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BGBl III 66/2015

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

66. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können samt Protokollen I, II und III

66. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können samt Protokollen I, II und III

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Algerien am 6. Mai 2015 seine Beitrittsurkunde zum Übereinkommen über das Verbot oder die Beschränkung des Einsatzes bestimmter konventioneller Waffen, die übermäßige Leiden verursachen oder unterschiedslos wirken können samt Protokollen I, II und III (BGBl. Nr. 464/1983, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 240/2014) hinterlegt und anlässlich dessen notifiziert, durch die Protokolle I und III des Übereinkommens gebunden zu sein.

Ostermayer

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