112. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Lehrberufsliste geändert wird
Auf Grund der §§ 7, 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2013, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 138/2014, wird wie folgt geändert:
1. In der Anlage 1 treten die bisherigen Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Einzelhandel und die bezughabenden Regelungen bei verwandten Lehrberufen mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
2. In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Einzelhandel“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:
Lehrberuf | Lehrzeit in Jahren | Verwandter Lehrberuf | Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf | |
Lehrjahr | Ausmaß | |||
Einzelhandel - alle Schwerpunkte | 3 | Bankkaufmann/-frau | 1. | voll |
Betriebslogistikkaufmann/-frau | 1. | voll | ||
Buch- und Medienwirtschaft - Buch- und Musikalienhandel - Buch- und Pressegroßhandel - Verlag | 1. 1. 1. | voll voll voll | ||
Bürokaufmann/-frau | 1. | voll | ||
Drogist/in | 1. | voll | ||
EDV-Kaufmann/-frau | 1. | voll | ||
Einkäufer/in | 1. | voll | ||
Finanz- und Rechnungswesenassistenz | 1. | voll | ||
Finanzdienstleistungskaufmann/-frau | 1. | voll | ||
Fitnessbetreuung | 1. | voll | ||
Fleischverkauf | 1. | voll | ||
Foto- und Multimediakaufmann/-frau | 1. 2. 3. | voll voll voll | ||
Großhandelskaufmann/-frau | 1. | voll | ||
Hotel- und Gastgewerbeassistent/in | 1. | voll | ||
Immobilienkaufmann/-frau | 1. | voll | ||
Industriekaufmann/-frau | 1. | voll | ||
Medizinproduktekaufmann/-frau | 1. 2. 3. | voll voll voll | ||
Mobilitätsservice | 1. | voll | ||
Personaldienstleistung | 1. | voll | ||
Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz | 1. | voll | ||
Rechtskanzleiassistent/in | 1. | voll | ||
Reisebüroassistent/in | 1. | voll | ||
Speditionskaufmann/-frau | 1. | voll | ||
Speditionslogistik | 1. | voll | ||
Sportadministration | 1. | voll | ||
Steuerassistenz | 1. | voll | ||
Versicherungskaufmann/-frau | 1. | voll | ||
Verwaltungsassistent/in | 1. | voll | ||
Waffen- und Munitionshändler/in | 1. 2. | voll voll |
3. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Bankkaufmann/-frau, Betriebslogistikkaufmann/-frau, Bürokaufmann/-frau, Einkäufer/in, Finanz- und Rechnungswesenassistenz, Finanzdienstleistungskaufmann/-frau, Fitnessbetreuung, Fleischverkauf, Großhandelskaufmann/-frau, Hotel- und Gastgewerbeassistent/in, Immobilienkaufmann/-frau, Industriekaufmann/-frau, Mobilitätsservice, Personaldienstleistung, Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz, Rechtskanzleiassistent/in, Reisebüroassistent/in, Speditionskaufmann/-frau, Speditionslogistik, Sportadministration, Steuerassistenz, Versicherungskaufmann/-frau und Verwaltungsassistent/in jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Einzelhandel - alle Schwerpunkte im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.
4. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe EDV-Kaufmann/-frau und Waffen- und Munitionshändler/in jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Einzelhandel - alle Schwerpunkte im vollen Ausmaß des 1. und 2. Lehrjahres festgelegt.
5. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Buch- und Medienwirtschaft - Buch- und Musikalienhandel, Buch- und Medienwirtschaft - Buch- und Pressegroßhandel, Buch- und Medienwirtschaft - Verlag, Drogist/in und Foto- und Multimediakaufmann/-frau jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Einzelhandel - alle Schwerpunkte im vollen Ausmaß des 1., 2. und 3. Lehrjahres festgelegt.
6. Die Anlage 2 wird wie folgt ergänzt:
Abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf: | Ersetzte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf: |
Buch- und Medienwirtschaft - Buch- und Musikalienhandel - Buch- und Pressegroßhandel - Verlag | Einzelhandel - alle Schwerpunkte Einzelhandel - alle Schwerpunkte Einzelhandel - alle Schwerpunkte |
Foto- und Multimediakaufmann/-frau | Einzelhandel - alle Schwerpunkte |
Drogist/in | Einzelhandel - alle Schwerpunkte |
Einzelhandel - alle Schwerpunkte | Foto- und Multimediakaufmann/-frau |
Medizinproduktekaufmann/-frau | Einzelhandel - alle Schwerpunkte |
7. In der Anlage 1 treten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Kartograph und die bezughabenden Regelungen bei verwandten Lehrberufen mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
8. In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Geoinformationstechnik“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:
Lehrberuf | Lehrzeit in Jahren | Verwandter Lehrberuf | Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf | |
Lehrjahr | Ausmaß | |||
Geoinformationstechnik | 3 | Bautechnische/r Zeichner/in | 1. | voll |
Druckvorstufentechnik | 1. | voll | ||
Technische/r Zeichner/in | 1. | voll | ||
Vermessungstechniker/in | 1. | voll |
9. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Bautechnische/r Zeichner/in, Druckvorstufentechnik, Technische/r Zeichner/in und Vermessungstechniker/in jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Geoinformationstechnik im vollem Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.
10. In der Anlage 1 treten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Gold- und Silberschmied und Juwelier und die bezughabenden Regelungen bei verwandten Lehrberufen mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
11. In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Gold- und Silberschmied/in und Juwelier/in“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:
Lehrberuf | Lehrzeit in Jahren | Verwandter Lehrberuf | Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf | |
Lehrjahr | Ausmaß | |||
Gold- und Silberschmied/in und Juwelier/in | 3,5 | Metalldesign - Schwerpunkt Gürtlerei - Schwerpunkt Gravur - Schwerpunkt Metalldrückerei | 1. 1. 1. | voll voll voll |
12. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Metalldesign - Schwerpunkt Gürtlerei, Schwerpunkt Gravur und Schwerpunkt Metalldrückerei eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Gold- und Silberschmied/in und Juwelier/in im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.
13. In der Anlage 1 treten die Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Hafner/in und Platten- und Fliesenleger/in und die bezughabenden Regelungen bei verwandten Lehrberufen mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
14. In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge die nachfolgenden Bestimmungen betreffend die Lehrberufe „Hafner/in“, „Ofenbau- und Verlegetechnik“ und „Platten- und Fliesenleger/in“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:
Lehrberuf | Lehrzeit in Jahren | Verwandter Lehrberuf | Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf | |
Lehrjahr | Ausmaß | |||
Hafner/in | 3 | Keramiker/in - Schwerpunkt Gebrauchskeramik - Schwerpunkt Baukeramik - Schwerpunkt Industriekeramik | 1. 1. 1. | voll voll voll |
Ofenbau- und Verlegetechnik | 1. 2. | voll voll | ||
Platten- und Fliesenleger/in | 1. | voll | ||
Lehrberuf | Lehrzeit in Jahren | Verwandter Lehrberuf | Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf | |
Lehrjahr | Ausmaß | |||
Ofenbau- und Verlegetechnik | 4 | Hafner/in | 1. 2. 3. | voll voll voll |
Keramiker/in - Schwerpunkt Gebrauchskeramik - Schwerpunkt Baukeramik - Schwerpunkt Industriekeramik | 1. 1. 1. | voll voll voll | ||
Platten- und Fliesenleger/in | 1. 2. 3. | voll voll voll | ||
Lehrberuf | Lehrzeit in Jahren | Verwandter Lehrberuf | Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf | |
Lehrjahr | Ausmaß | |||
Platten- und Fliesenleger/in | 3 | Hafner/in | 1. | voll |
Keramiker/in - Schwerpunkt Gebrauchskeramik - Schwerpunkt Baukeramik - Schwerpunkt Industriekeramik | 1. 1. 1. | voll voll voll | ||
Ofenbau- und Verlegetechnik | 1. 2. | voll voll |
15. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Keramiker/in - Schwerpunkt Gebrauchskeramik, Schwerpunkt Baukeramik und Schwerpunkt Industriekeramik eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeiten auf die Lehrzeit der Lehrberufe Hafner/in, Platten- und Fliesenleger/in und Ofenbau- und Verlegetechnik im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.
16. Die Anlage 2 wird wie folgt ergänzt:
Abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf: | Ersetzte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf: |
Ofenbau- und Verlegetechnik | Platten- und Fliesenleger/in Hafner/in |
17. In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Hotelkaufmann/-frau“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:
Lehrberuf | Lehrzeit in Jahren | Verwandter Lehrberuf | Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf | |
Lehrjahr | Ausmaß | |||
Hotelkaufmann/-frau | 3 | Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistent/in | 1. | voll |
Bankkaufmann/-frau | 1. | voll | ||
Betriebsdienstleistung | 1. 2. 3. | voll voll voll | ||
Betriebslogistikkaufmann/-frau | 1. 2. | voll voll | ||
Buch- und Medienwirtschaft - Buch- und Musikalienhandel - Buch- und Pressegroßhandel - Verlag | 1. 1. 1. | voll voll voll | ||
Bürokaufmann/-frau | 1. 2. 3. | voll voll voll | ||
Drogist/in | 1. | voll | ||
EDV-Kaufmann/-frau | 1. | voll | ||
Einkäufer/in | 1. | voll | ||
Einzelhandel | 1. | voll | ||
Finanz- und Rechnungswesenassistenz | 1. | voll | ||
Finanzdienstleistungskaufmann/-frau | 1. | voll | ||
Foto- und Multimediakaufmann/-frau | 1. | voll | ||
Großhandelskaufmann/-frau | 1. 2. | voll voll | ||
Hotel- und Gastgewerbeassistent/in | 1. 2. 3. | voll voll voll | ||
Immobilienkaufmann/-frau | 1. | voll | ||
Industriekaufmann/-frau | 1. | voll | ||
Medizinproduktekaufmann/-frau | 1. | voll | ||
Mobilitätsservice | 1. 2. | voll voll | ||
Personaldienstleistung | 1. | voll | ||
Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz | 1. | voll | ||
Rechtskanzleiassistent/in | 1. | voll | ||
Reisebüroassistent/in | 1. 2. | voll voll | ||
Speditionskaufmann/-frau | 1. | voll | ||
Speditionslogistik | 1. | voll | ||
Sportadministration | 1. 2. | voll voll | ||
Steuerassistenz | 1. | voll | ||
Versicherungskaufmann/-frau | 1. | voll | ||
Verwaltungsassistent/in | 1. | voll | ||
Waffen und Munitionshändler/-in | 1. | voll |
18. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistent/in, Bankkaufmann/-frau, Betriebslogistikkaufmann/-frau, Buch- und Medienwirtschaft - Buch- und Musikalienhandel, Buch- und Medienwirtschaft - Buch- und Pressegroßhandel, Buch- und Medienwirtschaft - Verlag, Drogist/in, EDV-Kaufmann/-frau, Einkäufer/in, Einzelhandel, Finanz- und Rechnungswesenassistenz, Finanzdienstleistungskaufmann/-frau, Foto- und Multimediakaufmann/-frau, Immobilienkaufmann/-frau, Industriekaufmann/-frau, Personaldienstleistung, Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz, Rechtskanzleiassistent/in, Speditionskaufmann/-frau, Speditionslogistik, Steuerassistenz, Versicherungskaufmann/-frau, Verwaltungsassistent/in und Waffen und Munitionshändler/in eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Hotelkaufmann/-frau im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.
19. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Bürokaufmann/-frau, Großhandelskaufmann/-frau, Mobilitätsservice, Reisebüroassistent/in und Sportadministration eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Hotelkaufmann/-frau im vollen Ausmaß des 1. und 2. Lehrjahres festgelegt.
20. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Betriebsdienstleistung sowie Hotel- und Gastgewerbeassistent/in eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Hotelkaufmann/-frau im vollen Ausmaß des 1., 2. und 3. Lehrjahres festgelegt.
21. Die Anlage 2 wird wie folgt ergänzt:
Abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf: | Ersetzte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf: |
Hotelkaufmann/-frau | Bürokaufmann/-frau Hotel- und Gastgewerbeassistent/in |
22. In der Anlage 1 entfällt bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Hufschmied/in der Klammerausdruck „(Ausbildungsversuch)".
23. In der Anlage 1 treten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Chemielabortechnik sowie die bezughabenden Regelungen bei verwandten Lehrberufen mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
24. In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Labortechnik“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:
Lehrberuf | Lehrzeit in Jahren | Verwandter Lehrberuf | Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf | |
Lehrjahr | Ausmaß | |||
Labortechnik | 3½ bzw. 4 | Chemieverfahrenstechnik | 1. 2. | voll voll |
Entsorgungs- und Recycling-fachmann/-frau - Abfall - Abwasser | 1. 1. | voll voll | ||
Lebensmitteltechnik | 1. | voll | ||
Papiertechnik | 1. | voll | ||
Pharmatechnologie | 1. | voll | ||
Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz | 1. | voll | ||
Physiklaborant | 1. | voll | ||
Schädlingsbekämpfer/in | 1. | voll | ||
Textilchemie | 1. | voll |
25. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Entsorgungs- und Recyclingfachmann/-frau - Abfall, Entsorgungs- und Recyclingfachmann/-frau - Abwasser, Lebensmitteltechnik, Papiertechnik, Pharmatechnologie, Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz, Physiklaborant, Schädlingsbekämpfer/in und Textilchemie jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Labortechnik im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.
26. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Chemieverfahrenstechnik eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Labortechnik im vollen Ausmaß des 1. und 2. Lehrjahres festgelegt.
27. In der Anlage 1 treten die Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Mechatronik, Elektromaschinentechnik, und EDV-Systemtechnik sowie die bezughabenden Regelungen bei verwandten Lehrberufen mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
28. In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Mechatronik“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:
Lehrberuf | Lehrzeit in Jahren | Verwandter Lehrberuf | Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf | |
Lehrjahr | Ausmaß | |||
Mechatronik | 3½ bzw. 4 | Elektronik | 1. | voll |
Elektrotechnik | 1. 2. | voll voll | ||
Entsorgungs- und Recyclingfachmann/-frau - Abfall - Abwasser | 1. 1. | voll voll | ||
Informationstechnologie - Informatik - Technik | 1. 1. | voll voll | ||
Kälteanlagentechnik | 1. 2. | voll voll | ||
Konstrukteur/in - Schwerpunkt Elektroinstallations-technik - Schwerpunkt Maschinenbautechnik - Schwerpunkt Metallbautechnik - Schwerpunkt Stahlbautechnik - Schwerpunkt Werkzeugbautechnik | 1. 1. 1. 1. 1. | voll voll voll voll voll | ||
Kraftfahrzeugtechnik | 1. | voll | ||
Luftfahrzeugtechnik | 1. | voll | ||
Metallbearbeitung | 1. | voll | ||
Metalltechnik | 1. 2. | voll voll | ||
Prozesstechnik | 1. | voll | ||
Seilbahntechnik | 1. | voll | ||
Textiltechnologie | 1. | voll |
29. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Elektronik, Entsorgungs- und Recyclingfachmann/-frau - Abfall, Entsorgungs- und Recyclingfachmann/-frau - Abwasser, Informationstechnologie - Informatik, Informationstechnologie - Technik, Kälteanlagentechnik, Konstrukteur/in - Schwerpunkt Elektroinstallationstechnik, Konstrukteur/in - Schwerpunkt Maschinenbautechnik, Konstrukteur/in - Schwerpunkt Metallbautechnik, Konstrukteur/in - Schwerpunkt Stahlbautechnik, Konstrukteur/in - Schwerpunkt Werkzeugbautechnik, Kraftfahrzeugtechnik, Luftfahrzeugtechnik, Metallbearbeitung, Prozesstechnik und Seilbahntechnik sowie Textiltechnologie jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Mechatronik im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.
30. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Elektrotechnik, Kälteanlagentechnik sowie Metalltechnik eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Mechatronik im vollen Ausmaß des 1. und 2. Lehrjahres festgelegt.
31. In der Anlage 1 treten die Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Baumaschinentechnik und Landmaschinentechniker/in und die bezughabenden Regelungen bei verwandten Lehrberufen mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
32. In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Land- und Baumaschinentechnik“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:
Lehrberuf | Lehrzeit in Jahren | Verwandter Lehrberuf | Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf | |
Lehrjahr | Ausmaß | |||
Land- und Baumaschinen-technik | 3,5 | Berufskraftfahrer/in | 1. | voll |
Karosseriebautechnik | 1. | voll | ||
Konstrukteur/in - Schwerpunkt Maschinenbautechnik - Schwerpunkt Metallbautechnik - Schwerpunkt Stahlbautechnik - Schwerpunkt Werkzeugbautechnik | 1. 2. 1. 2. 1. 2. 1. | voll voll voll voll voll voll voll | ||
Kraftfahrzeugtechnik | 1. 2. | voll voll | ||
Luftfahrzeugtechnik | 1. | voll | ||
Metallbearbeitung | 1. 2. | voll voll | ||
Metalltechnik | 1. 2. | voll voll | ||
Wagner/in | 1. | voll |
33. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Berufskraftfahrer/in, Karosseriebautechnik, Konstrukteur/in - Schwerpunkt Werkzeugbautechnik, Luftfahrzeugtechnik und Wagner/in jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Land- und Baumaschinentechnik im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.
34. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Konstrukteur/in - Schwerpunkt Maschinenbautechnik, Konstrukteur/in - Schwerpunkt Metallbautechnik, Konstrukteur/in - Schwerpunkt Stahlbautechnik, Kraftfahrzeugtechnik, Metallbearbeitung und Metalltechnik jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Land- und Baumaschinentechnik im vollen Ausmaß des 1. und 2. Lehrjahres festgelegt.
35. In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Medizinproduktekaufmann/-frau“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:
Lehrberuf | Lehrzeit in Jahren | Verwandter Lehrberuf | Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf | |
Lehrjahr | Ausmaß | |||
Medizinproduktekauf-mann/-frau | 3 | Bankkaufmann/-frau | 1. | voll |
Betriebslogistikkaufmann/-frau | 1. | voll | ||
Buch- und Medienwirtschaft - Buch- und Musikalienhandel - Buch- und Pressegroßhandel - Verlag | 1. 1. 1. | voll voll voll | ||
Bürokaufmann/-frau | 1. | voll | ||
Drogist/in | 1. | voll | ||
EDV-Kaufmann/-frau | 1. | voll | ||
Einkäufer/in | 1. | voll | ||
Einzelhandel | 1. 2. 3. | voll voll voll | ||
Finanz- und Rechnungswesenassistenz | 1. | voll | ||
Finanzdienstleistungs- kaufmann/-frau | 1. | voll | ||
Fitnessbetreuung | 1. | voll | ||
Foto- und Multimedia- kaufmann/-frau | 1. 2. | voll voll | ||
Großhandelskaufmann/-frau | 1. | voll | ||
Hotelkaufmann/-frau (Rezeptionist/in) | 1. | voll | ||
Hotel- und Gastgewerbeassistent/in | 1. | voll | ||
Immobilienkaufmann/-frau | 1. | voll | ||
Industriekaufmann/-frau | 1. | voll | ||
Mobilitätsservice | 1. | voll | ||
Personaldienstleistung | 1. | voll | ||
Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz | 1. | voll | ||
Rechtskanzleiassistent/in | 1. | voll | ||
Reisebüroassistent/in | 1. | voll | ||
Speditionskaufmann/-frau | 1. | voll | ||
Speditionslogistik | 1. | voll | ||
Sportadministration | 1. | voll | ||
Steuerassistenz | 1. | voll | ||
Versicherungskaufmann/-frau | 1. | voll | ||
Verwaltungsassistent/in | 1. | voll | ||
Waffen- und Munitionshändler/in | 1. | voll |
36. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Bankkaufmann/-frau, Betriebslogistikkaufmann/-frau, Buch- und Medienwirtschaft - Buch- und Musikalienhandel, Buch- und Medienwirtschaft - Buch- und Pressegroßhandel, Buch- und Medienwirtschaft - Verlag, Bürokaufmann/-frau, Drogist/in, EDV-Kaufmann/-frau, Einkäufer/in, Finanz- und Rechnungswesenassistenz, Finanzdienstleistungskaufmann/-frau, Fitnessbetreuung, Großhandelskaufmann/-frau, Hotel- und Gastgewerbeassistent/in, Immobilienkaufmann/-frau, Industriekaufmann/-frau, Mobilitätsservice, Personaldienstleistung, Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz, Rechtskanzleiassistent/in, Reisebüroassistent/in, Speditionskaufmann/-frau, Speditionslogistik, Sportadministration, Steuerassistenz, Versicherungskaufmann/-frau, Verwaltungsassistent/in und Waffen- und Munitionshändler/in jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Medizinproduktekaufmann/-frau im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.
37. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Foto- und Multimediakaufmann/-frau eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Medizinproduktekaufmann/-frau im vollen Ausmaß des 1. und 2. Lehrjahres festgelegt.
38. In der Anlage 1 treten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Hüttenwerkschlosser und die bezughabenden Regelungen bei verwandten Lehrberufen mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
39. In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Metallurgie und Umformtechnik“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:
Lehrberuf | Lehrzeit in Jahren | Verwandter Lehrberuf | Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf | |
Lehrjahr | Ausmaß | |||
Metallurgie und Umformtechnik | 3,5 | Gießereitechnik | 1. | voll |
Konstrukteur/in - Schwerpunkt Maschinenbautechnik - Schwerpunkt Metallbautechnik - Schwerpunkt Stahlbautechnik | 1. 1. 1. | voll voll voll | ||
Metallbearbeitung | 1. | voll | ||
Metallgießer/in | 1. | voll | ||
Metalltechnik | 1. | voll | ||
Prozesstechnik | 1. 2. | voll voll |
40. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Gießereitechnik, Konstrukteur/in - Schwerpunkt Maschinenbautechnik, Konstrukteur/in - Schwerpunkt Metallbautechnik, Konstrukteur/in - Schwerpunkt Stahlbautechnik, Metallbearbeitung, Metallgießer/in und Metalltechnik jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Metallurgie und Umformtechnik im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.
41. In der Anlage 1 treten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Produktionstechniker/in und die bezughabenden Regelungen bei verwandten Lehrberufen mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
42. In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Prozesstechnik“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:
Lehrberuf | Lehrzeit in Jahren | Verwandter Lehrberuf | Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf | |
Lehrjahr | Ausmaß | |||
Prozesstechnik | 3,5 | Betonfertigungstechnik | 1. | voll |
Brau- und Getränketechnik | 1. | voll | ||
Elektronik | 1. | voll | ||
Elektrotechnik | 1. | voll | ||
Holztechnik | 1. | voll | ||
Kristallschleiftechnik | 1. 2. 3. | voll voll voll | ||
Konstrukteur/in - Schwerpunkt Maschinenbautechnik - Schwerpunkt Metallbautechnik | 1. 1. | voll voll | ||
Kunststoffformgebung | 1. | voll | ||
Kunststofftechnik | 1. | voll | ||
Lebensmitteltechnik | 1. | voll | ||
Luftfahrzeugtechnik | 1. | voll | ||
Metallbearbeitung | 1. | voll | ||
Metalltechnik | 1. | voll | ||
Metallurgie und Umformtechnik | 1. 2. | voll voll | ||
Pharmatechnologie | 1. | voll | ||
Seilbahntechnik | 1. | voll | ||
Transportbetontechnik | 1. | voll | ||
Verpackungstechnik | 1. | voll |
43. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Betonfertigungstechnik, Brau- und Getränketechnik, Elektronik, Elektrotechnik, Holztechnik, Konstrukteur/in - Schwerpunkt Maschinenbautechnik, Konstrukteur/in - Schwerpunkt Metallbautechnik, Kunststoffformgebung, Kunststofftechnik, Lebensmitteltechnik, Luftfahrzeugtechnik, Metallbearbeitung, Metalltechnik, Pharmatechnologie, Seilbahntechnik, Transportbetontechnik und Verpackungstechnik jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Prozesstechnik im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.
44. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Kristallschleiftechnik eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Prozesstechnik im vollen Ausmaß des 1., 2. und 3. Lehrjahres festgelegt.
45. In der Anlage 1 treten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger und die bezughabenden Regelungen bei verwandten Lehrberufen mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
46. In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Reinigungstechnik“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:
Lehrberuf | Lehrzeit in Jahren | Verwandter Lehrberuf | Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf | |
Lehrjahr | Ausmaß | |||
Reinigungstechnik | 3 |
47. In der Anlage 1 treten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Stuckateur und Trockenausbauer und die bezughabenden Regelungen bei verwandten Lehrberufen mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
48. In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Stuckateur/in und Trockenausbauer/in“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:
Lehrberuf | Lehrzeit in Jahren | Verwandter Lehrberuf | Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf | |
Lehrjahr | Ausmaß | |||
Stuckateur/in und Trockenausbauer/in | 3 | Fertigteilhausbau | 1. | voll |
Isoliermonteur/in | 1. 2. | voll voll | ||
Maurer/in | 1. | voll |
49. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Fertigteilhausbau und Maurer/in jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Stuckateur/in und Trockenausbauer/in im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.
50. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Isoliermonteur/in eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Stuckateur/in und Trockenausbauer/in im vollen Ausmaß des 1. und 2. Lehrjahres festgelegt.
51. In der Anlage 1 treten die Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Maschinsticker, Posamentierer, Strickwarenerzeuger und Weber sowie die bezughabenden Regelungen bei verwandten Lehrberufen mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
52. In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge die nachfolgenden Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Textilgestaltung“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:
Lehrberuf | Lehrzeit in Jahren | Verwandter Lehrberuf | Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf | |
Lehrjahr | Ausmaß | |||
Textilgestaltung | 3 | Gold-, Silber- und Perlensticker/in | 1. | voll |
Textiltechnologie | 1. 2. | voll voll |
53. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Gold-, Silber- und Perlensticker/in eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Textilgestaltung im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.
54. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Textiltechnologie eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Textilgestaltung im vollen Ausmaß des 1. und 2. Lehrjahres festgelegt.
55. In der Anlage 1 treten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Zimmerei und die bezughabenden Regelungen bei verwandten Lehrberufen mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.
56. In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge die nachfolgenden Bestimmungen betreffend die Lehrberufe „Zimmerei“ und „Zimmereitechnik“ samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt:
Lehrberuf | Lehrzeit in Jahren | Verwandter Lehrberuf | Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf | |
Lehrjahr | Ausmaß | |||
Zimmerei | 3 | Bootbauer/in | 1. | voll |
Fertigteilhausbau | 1. | voll | ||
Holztechnik | 1. | voll | ||
Schalungsbau | 1. | voll | ||
Tischlerei | 1. | voll | ||
Tischlereitechnik - Schwerpunkt Planung - Schwerpunkt Produktion | 1. 1. | voll voll | ||
Zimmereitechnik | 1. 2. 3. | voll voll voll | ||
Lehrberuf | Lehrzeit in Jahren | Verwandter Lehrberuf | Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf | |
Lehrjahr | Ausmaß | |||
Zimmereitechnik | 4 | Bootbauer/in | 1. | voll |
Fertigteilhausbau | 1. | voll | ||
Holztechnik | 1. | voll | ||
Schalungsbau | 1. | voll | ||
Tischlerei | 1. | voll | ||
Tischlereitechnik - Schwerpunkt Planung - Schwerpunkt Produktion | 1. 1. | voll voll | ||
Zimmerei | 1. 2. 3. | voll voll voll |
57. In der Anlage 1 wird bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Bootbauer/in, Fertigteilhausbau, Holztechnik, Schalungsbau, Tischlerei, Tischlereitechnik - Schwerpunkt Planung und Tischlereitechnik - Schwerpunkt Produktion jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Zimmerei und des Lehrberufes Zimmereitechnik im vollen Ausmaß des 1. Lehrjahres festgelegt.
58. Die Anlage 2 wird wie folgt ergänzt:
Abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf: | Ersetzte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf: |
Zimmereitechnik | Zimmerei |
59. Die Bestimmungen der Ziffern 2 bis 6, 8, 9, 11, 12, 14 bis 21, 24 bis 26, 28 bis 30, 32 bis 34, 39, 40, 42 bis 44, 46, 48 bis 50, 52 bis 54 und 56 bis 58 treten mit 1. Juni 2015 in Kraft. Die Bestimmung der Ziffer 22 tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft. Die Bestimmungen der Ziffern 35 bis 37 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
Mitterlehner
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