115. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Gold- und Silberschmied/in und Juwelier/in (Gold- und Silberschmied/in und Juwelier/in-Ausbildungsordnung)
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.129/2013, wird verordnet:
Lehrberuf Gold- und Silberschmied/in und Juwelier/in
§ 1. (1) Der Lehrberuf Gold- und Silberschmied/in und Juwelier/in ist mit einer Lehrzeit von drei- einhalb Jahren eingerichtet.
(2) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Gold- und Silberschmied und Juwelier oder Gold- und Silberschmiedin und Juwelierin) zu bezeichnen.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Gold- und Silberschmied/in und Juwelier/in ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
- 1. Gestalten und Ausarbeiten von eigenen Entwürfen sowie Anfertigen von Skizzen und Werkzeichnungen,
- 2. Auswählen und Vorbereiten von Werk- und Hilfsstoffen,
- 3. Bearbeiten und Umformen von Werkstoffen durch spanende und spanlose Bearbeitung,
- 4. Herstellen von einschlägigen lösbaren und unlösbaren Verbindungen sowie von beweglichen Verbindungen,
- 5. Anfertigen von Funktionsteilen wie Verschlüsse, Manschetten oder Broschierungen,
- 6. Behandeln und Veredeln von Oberflächen sowie Einsetzen und Fassen von Edel- und Schmuck- steinen sowie von Perlen,
- 7. Passen und Montieren von Einzelteilen zu einfachen Schmuck- oder kunsthandwerklichen Gegenständen,
- 8. Herstellen und Ausfertigen von Schmuck- oder kunsthandwerklichen Gegenständen einschließlich der notwendigen Vor- und Abschlussarbeiten,
- 9. Aufarbeiten, Reparieren und Umarbeiten von Schmuck- oder kunsthandwerklichen Gegenständen.
Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Gold- und Silberschmied/in und Juwelier/in wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
Pos. | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | 4. Lehrjahr |
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1. | Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes | - | - | - |
2. | Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche | - | - | |
3. | Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs | Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes | ||
4. | Fachübergreifende Ausbildung (Schlüsselqualifikationen) In der Art der Vermittlung der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ist auf die Förderung folgender fachübergreifender Kompetenzen des Lehrlings Bedacht zu nehmen: | |||
4.1. | Methodenkompetenz: zB Lösungsstrategien entwickeln, Informationen selbstständig beschaffen, auswählen und strukturieren, Entscheidungen treffen etc. | |||
4.2 | Soziale Kompetenz: zB in Teams arbeiten, Mitarbeiter/innen führen etc. | |||
4.3 | Personale Kompetenz: zB Selbstvertrauen und Selbstbewusstsein, Bereitschaft zur Weiterbildung, Bedürfnisse und Interessen artikulieren etc. | |||
4.4 | Kommunikative Kompetenz: zB mit Kunden/innen, Vorgesetzten, Kollegen/innen und anderen Personengruppen zielgruppengerecht kommunizieren; Englisch auf branchen- und betriebsüblichem Niveau zum Bestreiten von Alltags- und Fachgesprächen beherrschen | |||
4.5 | Arbeitsgrundsätze: zB Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit etc. | |||
4.6 | Kundenorientierung: Im Zentrum aller Tätigkeiten im Betrieb hat die Orientierung an den Bedürfnissen der Kunden/innen unter Berücksichtigung der Sicherheit zu stehen | |||
5. | Kenntnis der Arbeitsorganisation, Arbeitsplanung und Arbeitsgestaltung | |||
6. | Ergonomisches Gestalten des Arbeitsplatzes | |||
7. | Handhaben, Pflegen und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Arbeitsgeräte und Hilfsvorrichtungen | |||
8. | Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten | |||
9. | Kenntnis der berufsspezifischen Chemikalien (Säuren, Laugen, Salze, Gase) sowie über deren Handhabung und Lagerung (Sicherheitsdatenblätter) | - | - | |
10. | - | - | Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen über Edelmetalle wie zB Punzierungsgesetz | |
11. | - | Kenntnis der Strichprobe für Edelmetalle und Edelmetalllegierungen sowie der dazu benötigten Hilfsmittel und Probeflüssigkeiten | - | |
12. | - | - | Ausführen von Strichproben auf Edelmetalle und Edelmetalllegierungen | |
13. | Lesen von technischen Unterlagen wie von Skizzen und Werkzeichnungen | |||
14. | Anfertigen von Skizzen sowie von Werkzeichnungen | |||
15. | - | Grundkenntnisse des rechnergestützten Konstruierens und Zeichnens (CAD, CAM) | Kenntnis des rechner- gestützten Konstruierens und Zeichnens (CAD, CAM) | Anwenden des rechnergestützten Konstruierens und Zeichnens (CAD, CAM) |
16. | - | - | - | Gestalten und Ausarbeiten von eigenen Entwürfe |
17. | Kenntnis und Mitarbeit beim Auswählen und Vorbereiten von Werk- und Hilfsstoffen | Auswählen und Vorbereiten von Werk- und Hilfsstoffen | ||
18. | Messen von berufsspezifischen mechanischen Größen | - | - | |
19. | Manuelles Bearbeiten von Werkstoffen wie Anreißen, Feilen, Sägen, Schneiden, Schaben, Schmirgeln, Bohren, Gewindeschneiden | - | - | |
20. | - | Umformen von Werkstoffen wie Hämmern, Biegen, Schmieden, Treiben | - | |
21. | - | Anfertigen von Gussmodellen | - | |
22. | - | Anwenden der berufsspezifischen Mathematik wie zB Legierungsberechnungen, Auf-, Ab- und Umlegierungsberechnungen | - | |
23. | - | Schmelzen und Gießen von Edelmetallen und deren Legierungen | ||
24. | - | Ziehen und Walzen von Edelmetalldrähten und -blechen | ||
25. | Maschinelles Bearbeiten von Werkstoffen wie zB Fräsen und Drehen | - | - | |
26. | - | - | Gestalten von Flächen zB durch Fräsen, Stechen, Ätzen, Ziselieren, Emaillieren usw. | |
27. | Herstellen von einschlägigen lösbaren (wie Schraub-, Stift- und Nietverbindungen) und unlösbaren Verbindungen (wie Löten, Kleben, Punkt- und Laserschweißen) | - | ||
28. | - | - | Herstellen von beweglichen Verbindungen (Scharnier- und Ösenverbindungen) | |
29. | - | - | Anfertigen von Funktionsteilen wie Verschlüsse (Schnapp-, Dreh- und Leiterverschlüsse), Manschetten oder Broschierungen | |
30. | - | - | Behandeln von Oberflächen durch Schleifen und Polieren | |
31. | - | - | - | Veredeln von Oberflächen |
32. | - | Herstellen von Hilfsvorrichtungen und einfachen Werkzeugen | ||
33. | Durchführen von Wärmebehandlungen wie Härten und Anlassen | - | ||
34. | - | Kenntnis der gebräuchlichen Edel- und Schmucksteine, synthetischen Steine, Perlen, Korallen, Imitationen und über deren Verarbeitung | - | |
35. | - | Herstellen von Fassungen | - | |
36. | - | - | Einsetzen und Fassen von Edel- und Schmucksteinen sowie von Perlen | |
37. | - | Passen und Montieren von Einzelteilen zu einfachen Schmuck- oder kunsthandwerklichen Gegenständen | ||
38. | - | - | - | Herstellen und Ausfertigen von Schmuck- oder kunsthand-werklichen Gegenständen einschließlich der notwendigen Vor- und Abschluss-arbeiten |
39. | - | - | - | Kontrollieren und Überprüfen der fertigen Schmuck- oder kunsthand-werklichen Gegenstände |
40. | - | - | Aufarbeiten, Reparieren und Umarbeiten von Schmuck- oder kunsthandwerklichen Gegenständen | |
41. | - | Reinigen und Pflegen von Schmuck, Edelsteinen und Perlen mit Reinigungsmitteln und Geräten unter Vermeidung von Beschädigungen | - | |
42. | - | - | Mitarbeit beim Ermitteln des Materialbedarfs, beim Einholen von Angeboten, Bestellen und Überwachen der Lieferungen | Ermitteln des Materialbedarfs, Einholen von Angeboten, Bestellen und Überwachen der Lieferungen |
43. | Kenntnis und Anwendung der betrieblichen EDV (Hard- und Software) | |||
44. | Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten, deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen | Mitarbeit beim projektbezogenen Kalkulieren und Kostenplanen | Projektbezogenes Kalkulieren und Kostenplanen | |
45. | Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 BAG) | |||
46. | Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten | |||
47. | Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutze der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls | |||
48. | Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Normen sowie der einschlägigen Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit, insbesondere der berufsspezifischen Arbeitshygiene- und Sicherheitsvorschriften und den Umgang mit elektrischen Strom | |||
49. | Kenntnis der Erstversorgung bei betriebsspezifischen Arbeitsunfällen | |||
50. | Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften |
(2) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, zu entsprechen.
Lehrabschlussprüfung
§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.
(2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen.
(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der/die Prüfungskandidat/in das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
(4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
Theoretische Prüfung
§ 5. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüfungskandidaten/innen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist.
(2) Die theoretische Prüfung sollte in der Regel vor der praktischen Prüfung abgehalten werden.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
§ 6. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehen- den Bereichen zu umfassen:
- 1. Werk- und Hilfsstoffe,
- 2. Edel- und Schmucksteine,
- 3. Perlen,
- 4. Werkzeugkunde,
- 5. Fertigungstechniken.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich drei Fragen zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
§ 7. (1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Volums- und Gewichtsberechung,
- 2. Prozentrechnung,
- 3. Auflegierungsrechnung und Ablegierungsrechnung,
- 4. Mischungsrechnung.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Formeln ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
§ 8. (1) Die Prüfung hat nach Angaben das Anfertigen eines einfachen Entwurfes von einschlägigen
Gegenständen zu umfassen.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.
Praktische Prüfung
§ 9. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form eines betrieblichen Arbeits-auftrags durchzuführen.
(2) Der Arbeitsauftrag hat die Anfertigung eines einschlägigen Gegenstandes in Edelmetall, welcher aus ein oder mehreren Teilen besteht, zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind: Biegen, Bohren, Sägen, Feilen, Gewindeschneiden, Schaben, Zusammensetzen, Löten, Einsetzen und Fassen von Steinen oder Perlen.
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem/jeder Prüfungskandidaten/in eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden ausgeführt werden kann.
(4) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
(5) Für die Bewertung im Gegenstand Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. Handhaben und Verwenden der richtigen Werkzeuge,
- 2. Sauberkeit der Ausführung,
- 3. Genauigkeit der Ausführung,
- 4. Richtigkeit der Ausführung.
§ 10. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des/der Prüfungskandidaten/in festzustellen. Der/die Prüfungskandidat/in hat fachbezogene Probleme und deren Lösungen darzustellen, die für den Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung des Auftrags zu begründen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen und Problemen zu führen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hierbei sind Werkzeuge, Entwürfe, Zeichnungen, Schautafeln, Edelmetallgegenstände oder Edelsteine heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sind miteinzubeziehen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden/jede Prüfungskandidaten/in 30 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des/der Prüfungskandidaten/in nicht möglich ist.
§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.
§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2015 in Kraft.
(2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Gold- und Silberschmied und Juwelier, BGBl. Nr. 140/1976, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 15/1980 und BGBl. II Nr. 177/2005, treten unbeschadet des Abs. 4 mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft.
(3) Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Gold- und Silberschmied und Juwelier, BGBl. Nr. 256/1977 tritt unbeschadet des Abs. 4 mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft.
(4) Lehrlinge, die am 31. Mai 2015 im Lehrberuf Gold- und Silberschmied und Juwelier ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 3 angeführten Prüfungsordnung antreten.
(5) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Gold- und Silberschmied und Juwelier gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Gold- und Silberschmied/in und Juwelier/in gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.
Mitterlehner
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