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BGBl II 234/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

234. Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die frühe sprachliche Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen für die Kindergartenjahre 2015/16 bis 2017/18

234. Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die frühe sprachliche Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen für die Kindergartenjahre 2015/16 bis 2017/18

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, diese vertreten durch den Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, – im Folgenden Vertragsparteien genannt – sind übereingekommen, gemäß Art. 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Artikel 1

Zielsetzungen

(1) Drei- bis sechsjährige Kinder in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, die über mangelnde Deutschkenntnisse verfügen, insbesondere jene mit anderer Erstsprache als Deutsch, sollen so gefördert werden, dass sie mit Eintritt in die erste Schulstufe der Volksschule die Unterrichtssprache Deutsch nach den „Bildungsstandards zur Sprech- und Sprachkompetenz zu Beginn der Schulpflicht“ möglichst beherrschen. Die Feststellung eines allfälligen Sprachförderbedarfs soll in den institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen durch Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen, allenfalls gemeinsam mit den Leiterinnen und Leitern der Volksschulen bzw. sonstigem qualifizierten Personal erfolgen. Die frühe sprachliche Förderung ist durch Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen bzw. sonstiges qualifiziertes Personal zusätzlich zur alltagsintegrierten Förderung altersadäquat, individuell und auf spielerische Weise durchzuführen.

(2) Bei der Umsetzung der frühen sprachlichen Förderung soll der bundesländerübergreifende Bildungsrahmenplan für elementare Bildungseinrichtungen in Österreich und der Bildungsplan-Anteil zur sprachlichen Förderung in elementaren Bildungseinrichtungen zur Anwendung gelangen.

(3) Die frühe sprachliche Förderung hat das Ziel, durch eine durchgängige Sprachförderung den Einstieg in die Volksschule im Sinne eines Schnittstellenmanagements zu erleichtern, die Bildungschancen der Kinder für die Phase des Eintritts in die Schule bzw. Schuleingangsphase zu optimieren und in weiterer Folge einen besseren Start in das Bildungs- und Berufsleben zu ermöglichen.

(4) Die frühe sprachliche Förderung kann gegebenenfalls bei Kindern mit Sprachförderbedarf um die Möglichkeit der Förderung anderer relevanter Entwicklungsbereiche gemäß Art. 2 Z 8 ergänzt werden, um die Gesamtentwicklung der Kinder zu unterstützen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für diese Vereinbarung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1. „Institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen“ sind öffentliche und private Kindergärten und
    -krippen oder vergleichbare Einrichtungen, sowie alterserweiterte Gruppen, wobei private solche sind, bei denen die Kinderbetreuung nicht im privaten Haushalt stattfindet, die unter denselben Aufnahme- und Ausschließungsbedingungen wie die öffentlichen allgemein zugänglich und nicht auf Gewinn gerichtet sind, Betriebskindergärten und -krippen sowie vergleichbare Einrichtungen.
  2. 2. Das „Kindergartenjahr“ ist der Zeitraum zwischen 1. September und 31. August des Folgejahres.
  3. 3. Die „Bildungsstandards zur Sprech- und Sprachkompetenz zu Beginn der Schulpflicht“ sind jene sprachlichen Kompetenzen, die beim Eintritt in die erste Schulstufe der Volksschule gegeben sein sollen und vom damaligen Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur in Zusammenarbeit mit der Pädagogischen Hochschule Linz erstellt wurden.
  4. 4. Die „Ausbildung der Kindergartenpädagoginnen und –pädagogen“ ist die an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik laut geltendem Lehrplan und geltender Prüfungsordnung durchzuführende Qualifizierung.
  5. 5. Die „Fort- und Weiterbildung der Kindergartenpädagoginnen und –pädagogen“ sind jene Maßnahmen, die an den Pädagogischen Hochschulen oder vergleichbaren Bildungsstätten gesetzt bzw. von den Ländern organisiert werden, insbesondere die Lehrgänge zur Qualifizierung für die frühe sprachliche Förderung.
  6. 6. Die „Sprachstandsfeststellung“ ist der Beobachtungsbogen zur Erfassung der Sprachkompetenz in Deutsch von Kindern mit Deutsch als Erstsprache (BESK 2.0), der Beobachtungsbogen zur Erfassung der Sprachkompetenz in Deutsch von Kindern mit Deutsch als Zweitsprache (BESK-DaZ 2.0) oder ein vergleichbares, auf sprachwissenschaftlicher und kindergarten-pädagogischer Basis festgelegtes Instrumentarium, das eine eindeutige Aussage über den allfälligen Bedarf an früher sprachlicher Förderung ermöglicht.
  7. 7. Die „frühe sprachliche Förderung“ sind pädagogisch unterstützende Maßnahmen im Bereich der Förderung der Unterrichtssprache Deutsch, die in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen in geeigneter (kindgemäßer, individueller, sachrichtiger, zusätzlicher) Form gesetzt werden, um die Bildungschancen in der Schuleingangsphase zu optimieren und einen besseren Start in das Bildungs- und Berufsleben zu ermöglichen.
  8. 8. Die „Förderung des Entwicklungsstandes“ ist die Förderung bestimmter Entwicklungsaspekte, die für drei- bis sechsjährige Kinder relevant sind und für die empirisch belegt ist, dass Fördermaßnahmen Erfolg zeigen. Zu diesen zählen Motorik, sozialemotionale Entwicklung, schulische Vorläuferfertigkeiten, bereichsspezifisches Wissen und die Sensibilisierung zur Mehrsprachigkeit.
  9. 9. Der „Bildungsrahmenplan“ und der „Bildungsplan-Anteil“ sind der bundesländerübergreifende Bildungsrahmenplan für elementare Bildungseinrichtungen in Österreich und der Bildungsplan-Anteil zur sprachlichen Förderung in elementaren Bildungseinrichtungen (2009) der Ämter der Landesregierungen der österreichischen Bundesländer, des Magistrats der Stadt Wien sowie des damaligen Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur, erarbeitet durch das Charlotte-Bühler-Institut.
  10. 10. Die „Wirkungskennzahl“ ist der Zahlenwert, um den sich der Sprachförderbedarf nach den durchgeführten Fördermaßnahmen im Zeitraum eines Kindergartenjahres, gemessen an der Anzahl der Kinder, verringert hat. Maßgeblich sind hierfür die beiden Testzeitpunkte zu Beginn und am Ende der Fördermaßnahmen eines Förderjahres. Hier wird bei demselben Personenkreis getestet, wie viele Kinder mit Sprachförderbedarf nach gezielter früher sprachlicher Förderung weiteren bzw. keinen Förderbedarf mehr aufweisen. Die Basis dieser Auswertung ist die anonymisierte Ergebniserfassung.
  11. 11. Das „Vollzeitäquivalent“ ist der Zeitwert, den eine Vollzeit-Arbeitskraft innerhalb eines vergleichbaren Zeitraums erbringt.

Artikel 3

Frühe sprachliche Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen

(1) Die Vertragsparteien treffen die geeigneten Maßnahmen, um im Zusammenwirken zwischen den institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, den Schulen, den Erziehungsberechtigten und den Schulbehörden des Bundes die Beherrschung der Unterrichtssprache Deutsch nach den „Bildungsstandards zur Sprech- und Sprachkompetenz zu Beginn der Schulpflicht“ durch alle Kinder beim Eintritt in die erste Schulstufe der Volksschule möglichst sicherzustellen.

(2) Der Bund verpflichtet sich insbesondere

  1. 1. den Ländern geeignete Verfahren der Sprachstandsfeststellungen gemäß Art. 2 Z 6 zur Verfügung zu stellen, mit welchen der Sprachförderbedarf in den institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen festgestellt wird;
  2. 2. zur Aus-, Fort- und Weiterbildung der Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen und Lehrenden an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik im Bereich der Sprachstandsfeststellung und der frühen sprachlichen Förderung an den Pädagogischen Hochschulen oder vergleichbaren Bildungsstätten und
  3. 3. zur Weiterentwicklung von Curricula für ein einheitliches Qualifizierungsmodell für die spezielle Aus-, Fort- und Weiterbildung der Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen im Bereich der Sprachstandsfeststellung und der frühen sprachlichen Förderung an der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik, den Pädagogischen Hochschulen oder vergleichbaren Bildungsstätten.

Die Erfüllung dieser Verpflichtungen obliegt dem Bundesministerium für Bildung und Frauen. Bei der Erfüllung der Z 2 sind die Länder miteinzubeziehen.

(3) Die Länder verpflichten sich insbesondere

  1. 1. eine Sprachstandsfeststellung gemäß Art. 2 Z 6 möglichst zu Beginn eines jeden Kindergartenjahres durchzuführen;
  2. 2. nach erfolgter Durchführung der frühen sprachlichen Förderung, jedenfalls aber zu Beginn des Folgekindergartenjahres, ist bei dem Personenkreis, welcher aufgrund des festgestellten Bedarfs sprachlich gefördert wurde, erneut eine Sprachstandsfeststellung vorzunehmen. Dies gilt auch für jenen Personenkreis, der zu Beginn des Folgekindergartenjahres bereits eingeschult ist, jedoch im vorangegangenen Kindergartenjahr aufgrund des festgestellten Bedarfs sprachlich gefördert wurde;
  3. 3. die erforderliche frühe sprachliche Förderung in den institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen gemäß den „Bildungsstandards zur Sprech- und Sprachkompetenz zu Beginn der Schulpflicht“ durchzuführen;
  4. 4. die speziellen Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen des Bundes an den Pädagogischen Hochschulen sowie vergleichbaren Bildungsstätten an die Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen zu empfehlen;
  5. 5. die gegebenenfalls erforderliche, die Unterrichtssprache Deutsch unterstützende Förderung des Entwicklungsstandes gemäß Art. 2 Z 8 in den institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen als zusätzliche Maßnahme zum Regelbetrieb gemäß den in der Konzeptvorlage (Art. 5) enthaltenen Kriterien durchzuführen.

(4) Die Vertragsparteien haben den Bildungsrahmenplan für institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen sowie den Bildungsplan-Anteil gemäß Art. 1 Abs. 2 anzuwenden.

Artikel 4

Zweckzuschuss des Bundes

(1) Die Gesamtkosten, die in Durchführung der Maßnahmen dieser Vereinbarung entstehen, werden zwischen Bund und Ländern im Verhältnis zwei zu eins aufgeteilt, wobei etwaige Beiträge von Gemeinden dem Anteil des jeweiligen Landes zugerechnet werden können. Der Zweckzuschuss des Bundes im Sinne der §§ 12 und 13 F-VG 1948 beträgt in den Kindergartenjahren 2015/16, 2016/17 und 2017/18 jeweils maximal 20 Millionen Euro. Dieser ist wie folgt auf die Länder aufzuteilen:

1. Burgenland

3,386 %

2. Kärnten

5,638 %

3. Niederösterreich

19,265 %

4. Oberösterreich

16,331 %

5. Salzburg

5,953 %

6. Steiermark

10,865%

7. Tirol

8,389 %

8. Vorarlberg

4,887 %

9. Wien

25,286 %

(2) Von den Zweckzuschussmitteln in Abs. 1 können in den Kindergartenjahren 2015/16, 2016/17 und 2017/18 jeweils bis zu 25 Prozent des jedem Bundesland gewährten Zweckzuschusses, wenn nötig, dafür verwendet werden, dass neben der Unterrichtssprache Deutsch auch der Entwicklungsstand gemäß Art. 2 Z 8 gefördert wird.

(3) Die im Rahmen der speziellen Qualifizierungsmaßnahmen anfallenden Reise- und Vertretungskosten der Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen werden nicht aus dem Zweckzuschuss des Bundes getragen.

(4) Tritt die Vereinbarung für ein Land oder mehrere Länder nicht in Kraft, so erhöht sich für die übrigen Länder ihr Anteil am Zweckzuschuss des Bundes unter Neuberechnung des Verteilungsschlüssels im Sinne des Abs. 1 entsprechend.

Artikel 5

Konzeptvorlage

(1) Zur Darlegung der vereinbarungsgemäßen Verwendung des Zweckzuschusses hat das jeweilige Land dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres ein Konzept für das jeweilige Kindergartenjahr vorzulegen, das Folgendes zu enthalten hat:

  1. 1. eine konkrete inhaltliche Festlegung der Umsetzung der frühen sprachlichen Förderung und gegebenenfalls der Förderung des Entwicklungsstandes entsprechend der Vorgaben,
  2. 2. Angaben zum Personaleinsatz,
  3. 3. Angaben zu den Standorten,
  4. 4. einen Finanzplan,
  5. 5. Angaben zu den Sprachstandsfeststellungsverfahren.

Das Konzept hat der Vorlage in Anlage A zu entsprechen.

(2) Jedes Land hat dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres sein Konzept für das Kindergartenjahr 2015/16 mit den Inhalten gemäß Art. 5 Abs. 1 bis zum 30. Juni 2015 vorzulegen.

(3) Jedes Land hat dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres die Konzepte für die Kindergartenjahre 2016/17 und 2017/18 mit den Inhalten gemäß Art. 5 Abs. 1 bis zum 30. April eines jeden Jahres vorzulegen.

Artikel 6

Berichterstattung und Abrechnung des Zweckzuschusses des Bundes

(1) Die Länder haben dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres bis 31. Dezember eines jeden Jahres, letztmalig zum 31. Dezember 2018, einen Schlussbericht vorzulegen. Dieser hat neben der Abrechnung des vorangegangenen Kindergartenjahres, in dem die frühe sprachliche Förderung und gegebenenfalls die Förderung des Entwicklungsstandes stattgefunden haben, folgende Angaben zu beinhalten:

  1. 1. die Gesamtzahl der Kinder in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, in denen Fördermaßnahmen durchgeführt wurden, die Anzahl der geförderten Kinder mit festgestelltem Sprachförderbedarf, aufgeschlüsselt nach Erstsprache und Alter, sowie die Anzahl der gemäß Art. 2 Z 8 geförderten Kinder, aufgeschlüsselt nach Entwicklungsbereich entsprechend den Kriterien in der Vorlage in Anlage A,
  2. 2. die Gesamtzahl der institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen sowie die Anzahl jener institutioneller Kinderbetreuungseinrichtungen, in denen die Fördermaßnahmen durchgeführt wurden, mit der Anzahl der Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen sowie des sonstigen qualifizierten Personals zur Durchführung der Fördermaßnahmen, der zusätzlich für die frühe sprachliche Förderung eingesetzten Vollzeitäquivalente von Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen und sonstigem qualifizierten Personal sowie der tatsächlich für die frühe sprachliche Förderung aufgewendeten Stunden,
  3. 3. die anonymisierten Ergebnisse sowie eine vergleichende anonymisierte Auswertung der durchgeführten Sprachstandsfeststellungen gemäß Art. 3 Abs. 3, aus der jedenfalls eine Wirkungskennzahl der durchgeführten frühen sprachlichen Förderung der Kinder, die frühe sprachliche Förderung erhalten haben, ablesbar sein muss.

Der Schlussbericht hat der Vorlage in Anlage B zu entsprechen. Auf Seiten des Bundes ist zur Entscheidung über die Abrechnung das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres berufen.

In begründeten Ausnahmefällen kann das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres unter Angabe von sachlichen Gründen auf Antrag des Bundeslandes eine Fristerstreckung von bis zu zwei Monaten gewähren.

(2) Zweckzuschüsse des Bundes, die in einem Kindergartenjahr nicht abgerechnet werden, können im darauffolgenden Kindergartenjahr verwendet werden und sind gemeinsam mit den Mitteln dieses Kindergartenjahres abzurechnen.

(3) Das Land hat den für das jeweilige Kindergartenjahr angewiesenen Betrag des Bundes soweit rückzuerstatten, als im betreffenden Kindergartenjahr

  1. 1. das Land den Vorlageverpflichtungen aus den Art. 5 und Art. 6 nicht nachkommt oder
  2. 2. ein negatives Evaluierungsergebnis gemäß Art. 9 vorliegt.

(4) Bei Vorliegen mehrerer Pflichtverletzungen für die Rückerstattung ist

  1. 1. im Falle des Abs. 3 Z 1 der gesamte angewiesene Betrag rückzuerstatten,
  2. 2. im Falle des Abs. 3 Z 2 jener Betrag rückzuerstatten, der den Mitteln der nicht vereinbarungsgemäß umgesetzten Maßnahme entspricht.

(5) Mehrere Rückerstattungsbeträge können nur insoweit addiert werden, als sie den Gesamtbetrag des Zweckzuschusses nicht überschreiten.

(6) Zweckzuschussmittel, die mit Ende der Geltungsdauer der Vereinbarung gemäß Art. 12 nicht abgerechnet werden können, sind dem Bund vom jeweiligen Land rückzuerstatten.

Artikel 7

Anpassung von Gesetzen

Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen sind bis längstens 30. November 2015 in Kraft zu setzen.

Artikel 8

Zahlungen des Bundes

(1) Der Zweckzuschuss des Bundes gemäß Art. 4 Abs. 1 wird nach den unter Art. 5 und Art. 6 angeführten Kriterien in zwei Raten für das jeweilige Kindergartenjahr auf das vom Land bekannt zu gebende Konto wie folgt angewiesen:

  1. 1. Die erste Rate beträgt die Hälfte des jeweiligen Zweckzuschusses pro Land und wird jeweils im Oktober angewiesen.
  2. 2. Die zweite Rate beträgt die Hälfte des jeweiligen Zweckzuschusses pro Land und wird jeweils im März angewiesen.

(2) Bei der Auszahlung können allfällige Rückzahlungsverpflichtungen (Art. 6 Abs. 3 bis 4) aufgerechnet werden.

(3) Die Auszahlung erfolgt durch das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres.

Artikel 9

Evaluierung und Controlling

(1) Der Einsatz, der in Art. 4 angeführten Zweckzuschussmittel ist zu evaluieren; dabei ist folgendermaßen vorzugehen:

  1. 1. Die in Art. 5 angeführten Konzepte werden vom Österreichischen Integrationsfonds geprüft und durch das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres genehmigt.
  2. 2. Die in Art. 6 angeführten Schlussberichte werden vom Österreichischen Integrationsfonds geprüft und als Evaluierungsschlussbericht zusammengefasst dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres vorgelegt, welches die Schlussberichte genehmigt.
  3. 3. In Ergänzung zu Z 1 und 2 behält sich das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres das Recht vor, vom Österreichischen Integrationsfonds im Vorhinein anzukündigende Hospitationen in den Kindergärten durchführen zu lassen und selbst Einsichtnahmen in die Abrechnungen gemäß Art. 6 zu nehmen.

(2) Bei einem negativen Ergebnis der in Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Überprüfungen informiert das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres das jeweilige Land über die Möglichkeit, die in Abs. 1 Z 1 und Z 2 angeführten Dokumente unter Einräumung einer Frist von vier Wochen zu ergänzen und hierzu Stellung zu nehmen. Kommt das Land dieser Aufforderung nicht nach oder ergibt die nochmalige Prüfung erneut ein negatives Prüfungsergebnis, behält sich das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres vor, die jeweiligen Raten einzubehalten. Ein negatives Ergebnis der Evaluierungen liegt vor, wenn

  1. 1. der Zweckzuschuss nicht widmungsgemäß verwendet wurde oder
  2. 2. die Konzepte sowie Schlussberichte den Vorlagen widersprechen oder die inhaltlichen Mindestangaben nicht enthalten (Art. 5 und Art. 6 Abs. 1).

Eine nicht widmungsgemäße Verwendung liegt insbesondere vor, wenn keine oder unzureichende Sprachstandsfeststellungen durchgeführt werden (Art. 3 Abs. 3 Z 1 und 2) oder die frühe sprachliche Förderung nicht den „Bildungsstandards zur Sprech- und Sprachkompetenz zu Beginn der Schulpflicht“ entspricht (Art. 3 Abs. 3 Z 3).

Artikel 10

Übergangsklausel

Ausgaben im Sinne des Art. 4 Abs. 1, die im Zeitraum 1. Jänner 2015 bis 31. August 2015 entstehen, können im Rahmen dieser Vereinbarung abgerechnet werden. Diese sind in einem gesonderten Zwischenbericht bis 31. Dezember 2015 abzurechnen.

Artikel 11

Inkrafttreten

(1) Diese Vereinbarung tritt mit dem Ersten des Folgemonats nach Ablauf jenes Tages, an dem

  1. 1. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und
  2. 2. beim Bundeskanzleramt die Mitteilung zumindest eines Landes über die Erfüllung der nach der Landesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten eingelangt ist, zwischen dem Bund und den Ländern in Kraft, deren Mitteilungen bis zum Ablauf jenes Tages eingelangt sind, an dem die Bedingungen gemäß Z 1 und 2 eingetreten sind. Abweichend davon tritt Art. 10, sobald die in Z 1 und 2 festgelegten Bedingungen erfüllt sind, rückwirkend mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(2) Langen nach Ablauf jenes Tages, an dem die Bedingungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 eingetreten sind, Mitteilungen weiterer Länder über die Erfüllung der nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten beim Bundeskanzleramt ein, so tritt die Vereinbarung gegenüber diesen Ländern mit dem Ersten des Folgemonats nach dem Einlangen der jeweiligen Mitteilung in Kraft, Art. 10 jedoch rückwirkend mit 1. Jänner 2015.

(3) Nach dem 31. August 2015 können die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung nicht mehr erfüllt werden.

(4) Das Bundeskanzleramt hat dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres und den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens mitzuteilen.

Artikel 12

Geltungsdauer

Diese Vereinbarung gilt für drei Kindergartenjahre gemäß Art. 4 Abs. 1 und läuft bis Ende des Kindergartenjahres 2017/18. Die Vereinbarung tritt zwischen Bund und den einzelnen Ländern nach positiver Entscheidung über den gemäß Art. 6 vorzulegenden Schlussbericht für das Kindergartenjahr 2017/18 durch das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres außer Kraft.

Artikel 13

Urschrift

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 11 Abs. 1 und 2 zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten und Salzburg mit 1. Juli 2015, Art. 10 jedoch rückwirkend mit 1. Jänner 2015, und gegenüber den Ländern Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien mit 1. August 2015, Art. 10 jedoch rückwirkend mit 1. Jänner 2015, in Kraft getreten.

Anlagen:

Anlage A Konzeptvorlage Art. 15a B-VG gemäß Art. 5

(Anm.: Anlage A Konzeptvorlage ist als PDF dokumentiert.)

Anlage B Schlussberichtsvorlage Art. 15a B-VG gemäß Art. 6

(Anm.: Anlage B Schlussbericht ist als PDF dokumentiert.)

Anlage 1

Anlage 1: Anlage A - Konzeptvorlage gemäß Art. 5

Anlage 2

Anlage 2: Anlage B - Schlussberichtsvorlage gemäß Art. 6

Ostermayer

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