250. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend das Überbrückungsgeld nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG-Überbrückungsgeldverordnung)
Auf Grund der §§ 13l Abs. 1, 3 und 6 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2015, wird verordnet:
§ 1. Abweichend von § 13l Abs. 3 BUAG gebührt das Überbrückungsgeld für einen Zeitraum von höchstens 18 Monaten.
§ 2. § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 250/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft und gilt für Arbeitnehmer, denen mit 1. Jänner 2016 oder einem späteren Zeitpunkt das Überbrückungsgeld zuerkannt wird.
Hundstorfer
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