 über die Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63;
- 2. im Falle der Verordnung (EU) Nr. 575/2013:
die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 321 vom 30.11.2013 S. 6.
Inkrafttreten
§ 7. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Ettl Kumpfmüller
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